TE Vwgh Beschluss 2021/4/19 Ra 2021/05/0064

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2021
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0065

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision 1. des J B und 2. der M B, beide in A, beide vertreten durch Dr. Edmund Kitzler und Mag. Martin Wabra, Rechtsanwälte in 3950 Gmünd, Stadtplatz 43, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. Jänner 2021, LVwG-AV-749/001-2020, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erlassung baupolizeilicher Aufträge (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde A; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. F H und 2. V H, beide in A, beide vertreten durch Mag. Martin Rausch, Rechtsanwalt in 3920 Groß Gerungs, Unterer Marktplatz 27), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        In den Revisionszulässigkeitsgründen wird ausgeführt, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes wegen der abweichenden Ausführung der Güllegrube ein aliud vorliege. Außerdem sei die Schwimmdecke der gegenständlichen Güllegrube ein Teil des Bauwerkes, und wenn sich diese entweder nicht ausbilde oder wiederholt zerstört werde, liege folglich ein Baugebrechen vor.

5        Die Frage, ob eine bestimmte bauliche Anlage ein aliud gegenüber dem Baukonsens darstellt oder nicht, obliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 22.9.2020, Ra 2020/05/0169, 0170). Auch die Frage, inwieweit ein baurechtlicher Konsens besteht oder nicht, von dem abgewichen werden könnte, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 26.2.2021, Ra 2021/05/0027). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bei einzelfallbezogenen Beurteilungen des Verwaltungsgerichtes liegt nur dann vor, wenn die jeweilige Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 26.8.2020, Ra 2020/05/0146, mwN).Die Frage, ob eine bestimmte bauliche Anlage ein aliud gegenüber dem Baukonsens darstellt oder nicht, obliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes vergleiche , VwGH 22.9.2020, Ra 2020/05/0169, 0170). Auch die Frage, inwieweit ein baurechtlicher Konsens besteht oder nicht, von dem abgewichen werden könnte, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes vergleiche , VwGH 26.2.2021, Ra 2021/05/0027). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bei einzelfallbezogenen Beurteilungen des Verwaltungsgerichtes liegt nur dann vor, wenn die jeweilige Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , VwGH 26.8.2020, Ra 2020/05/0146, mwN).

6        Im vorliegenden Fall hat sich das Verwaltungsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Güllegrube aufgrund der gegenständlich gegenüber dem Konsens geänderten Ausführung ein aliud darstellt, und diese Frage verneint (S. 25 des angefochtenen Erkenntnisses). Ebenso hat das Verwaltungsgericht begründet, weshalb es davon ausgeht, dass das Vorhandensein einer Schwimmdecke auf der Güllegrube nicht Gegenstand der Baubewilligung gewesen ist und deren Fehlen daher kein Baugebrechen darstelle (S. 27 des angefochtenen Erkenntnisses). Es kann nicht erkannt werden, dass die entsprechenden einzelfallbezogenen Beurteilungen durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wären, und auch aus den Revisionszulässigkeitsgründen ergibt sich dergleichen nicht. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles gegebenenfalls auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2016/06/0057, mwN).Im vorliegenden Fall hat sich das Verwaltungsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Güllegrube aufgrund der gegenständlich gegenüber dem Konsens geänderten Ausführung ein aliud darstellt, und diese Frage verneint Sitzung 25, des angefochtenen Erkenntnisses). Ebenso hat das Verwaltungsgericht begründet, weshalb es davon ausgeht, dass das Vorhandensein einer Schwimmdecke auf der Güllegrube nicht Gegenstand der Baubewilligung gewesen ist und deren Fehlen daher kein Baugebrechen darstelle Sitzung 27, des angefochtenen Erkenntnisses). Es kann nicht erkannt werden, dass die entsprechenden einzelfallbezogenen Beurteilungen durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wären, und auch aus den Revisionszulässigkeitsgründen ergibt sich dergleichen nicht. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles gegebenenfalls auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , VwGH 8.9.2016, Ra 2016/06/0057, mwN).

7        Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass die Revisionswerber gar keinen Rechtsanspruch darauf hätten, dass den mitbeteiligten Parteien ein Herstellungsauftrag oder ein Abbruchauftrag bzw. ein Nutzungsverbot erteilt werde, da die revisionswerbenden Parteien als Nachbarn durch die nichtgenehmigten Bauabweichungen in dem von ihnen allein geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht auf Schutz vor Geruchsimmissionen nicht beeinträchtigt werden (S. 27 des angefochtenen Erkenntnisses). Dagegen wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nichts vorgebracht. Beruht aber ein Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so erweist sich die Revision als unzulässig (vgl. VwGH 16.12.2019, Ra 2019/05/0310, mwN).Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass die Revisionswerber gar keinen Rechtsanspruch darauf hätten, dass den mitbeteiligten Parteien ein Herstellungsauftrag oder ein Abbruchauftrag bzw. ein Nutzungsverbot erteilt werde, da die revisionswerbenden Parteien als Nachbarn durch die nichtgenehmigten Bauabweichungen in dem von ihnen allein geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht auf Schutz vor Geruchsimmissionen nicht beeinträchtigt werden Sitzung 27, des angefochtenen Erkenntnisses). Dagegen wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nichts vorgebracht. Beruht aber ein Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, so erweist sich die Revision als unzulässig vergleiche , VwGH 16.12.2019, Ra 2019/05/0310, mwN).

8        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050064.L00

Im RIS seit

10.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten