RS Vwgh 2021/3/30 Ro 2019/08/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §9 Abs3
AVG §45 Abs2
AVG §52

Rechtssatz

Einem Sachverständigen kommt keinesfalls die Lösung von Rechtsfragen zu und er darf auch nicht in den Bereich der Beweiswürdigung vordringen (vgl. VwGH 21.12.2020, Ro 2020/02/0010, mwN). Die Frage, welcher Kollektivvertrag aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Anwendung gelangt, stellt eine Rechtsfrage dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019080017.J03

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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