TE Vwgh Erkenntnis 2021/4/14 Ra 2019/09/0100

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Veröffentlicht am 14.04.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1
AVG §58 Abs2
AVG §60
VStG §45 Abs1 Z4 idF 2013/I/033
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8. Mai 2019, LVwG-2018/28/2528-5, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Landeck; mitbeteiligte Partei: X Y in Z, vertreten durch Dr. Erik Kroker, Dr. Simon Tonini, Dr. Fabian Höss und Mag. Harald Lajlar, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Sillgasse 12/IV), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, im angefochtenen Umfang, sohin im Spruchpunkt 1., wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Mit Anzeige der Finanzpolizei vom 19. Juni 2018 wurde der Mitbeteiligten vorgeworfen, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der Schlosshotel Z GmbH und somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass zwei näher genannte bosnische Staatsangehörige am 8. und am 12. Juni 2018 jeweils beschäftigt wurden, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Sie habe dadurch Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen.Mit Anzeige der Finanzpolizei vom 19. Juni 2018 wurde der Mitbeteiligten vorgeworfen, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen Berufene der Schlosshotel Z GmbH und somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass zwei näher genannte bosnische Staatsangehörige am 8. und am 12. Juni 2018 jeweils beschäftigt wurden, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Sie habe dadurch Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen.

2        Mit Bescheid vom 22. Oktober 2018 stellte die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ein.Mit Bescheid vom 22. Oktober 2018 stellte die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ein.

3        Die von der Finanzpolizei dagegen zu LVwG-2018/28/2528-5 protokollierte Beschwerde betreffend die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretungen nach dem AuslBG, wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt 2. erfolgte die Abweisung der Beschwerde der Finanzpolizei gegen die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des ASVG (vgl. das diesbezüglich zu hg. Ra 2021/08/0035 protokollierte Verfahren). Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt 3.).Die von der Finanzpolizei dagegen zu LVwG-2018/28/2528-5 protokollierte Beschwerde betreffend die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretungen nach dem AuslBG, wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt 2. erfolgte die Abweisung der Beschwerde der Finanzpolizei gegen die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des ASVG vergleiche , das diesbezüglich zu hg. Ra 2021/08/0035 protokollierte Verfahren). Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt 3.).

4        Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass die beiden Ausländer der Sohn A und die Schwiegertochter D der zum Tatzeitpunkt im Betrieb als Gärtnerin und Buffetkraft langjährig beschäftigten Mitarbeiterin K seien. K habe sich im Mai 2018 im Urlaub „bei sich zu Hause“ befunden. Es sei von ihr und ihrem Ehegatten die Scheidung eingereicht worden. Der Ehegatte von K habe sich jedoch dermaßen aggressiv verhalten, dass diese ihren Sohn und ihre Schwiegertochter darum gebeten habe, mit nach Österreich zu fahren, um sie dort zu beschützen, zumal der damalige Ehegatte am selben Ort wie sie gearbeitet habe. Die Tochter der Mitbeteiligten (die Mitbeteiligte sei zu der Zeit im Urlaub gewesen) sei damit einverstanden gewesen, dass der Sohn und die Schwiegertochter im Betrieb bleiben könnten. Diese hätten in der Folge zunächst im Einzelzimmer der K genächtigt, nach zwei bis drei Tagen sei A und D ein freies Personalzimmer zugewiesen worden, weil der Betrieb zum damaligen Zeitpunkt geschlossen gewesen sei. K habe, nachdem eine große Blumenlieferung eingetroffen gewesen sei, ihren Sohn um Mithilfe beim Abladen gebeten, was dieser auch getan habe. Weiters habe A seiner Mutter am Kontrolltag auch geholfen, den Restmüll nach der Gartenarbeit zu entsorgen. Weder die Mitbeteiligte noch deren Tochter hätten über diese Mithilfe Bescheid gewusst. D habe zu keinem Zeitpunkt mitgeholfen. A habe am Kontrolltag eine ältere Jacke des Schlosshotels getragen, welche ihm seine Mutter gegeben habe. Diese älteren Jacken mit dem Aufdruck für das 4-Sterne Hotel seien in den Lagern herumgehangen. Die Mitarbeiter hätten diese Jacken auch mitnehmen können. K habe mehrere dieser Jacken mitgenommen. A habe für seine Hilfe, die seiner Mutter gegolten habe, weder ein Trinkgeld noch irgendeine Entlohnung vom Betrieb der Mitbeteiligten erhalten. Die Tochter der Mitbeteiligten habe der K lediglich helfen wollen, die sich persönlich in einem Ausnahmezustand befunden habe. Nur aufgrund dieser drückenden Notlage habe sie es der K erlaubt, A und D bei sich zu haben. Es seien besondere Umstände vorgelegen, weshalb das Verschulden der Mitbeteiligten jedenfalls gering sei.

