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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
BauO NÖ 2014 §35Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, in der Revisionssache des L S in K, vertreten durch die Perl Holzer Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Am Heumarkt 7/5/64, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25. Jänner 2021, LVwG-AV-15/001-2021, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde K; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Spruchpunkt 1. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde K. vom 14. Oktober 2020, mit welchem er zum Abbruch eines sich auf einem näher bezeichneten Grundstück befindlichen ebenerdigen, nicht unterkellerten Gebäudes samt aufgeständerter Holzterrasse binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides verpflichtet worden war, unter Neufestsetzung der Abbruchfrist als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es von einer Konsensmäßigkeit einer alten Baulichkeit nicht ausgehe, obwohl Indizien vorlägen, wonach trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen sei. Weiters sei das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung grob fehlerhaft vorgegangen und auch deswegen zu unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen gelangt. Zudem seien beantragte Beweisaufnahmen unterblieben.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukäme.
6 Die Frage, ob für das vom vorliegenden Abbruchauftrag erfasste Gebäude ein baurechtlicher Konsens besteht oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 26.8.2020, Ra 2020/05/0146, mwN).Die Frage, ob für das vom vorliegenden Abbruchauftrag erfasste Gebäude ein baurechtlicher Konsens besteht oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , etwa VwGH 26.8.2020, Ra 2020/05/0146, mwN).
7 Dass bzw. inwiefern die seitens des Verwaltungsgerichtes angestellte Beurteilung unvertretbar sei, wird mit der in der Zulässigkeitsbegründung aufgestellten pauschalen Behauptung, es lägen Indizien vor, wonach von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen sei, nicht dargetan.
8 Darüber hinaus wird mit der abstrakt gehaltenen Behauptung, das Verwaltungsgericht sei im Rahmen der Beweiswürdigung grob fehlerhaft vorgegangen und beantragte Beweisaufnahmen seien unterblieben, in der Zulässigkeitsbegründung nicht konkret bezogen auf den vorliegenden Revisionsfall aufgezeigt, inwiefern hier ein eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bildender Verfahrensmangel tatsächlich vorliegen soll.
9 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung auf die Revisionsgründe verwiesen wird, ist auszuführen, dass der bloße Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen vermag (vgl. auch dazu VwGH 26.8.2020, Ra 2020/05/0146, mwN).Soweit in der Zulässigkeitsbegründung auf die Revisionsgründe verwiesen wird, ist auszuführen, dass der bloße Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen vermag vergleiche , auch dazu VwGH 26.8.2020, Ra 2020/05/0146, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. April 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050062.L00Im RIS seit
10.05.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021