TE Vwgh Beschluss 2021/4/21 Ra 2021/02/0083

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Veröffentlicht am 21.04.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §52
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FSG 1997 §7
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
VwGVG 2014 §17

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des B in I, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28. Jänner 2021, LVwG-2020/47/1828-6, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. März 2021, LVwG-2020/47/1828-8, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 4. März 2020 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe zu einem genauer genannten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass dessen Zustand den Vorschriften des KFG entspreche, weil Kontrollmaße des eingebauten Gewindefahrwerks mit konkret genannten Werten unterschritten worden seien, wodurch die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht mehr gegeben gewesen sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 103 Abs. 1 Z 1 iVm. § 4 Abs. 1 KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 16 Stunden) verhängt wurde.

2        Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Fundstellen der im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses zitierten Rechtsvorschriften ergänzt wurden. Begründend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Unterschreitung der Kontrollmaße von der Radmitte zur Radhauskante eine Änderung vom genehmigten Zustand darstelle, und es stufte diesen Zustand als schweren Mangel ein. Der Revisionswerber habe nach der Polizeikontrolle am Fahrwerk seines Fahrzeuges etwas verstellt, was schon durch eine starke Beladung hervorgerufen werden könne. Das Verwaltungsgericht ging vom Gutachten des Amtssachverständigen aus, in dem u.a. auf die Mängelgruppen nach § 10 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung Bezug genommen und ein nachträgliches Verstellen des Fahrwerks dargelegt wurde. Darüber hinaus erläuterte das Verwaltungsgericht seine weitere Beweiswürdigung, die rechtlichen Überlegungen, die Strafbemessung und die Gründe für die Abweisung von Beweisanträgen des Revisionswerbers.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, am 15. März 2021 beim Verwaltungsgericht eingelangte außerordentliche Revision.

4        Mit Beschluss vom 18. März 2021 berichtigte das Verwaltungsgericht das Datum des angefochtenen Erkenntnisses dahingehend, dass es statt 28. Jänner 2020 richtig 28. Jänner 2021 lautet.

5        Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenes Erkenntnis nach Erhebung der Revision berichtigt, so hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Überprüfung das angefochtene Erkenntnis in der Fassung zu Grunde zu legen, die es durch die Berichtigung erhalten hat (vgl. VwGH 17.7.2019, Ro 2016/13/0018, mwN).

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Zur Zulässigkeit der Revision werden Abweichungen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Abweisung der konkret wiedergegebenen, vom Revisionswerber gestellten Beweisanträge geltend gemacht.

10       Soweit das Beweisthema auf die Verkehrszuverlässigkeit abzielt, ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen in § 7 FSG definierten und auf Personen bezogenen Begriff handelt, der zudem eine Rechtsfrage darstellt (vgl. VwGH 9.12.2015, Ro 2014/11/0051, mwN) und somit nicht Gegenstand des begehrten Sachverständigengutachtens sein kann.

11       Zu den weiteren Beweisthemen einer (nachträglichen) Veränderung des Fahrzeuges und seiner Übereinstimmung mit den in der Sondertypisierung angegebenen Werten liegt bereits ein Amtssachverständigengutachten vor und der Revisionswerber zeigt nicht auf, inwiefern das bereits erstattete Gutachten mangelhaft wäre und die Einholung von weiteren Gutachten erfordere (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 64 dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

12       Auf den näher genannten Zeugen zum Nachweis der Bodenfreiheit des Kraftfahrzeuges kommt es schon deshalb nicht an, weil dieser Umstand dem Revisionswerber nicht angelastet wurde und nicht ausgeführt wird, ob und welchen Einfluss die Bodenfreiheit auf die dem Revisionswerber vorgeworfene Unterschreitung des Abstandes von der Radmitte zur Radhauskante haben soll.

13       Mit Blick auf das festgestellte nachträgliche Verstellen des Fahrwerks fehlt es an einer Darstellung der Relevanz eines späteren Prüfergebnisses, sodass die Abweisung des diesbezüglichen Beweisantrags keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt.

14       Aus demselben Grund kam es auf den zweiten beantragten Zeugen zum Zustand des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Sonderzulassung nicht an.

15       Soweit der Revisionswerber schließlich eine konkrete Auskunft über die Gefährdung der Verkehrssicherheit durch den schweren Mangel vermisst, reicht ein Hinweis auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich angesprochenen Mängelgruppen nach § 10 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 78/1998, idF BGBl. II Nr. 65/2018. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 leg. cit. beeinträchtigen schwere Mängel die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges. Damit liegt aber eine hinreichend eindeutige Beurteilung der mangelnden Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges vor.

16       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

17       

Wien, am 21. April 2021

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020083.L00

Im RIS seit

13.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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