5        Im Rahmen seiner beweiswürdigenden Erwägungen verwies das Verwaltungsgericht auf die jeweiligen Aussagen der Mitbeteiligten und der als Zeugin vernommenen K.

6        Nach Darlegung der diesen Feststellungen zu Grunde liegenden Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht rechtlich zusammengefasst aus, dass das Verschulden der Mitbeteiligten als geringfügig anzunehmen sei, weil eine drückende Notlage bei der Mitarbeiterin K vorgelegen sei und dieser lediglich erlaubt worden sei, A und D bei sich zu haben, um sich vor ihrem damaligen Ehegatten zu schützen. Da dieser im gleichen Ort gearbeitet habe, habe K ihren Sohn als Hilfe um sich haben wollen, und zwar auch während der Gartenarbeit. Es sei davon auszugehen, dass schwerwiegende Folgen auf gesamtwirtschaftlicher Ebene gar nicht hätten eintreten können, weil zu keinem Zeitpunkt geplant und/oder gewollt gewesen sei, A im Betrieb zu beschäftigen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat seien gering. Es lägen somit die Voraussetzungen zur Einstellung der Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kumulativ vor.Nach Darlegung der diesen Feststellungen zu Grunde liegenden Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht rechtlich zusammengefasst aus, dass das Verschulden der Mitbeteiligten als geringfügig anzunehmen sei, weil eine drückende Notlage bei der Mitarbeiterin K vorgelegen sei und dieser lediglich erlaubt worden sei, A und D bei sich zu haben, um sich vor ihrem damaligen Ehegatten zu schützen. Da dieser im gleichen Ort gearbeitet habe, habe K ihren Sohn als Hilfe um sich haben wollen, und zwar auch während der Gartenarbeit. Es sei davon auszugehen, dass schwerwiegende Folgen auf gesamtwirtschaftlicher Ebene gar nicht hätten eintreten können, weil zu keinem Zeitpunkt geplant und/oder gewollt gewesen sei, A im Betrieb zu beschäftigen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat seien gering. Es lägen somit die Voraussetzungen zur Einstellung der Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kumulativ vor.

7        Gegen Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen, in der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision wird darin unter anderem geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei von der (näher dargestellten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG abgewichen. Die Anwendung dieser Bestimmung setze ein kumulatives Vorliegen der genannten Bedingungen voraus. Sie komme schon dann nicht mehr in Betracht, wenn auch nur eine dieser Bedingungen nicht gegeben sei. Weites sei das Verwaltungsgericht von den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen einer nachvollziehbaren beweiswürdigenden Beurteilung abgewichen, weil es sich nicht mit den widersprüchlichen Beweismitteln auseinandergesetzt habe.Gegen Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen, in der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision wird darin unter anderem geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei von der (näher dargestellten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG abgewichen. Die Anwendung dieser Bestimmung setze ein kumulatives Vorliegen der genannten Bedingungen voraus. Sie komme schon dann nicht mehr in Betracht, wenn auch nur eine dieser Bedingungen nicht gegeben sei. Weites sei das Verwaltungsgericht von den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen einer nachvollziehbaren beweiswürdigenden Beurteilung abgewichen, weil es sich nicht mit den widersprüchlichen Beweismitteln auseinandergesetzt habe.

8        Vom Verwaltungsgerichtshof wurde nach Vorlage der Revision und der Verfahrensakten das Vorverfahren eingeleitet. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

9        Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10       Die Revision erweist sich als zulässig und begründet.

11       Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde (bzw. gemäß § 38 VwGVG das Verwaltungsgericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde (bzw. gemäß Paragraph 38, VwGVG das Verwaltungsgericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

12       Eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt demnach voraus, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0132 und 0133; 19.6.2018, Ra 2017/02/0102).Eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG setzt demnach voraus, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände kumulativ vorliegen vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0132 und 0133; 19.6.2018, Ra 2017/02/0102).

