TE Vwgh Beschluss 2021/4/19 Ra 2021/05/0056

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Veröffentlicht am 19.04.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0057

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision 1. des Dipl. Ing. A K und 2. des Vereins „Z“, beide in E, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 30. Juni 2020, LVwG-551693/9/Kü/LB - 551695/3, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde als unzulässig (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich; weitere Partei: F GmbH & Co KG in W, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Begründend wurde im angefochtenen Beschluss ausgeführt, im Beschwerdevorbringen werde die Verletzung subjektiver Rechte nicht behauptet, sondern die Situation hinsichtlich der Verwendung des Grundwassers im Abstrombereich des geplanten Deponieparks im Allgemeinen dargestellt. Eine Beschwerdeberechtigung gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG stehe dem beschwerdeführenden Verein Z daher nicht zu. Die mit Beschwerde überschriebene Eingabe vom 2. September 2019 sei unzweifelhaft nur dem Verein Z und nicht dem unterzeichnenden Obmann sowie dem Obmannstellvertreter als Privatpersonen bzw. Nachbarn zurechenbar. Die Beschwerde enthalte neben dem allgemeinen Vorbringen zur Grundwassernutzung keinen Anhaltspunkt dahingehend, welchem Punkt des § 42 AWG 2002 betreffend die Parteistellung im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren der Verein zu unterstellen sei bzw. worauf sich die Parteistellung des Vereins im Genehmigungsverfahren gründen solle. Eine Parteistellung könnte nur daraus abgeleitet werden, dass der Verein eine anerkannte Umweltorganisation sei. Dies sei nicht der Fall. Während der Auflagefrist gemäß § 40 AWG 2002 seien außerdem ausschließlich von der Marktgemeinde G und von drei Privatpersonen Stellungnahmen abgegeben worden. Dies führe dazu, dass dem beschwerdeführenden Verein im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren keine Parteistellung und daher auch keine Berechtigung zur Einbringung einer Beschwerde gegen den abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheid zukomme.Begründend wurde im angefochtenen Beschluss ausgeführt, im Beschwerdevorbringen werde die Verletzung subjektiver Rechte nicht behauptet, sondern die Situation hinsichtlich der Verwendung des Grundwassers im Abstrombereich des geplanten Deponieparks im Allgemeinen dargestellt. Eine Beschwerdeberechtigung gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG stehe dem beschwerdeführenden Verein Z daher nicht zu. Die mit Beschwerde überschriebene Eingabe vom 2. September 2019 sei unzweifelhaft nur dem Verein Z und nicht dem unterzeichnenden Obmann sowie dem Obmannstellvertreter als Privatpersonen bzw. Nachbarn zurechenbar. Die Beschwerde enthalte neben dem allgemeinen Vorbringen zur Grundwassernutzung keinen Anhaltspunkt dahingehend, welchem Punkt des Paragraph 42, AWG 2002 betreffend die Parteistellung im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren der Verein zu unterstellen sei bzw. worauf sich die Parteistellung des Vereins im Genehmigungsverfahren gründen solle. Eine Parteistellung könnte nur daraus abgeleitet werden, dass der Verein eine anerkannte Umweltorganisation sei. Dies sei nicht der Fall. Während der Auflagefrist gemäß Paragraph 40, AWG 2002 seien außerdem ausschließlich von der Marktgemeinde G und von drei Privatpersonen Stellungnahmen abgegeben worden. Dies führe dazu, dass dem beschwerdeführenden Verein im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren keine Parteistellung und daher auch keine Berechtigung zur Einbringung einer Beschwerde gegen den abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheid zukomme.

5        In den Revisionszulässigkeitsgründen wird ausgeführt, die Beurteilung der Frage, wem ein Rechtsmittel zuzurechnen sei, stelle eine grundsätzliche Frage dar, der über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Insbesondere in einer Situation, in der ein Umweltschutzverein Einwendungen in der mündlichen Verhandlung erster Instanz erhebe, sein Obmann gleichzeitig auch betroffener Liegenschaftseigentümer sei und dann - von einem rechtlich nicht vertretenen - Verein ein Rechtsmittel eingebracht werde, das vom Obmann des Vereins unterfertigt sei, der gleichzeitig betroffener Nachbar und Liegenschaftseigentümer sei, sei bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung jedenfalls davon auszugehen, dass dieses Rechtsmittel nicht nur dem Verein, sondern dem betroffenen Liegenschaftseigentümer zuzurechnen sei. Es bedürfe in dieser Konstellation einer klarstellenden Aussage des Verwaltungsgerichtshofes zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit bzw. Rechtsentwicklung. Somit sei eine wesentliche Rechtsfrage zu lösen.

6        Die Frage, wem eine konkrete Eingabe zuzurechnen ist, betrifft lediglich den Einzelfall (vgl. VwGH 31.5.2017, Ra 2017/22/0057, 0058; 11.10.2018, Ra 2018/16/0154). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge daher nur dann vor, wenn die entsprechende Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086, mwN).Die Frage, wem eine konkrete Eingabe zuzurechnen ist, betrifft lediglich den Einzelfall vergleiche , VwGH 31.5.2017, Ra 2017/22/0057, 0058; 11.10.2018, Ra 2018/16/0154). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge daher nur dann vor, wenn die entsprechende Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086, mwN).

7        Derartiges zeigen die Revisionszulässigkeitsgründe, die sich nicht näher mit den Argumenten des Verwaltungsgerichtes und den konkreten formellen und materiellen Aspekten der Beschwerde auseinandersetzen, nicht auf und ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich. Im Übrigen kommt der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung einer Erklärung gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. nochmals VwGH 11.10.2018, Ra 2018/16/0154, mwN).Derartiges zeigen die Revisionszulässigkeitsgründe, die sich nicht näher mit den Argumenten des Verwaltungsgerichtes und den konkreten formellen und materiellen Aspekten der Beschwerde auseinandersetzen, nicht auf und ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich. Im Übrigen kommt der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung einer Erklärung gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , nochmals VwGH 11.10.2018, Ra 2018/16/0154, mwN).

8        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050056.L00

Im RIS seit

10.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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