RS Vwgh 2021/3/25 Ro 2021/21/0001

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Veröffentlicht am 25.03.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwRallg
ZustG §17 Abs2
ZustG §26a Z1 idF 2020/I/042
  1. ZustG § 26a gültig von 15.05.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020
  2. ZustG § 26a gültig von 22.03.2020 bis 14.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. ZustG § 26a gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004

Rechtssatz

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 26a Z 1 ZustG ist die Zustellung mit dem Einlegen der Sendung in die Abgabeeinrichtung bewirkt; die Verständigung vom Zustellvorgang ist nicht Voraussetzung für deren Wirksamkeit. Eine unterbliebene (oder erfolglos versuchte) Verständigung steht somit der Wirksamkeit der Zustellung nach § 26a Z 1 ZustG nicht entgegen. Die zum eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in Widerspruch stehenden Gesetzesmaterialien sind für die Auslegung bedeutungslos.Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 26 a, Ziffer eins, ZustG ist die Zustellung mit dem Einlegen der Sendung in die Abgabeeinrichtung bewirkt; die Verständigung vom Zustellvorgang ist nicht Voraussetzung für deren Wirksamkeit. Eine unterbliebene (oder erfolglos versuchte) Verständigung steht somit der Wirksamkeit der Zustellung nach Paragraph 26 a, Ziffer eins, ZustG nicht entgegen. Die zum eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in Widerspruch stehenden Gesetzesmaterialien sind für die Auslegung bedeutungslos.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021210001.J02

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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