13       Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein geringes Verschulden nur dort anzunehmen ist, wo das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068 und 0069; VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0134, jeweils mwN). Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein geringes Verschulden nur dort anzunehmen ist, wo das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche , VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068 und 0069; VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0134, jeweils mwN).

14       Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines geringen Verschuldens der Mitbeteiligten mit der drückenden Notlage der Mitarbeiterin K aufgrund familiärer Schwierigkeiten begründet, die die Anwesenheit von A und D bedingt habe. Allerdings geht daraus nicht hervor, dass dadurch der Schuldgehalt in Bezug auf die unerlaubte Beschäftigung hinter dem im AuslBG typisierten Schuldgehalt als erheblich zurückgeblieben zu qualifizieren wäre. Der vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte Zusammenhang zwischen der Notwendigkeit der Anwesenheit der Familienmitglieder im Rahmen eines familiären Beistands und deren unrechtmäßiger Beschäftigung kann nicht nachvollzogen werden.

15       Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Folgen von Übertretungen des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG nicht unbedeutend sind, weil es Schutzzweck des AuslBG ist, einerseits inländische Arbeitsuchende vor einem unregulierten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen, und andererseits den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs, insbesondere in jenen Branchen, in welchen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln sind, sichergestellt wird (siehe dazu etwa wiederum VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0132 und 0133, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Folgen von Übertretungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG nicht unbedeutend sind, weil es Schutzzweck des AuslBG ist, einerseits inländische Arbeitsuchende vor einem unregulierten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen, und andererseits den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs, insbesondere in jenen Branchen, in welchen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln sind, sichergestellt wird (siehe dazu etwa wiederum VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0132 und 0133, mwN).

16       Weiters wird, wie im Zulässigkeitsvorbringen der Revision zutreffend aufgezeigt wird, das angefochtene Erkenntnis den Anforderungen an eine nachvollziehbare und nachprüfbare Begründung nicht gerecht.

17       Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens wiederstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0212; 14.9.2016, Ra 2015/08/0145).Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens wiederstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0212; 14.9.2016, Ra 2015/08/0145).

18       Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was das Verwaltungsgericht veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (vgl. VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018; 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, jeweils mwN).Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Eine dem Paragraph 60, AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was das Verwaltungsgericht veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen vergleiche , VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018; 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, jeweils mwN).

19       Das Verwaltungsgericht verweist in seiner Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen im Zusammenhang mit der Mithilfe des A lediglich pauschal auf die Aussage der Zeugin K, obwohl widerstreitende Beweisergebnisse vorlagen. Es hat unterlassen, sich im Rahmen der beweiswürdigenden Erwägungen mit den widersprechenden Angaben der beim Vorfall anwesenden Tochter der Mitbeteiligten gegenüber den Kontrollorganen auseinanderzusetzen, wonach sie ihr Einverständnis zur Mithilfe gegeben habe. Zudem sind die Angaben der vor dem Verwaltungsgericht vernommenen Zeugin in diesem Punkt nicht gleichbleibend. Zunächst bestritt sie, die Tochter der Beschuldigten um ihr Einverständnis zur Mithilfe ihres Sohnes gefragt zu haben. Später relativierte sie diese Aussage und gab an, dass sie es nicht mehr genau wisse. In Bezug auf die D fehlen beweiswürdigende Erwägungen und eine Begründung, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht entgegen widerstreitender Beweisergebnissen (siehe etwa die gegenüber der Finanzpolizei getätigten Angaben der Tochter der Mitbeteiligten, wonach A und D der K beim Setzen von Blumen sporadisch geholfen hätten und die von den Kontrollorganen angefertigten Fotos) zur Feststellung gelangt, die D habe keine Tätigkeiten für die Schlosshotel Z GmbH durchgeführt, zur Gänze.

20       Nach dem Gesagten war das angefochtene Erkenntnis im bekämpften Umfang wegen - prävalierender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Nach dem Gesagten war das angefochtene Erkenntnis im bekämpften Umfang wegen - prävalierender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 14. April 2021

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019090100.L00

Im RIS seit

10.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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