RS Vwgh 2021/3/26 Ra 2021/05/0043

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Veröffentlicht am 26.03.2021
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40/01 Verwaltungsverfahren

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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0044

Rechtssatz

Es obliegt stets dem gemäß § 9 VStG Verantwortlichen, für ein entsprechendes Kontrollsystem zu sorgen, unabhängig von der Frage, wer die Kosten für dasselbe letztlich trägt.Es obliegt stets dem gemäß Paragraph 9, VStG Verantwortlichen, für ein entsprechendes Kontrollsystem zu sorgen, unabhängig von der Frage, wer die Kosten für dasselbe letztlich trägt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050043.L02

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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