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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, über die Revision der W GmbH in W, vertreten durch Dr. Martin Getreuer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. November 2020, Zl. VGW-221/008/15951/2019/VOR-10, betreffend Untersagung der Gewerbeberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit - hier nicht verfahrensgegenständlichem - Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juni 2018 wurde der Revisionswerberin - nach Zustellung einer Aufforderung der Behörde gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 betreffend den handelsrechtlichen Geschäftsführer Ing. D. - die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Baumeister“ an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 entzogen. Das Verwaltungsgericht Wien wies im dortigen Verfahren die gegen diesen Entziehungsbescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin mit Erkenntnis vom 22. Februar 2019 als unbegründet ab. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2020, Ra 2019/04/0050, zurückgewiesen.1. Mit - hier nicht verfahrensgegenständlichem - Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juni 2018 wurde der Revisionswerberin - nach Zustellung einer Aufforderung der Behörde gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 betreffend den handelsrechtlichen Geschäftsführer Ing. D. - die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Baumeister“ an einem näher bezeichneten Standort gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 entzogen. Das Verwaltungsgericht Wien wies im dortigen Verfahren die gegen diesen Entziehungsbescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin mit Erkenntnis vom 22. Februar 2019 als unbegründet ab. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2020, Ra 2019/04/0050, zurückgewiesen.
2 2. Am 11. April 2019 meldete die Revisionswerberin wiederum das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, weiters eingeschränkt auf Hochbauten und Außenanlagen“ an und ersuchte unter einem (wiederum) um die Genehmigung der Bestellung des Herrn Ing. D. zum Geschäftsführer bei Ausübung dieses Gewerbes.
3 Mit Bescheid vom 23. Mai 2019 stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes bei der Revisionswerberin nicht vorlägen, untersagte die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch diese und gab dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung des Herrn Ing. D. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer keine Folge.
4 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die gegen diesen Untersagungsbescheid erhobene Beschwerde ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
5 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, Ing. D. sei Alleingesellschafter der Revisionswerberin und vertrete diese als handelsrechtlicher Gesellschafter. Er sei seit 1. Juni 2014 zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Baumeister“ berechtigt.
6 Die Revisionswerberin habe von 11. Juni 2016 bis 22. Juni 2017 - sohin während eines Zeitraums von ca. zwölf Monaten - der Bestimmung des § 367 Z 2 GewO 1994 zuwidergehandelt, indem nach dem Ableben des gewerberechtlichen Geschäftsführers das Baumeistergewerbe weiterhin ausgeübt worden sei, ohne dass ein neuer Geschäftsführer bestellt worden sei. Dieses Delikt sei von Seiten der Behörde nicht verfolgt worden.Die Revisionswerberin habe von 11. Juni 2016 bis 22. Juni 2017 - sohin während eines Zeitraums von ca. zwölf Monaten - der Bestimmung des Paragraph 367, Ziffer 2, GewO 1994 zuwidergehandelt, indem nach dem Ableben des gewerberechtlichen Geschäftsführers das Baumeistergewerbe weiterhin ausgeübt worden sei, ohne dass ein neuer Geschäftsführer bestellt worden sei. Dieses Delikt sei von Seiten der Behörde nicht verfolgt worden.
7 Ferner sei über Ing. D. als dem verantwortlichen handelsrechtlichen Geschäftsführer der Revisionswerberin mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. September 2014 wegen Übertretung der §§ 367 Z 1 iVm § 39 Abs. 1, 2 und 4 iZm § 9 Abs. 2 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.620,-- verhängt worden, weil die Revisionswerberin das reglementierte Gewerbe „Maler und Anstreicher“ nach dem bereits am 15. Februar 2008 erfolgten Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers betreffend diesen Unternehmenszweig zumindest in der Zeit von 1. März 2013 bis 7. August 2014 ausgeübt habe, ohne dass die Bestellung eines neuen Geschäftsführers angezeigt worden sei. Aus demselben Grund sei mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Februar 2017 eine weitere Geldstrafe in der Höhe von € 1.010,-- über Ing. D. verhängt worden, weil die Revisionswerberin das betreffende Gewerbe zumindest am 5. Jänner 2015 weiterhin ausgeübt habe, ohne dass die erforderliche Anzeige des neuen Geschäftsführers erfolgt sei. Letztlich sei über Ing. D. eine Geldstrafe in der Höhe von € 120,-- verhängt worden, weil dieser die erforderliche Anzeige des Ausscheidens des gewerberechtlichen Geschäftsführers betreffend das Baumeistergewerbe nach dessen Tod unterlassen habe.Ferner sei über Ing. D. als dem verantwortlichen handelsrechtlichen Geschäftsführer der Revisionswerberin mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. September 2014 wegen Übertretung der Paragraphen 367, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, 2, und 4 iZm Paragraph 9, Absatz 2, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.620,-- verhängt worden, weil die Revisionswerberin das reglementierte Gewerbe „Maler und Anstreicher“ nach dem bereits am 15. Februar 2008 erfolgten Ausscheiden des gewerberechtlichen Gesch