TE Vwgh Beschluss 2021/4/19 Fr 2021/05/0001

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Veröffentlicht am 19.04.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGVG 2014 §17
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Fr 2021/05/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über den Fristsetzungsantrag 1. des R K und 2. der P K, beide in H, beide vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/2/28, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in einer Bauangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Stadtgemeinde H hat den Antragstellern Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss vom 2. März 2021, LVwG-AV-48/002-2020, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Mit diesem Beschluss wurde das Verfahren über die gegenständliche Beschwerde der Antragsteller gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG ausgesetzt.Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss vom 2. März 2021, LVwG-AV-48/002-2020, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Mit diesem Beschluss wurde das Verfahren über die gegenständliche Beschwerde der Antragsteller gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ausgesetzt.

2        In einer Stellungnahme dazu vom 29. März 2021 erachteten die Antragsteller die Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtes für rechtswidrig. Die Erlassung des oben genannten Beschlusses bestritten sie nicht.

3        Das Verfahren über einen Fristsetzungsantrag ist auch einzustellen, wenn das säumige Verwaltungsgericht nach Einbringung des Fristsetzungsantrages einen Aussetzungsbeschluss gemäß § 38 AVG (in Verbindung mit § 17 VwGVG) fasst (vgl. VwGH 22.4.2020, Fr 2020/14/0003, mwN). Im Fristsetzungsverfahren geht es lediglich um die Frage der Säumnis des Verwaltungsgerichtes, nicht aber um die Rechtmäßigkeit der die Säumnis beendenden Entscheidung.Das Verfahren über einen Fristsetzungsantrag ist auch einzustellen, wenn das säumige Verwaltungsgericht nach Einbringung des Fristsetzungsantrages einen Aussetzungsbeschluss gemäß Paragraph 38, AVG (in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) fasst vergleiche , VwGH 22.4.2020, Fr 2020/14/0003, mwN). Im Fristsetzungsverfahren geht es lediglich um die Frage der Säumnis des Verwaltungsgerichtes, nicht aber um die Rechtmäßigkeit der die Säumnis beendenden Entscheidung.

4        Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.

5        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das in der Stellungnahme vom 29. März 2021 verzeichnete Mehrbegehren war schon deshalb abzuweisen, da es in den genannten Bestimmungen keine Deckung findet bzw. die Umsatzsteuer in den Pauschalsätzen dieser Verordnung bereits berücksichtigt ist (vgl. VwGH 25.1.2021, Ra 2018/04/0179, Ra 2019/04/0111, 0112, mwN).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,. Das in der Stellungnahme vom 29. März 2021 verzeichnete Mehrbegehren war schon deshalb abzuweisen, da es in den genannten Bestimmungen keine Deckung findet bzw. die Umsatzsteuer in den Pauschalsätzen dieser Verordnung bereits berücksichtigt ist vergleiche , VwGH 25.1.2021, Ra 2018/04/0179, Ra 2019/04/0111, 0112, mwN).

Wien, am 19. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021050001.F00

Im RIS seit

10.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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