RS Vwgh 2021/3/26 Ra 2021/05/0043

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Veröffentlicht am 26.03.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1
VStG §9

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0044

Rechtssatz

Es obliegt stets dem gemäß § 9 VStG Verantwortlichen, für ein entsprechendes Kontrollsystem zu sorgen, unabhängig von der Frage, wer die Kosten für dasselbe letztlich trägt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050043.L02

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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