TE Vwgh Beschluss 2021/4/20 Ra 2021/07/0022

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Veröffentlicht am 20.04.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des I M in V, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 29. Jänner 2021, Zl. KLVwG-1188/2/2020, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des I M in römisch fünf, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 29. Jänner 2021, Zl. KLVwG-1188/2/2020, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1        Das Landesverwaltungsgericht hat eine unvertreten eingebrachte Eingabe des Revisionswerbers vom 10. Februar 2021 dem Verwaltungsgerichtshof als außerordentliche Revision gegen sein Erkenntnis vom 29. Jänner 2021 vorgelegt.

2        Der Revisionswerber wurde daraufhin vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, mehrere Mängel der Revision, insbesondere die fehlende Einbringung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (Anwaltspflicht) unter Beachtung der Inhaltserfordernisse des § 28 Abs. 1 und 3 VwGG, zu beheben. Bezugnehmend darauf erstattete der Revisionswerber am 27. März 2021 eine verbesserte Eingabe mit mehreren Beilagen, die erneut entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht von einer bevollmächtigen Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht wurde. Der Verbesserungsauftrag wurde somit nur teilweise erfüllt.Der Revisionswerber wurde daraufhin vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, mehrere Mängel der Revision, insbesondere die fehlende Einbringung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (Anwaltspflicht) unter Beachtung der Inhaltserfordernisse des Paragraph 28, Absatz eins, und 3 VwGG, zu beheben. Bezugnehmend darauf erstattete der Revisionswerber am 27. März 2021 eine verbesserte Eingabe mit mehreren Beilagen, die erneut entgegen Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht von einer bevollmächtigen Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht wurde. Der Verbesserungsauftrag wurde somit nur teilweise erfüllt.

3        Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG gilt die Versäumung der Verbesserungsfrist als Zurückziehung der Revision, was gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Verfahrens führt.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG gilt die Versäumung der Verbesserungsfrist als Zurückziehung der Revision, was gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG zur Einstellung des Verfahrens führt.

4        Nach der ständigen Rechtsprechung ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Mängelbehebungsauftrag der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrags zur Behebung der Mängel einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Revision nicht aus (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2018/18/0006, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Mängelbehebungsauftrag der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrags zur Behebung der Mängel einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision den Eintritt der in Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Revision nicht aus vergleiche , VwGH 6.3.2018, Ra 2018/18/0006, mwN).

5        Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG einzustellen.

Wien, am 20. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070022.L00

Im RIS seit

13.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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