TE Vwgh Beschluss 2021/3/26 Ra 2021/04/0078

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Veröffentlicht am 26.03.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §13 Abs2
GewO 1994 §367 Z1
GewO 1994 §367 Z2
GewO 1994 §39 Abs1
GewO 1994 §39 Abs2
GewO 1994 §87 Abs1 Z3
GewO 1994 §9 Abs2
GewO 1994 §91 Abs2
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, über die Revision der W GmbH in W, vertreten durch Dr. Martin Getreuer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. November 2020, Zl. VGW-221/008/15951/2019/VOR-10, betreffend Untersagung der Gewerbeberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit - hier nicht verfahrensgegenständlichem - Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juni 2018 wurde der Revisionswerberin - nach Zustellung einer Aufforderung der Behörde gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 betreffend den handelsrechtlichen Geschäftsführer Ing. D. - die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Baumeister“ an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 entzogen. Das Verwaltungsgericht Wien wies im dortigen Verfahren die gegen diesen Entziehungsbescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin mit Erkenntnis vom 22. Februar 2019 als unbegründet ab. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2020, Ra 2019/04/0050, zurückgewiesen.

2        2. Am 11. April 2019 meldete die Revisionswerberin wiederum das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, weiters eingeschränkt auf Hochbauten und Außenanlagen“ an und ersuchte unter einem (wiederum) um die Genehmigung der Bestellung des Herrn Ing. D. zum Geschäftsführer bei Ausübung dieses Gewerbes.

3        Mit Bescheid vom 23. Mai 2019 stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes bei der Revisionswerberin nicht vorlägen, untersagte die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch diese und gab dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung des Herrn Ing. D. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer keine Folge.

4        3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die gegen diesen Untersagungsbescheid erhobene Beschwerde ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

5        In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, Ing. D. sei Alleingesellschafter der Revisionswerberin und vertrete diese als handelsrechtlicher Gesellschafter. Er sei seit 1. Juni 2014 zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Baumeister“ berechtigt.

6        Die Revisionswerberin habe von 11. Juni 2016 bis 22. Juni 2017 - sohin während eines Zeitraums von ca. zwölf Monaten - der Bestimmung des § 367 Z 2 GewO 1994 zuwidergehandelt, indem nach dem Ableben des gewerberechtlichen Geschäftsführers das Baumeistergewerbe weiterhin ausgeübt worden sei, ohne dass ein neuer Geschäftsführer bestellt worden sei. Dieses Delikt sei von Seiten der Behörde nicht verfolgt worden.

7        Ferner sei über Ing. D. als dem verantwortlichen handelsrechtlichen Geschäftsführer der Revisionswerberin mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. September 2014 wegen Übertretung der §§ 367 Z 1 iVm § 39 Abs. 1, 2 und 4 iZm § 9 Abs. 2 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.620,-- verhängt worden, weil die Revisionswerberin das reglementierte Gewerbe „Maler und Anstreicher“ nach dem bereits am 15. Februar 2008 erfolgten Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers betreffend diesen Unternehmenszweig zumindest in der Zeit von 1. März 2013 bis 7. August 2014 ausgeübt habe, ohne dass die Bestellung eines neuen Geschäftsführers angezeigt worden sei. Aus demselben Grund sei mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Februar 2017 eine weitere Geldstrafe in der Höhe von € 1.010,-- über Ing. D. verhängt worden, weil die Revisionswerberin das betreffende Gewerbe zumindest am 5. Jänner 2015 weiterhin ausgeübt habe, ohne dass die erforderliche Anzeige des neuen Geschäftsführers erfolgt sei. Letztlich sei über Ing. D. eine Geldstrafe in der Höhe von € 120,-- verhängt worden, weil dieser die erforderliche Anzeige des Ausscheidens des gewerberechtlichen Geschäftsführers betreffend das Baumeistergewerbe nach dessen Tod unterlassen habe.

8        In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht nach Darstellung einschlägiger Rechtsprechung, durch die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers solle die einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sichergestellt werden. Fallbezogen sei dieses Schutzinteresse durch Herrn Ing. D., der als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte, mehrmals, langandauernd und beharrlich negiert worden, weshalb hinsichtlich dieser Person ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs 6 und 7 GewO 1994 vorliege. Die Bestellung von Herrn Ing. D. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer sei daher nicht zu genehmigen. Der bekämpfte Bescheid sei somit zu bestätigen.

9        4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12       4.1. Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision führt diese unter Verweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2014, Ro 2014/04/0025, und vom 17. September 2014, Ro 2014/04/0060, ins Treffen, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, wonach die Frage, ob ein Verstoß schwerwiegend sei, nach der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere der Verletzung zu beurteilen sei.

13       4.2. Dazu genügt es auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2020, Ra 2019/04/0050, zu verweisen, in welchem die gleichlautenden Argumente der Revisionswerberin basierend auf demselben festgestellten Sachverhalt abgehandelt wurden. Auch im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht - im Sinne der von der Revision angeführten Judikatur - auf Basis der Feststellungen betreffend die bestrafte Unterlassung der Anzeige des gewerberechtlichen Geschäftsführers für den Unternehmenszweig „Maler und Anstreicher“ und der Feststellung des Zuwiderhandelns betreffend den Weiterbetrieb des Unternehmenszweigs „Baumeister“ nach Ableben des gewerberechtlichen Geschäftsführers diese Übertretungen in Beziehung zu den durch die verletzten Bestimmungen geschützten Interessen gesetzt und auf Basis der fallbezogenen Umstände - insbesondere der langen Dauer des Zuwiderhandelns - auf die mangelnde Zuverlässigkeit des Herrn Ing. D. für die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers geschlossen. Die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung liegt daher nicht vor.

14       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. März 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040078.L00

Im RIS seit

12.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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