RS Vwgh 2021/3/30 Ra 2020/08/0167

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Veröffentlicht am 30.03.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3

Rechtssatz

§ 26 Abs. 3 VwGG gilt nur für den Fall der Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe - somit im Fall einer meritorischen Entscheidung über den Antrag. Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe dagegen zurückgewiesen, wird dadurch kein neuerlicher Lauf der Revisionsfrist ausgelöst (vgl. VwGH 21.4.2020, Ra 2019/11/0148; 18.11.2020, Ra 2019/18/0543; jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080167.L02

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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