TE Vwgh Beschluss 2021/4/21 Ra 2021/02/0079

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Veröffentlicht am 21.04.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
TierschutzG 2005 §30 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des S in H, vertreten durch Mag. Hermann Stenitzer-Preininger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 29, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 5. Jänner 2021, LVwG 41.6-1578/2020-16, betreffend Kostenvorschreibung nach dem Tierschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung; weitere Partei: Tierschutzombudsperson Dr. Barbara Fiala-Köck in 8010 Graz, Stempfergasse 7), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18. Juni 2020 gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TSchG) vorgeschriebenen Kosten für die Unterbringung der ihm abgenommenen Tiere (5 Equiden, 34 Schafe, 17 Ziegen, 12 Schweine, 12 Sulmtaler, 17 Sussex, 18 Perlhühner, 3 Gänse, 6 Moschusenten, 8 Stockenten und 6 Kaninchen) insofern Folge, als es die Verwahrungskosten - nach Gegenrechnung mit dem erzielten Verkaufserlös - auf € 24.674,38 reduzierte. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18. Juni 2020 gemäß Paragraph 30, Absatz 3, Tierschutzgesetz (TSchG) vorgeschriebenen Kosten für die Unterbringung der ihm abgenommenen Tiere (5 Equiden, 34 Schafe, 17 Ziegen, 12 Schweine, 12 Sulmtaler, 17 Sussex, 18 Perlhühner, 3 Gänse, 6 Moschusenten, 8 Stockenten und 6 Kaninchen) insofern Folge, als es die Verwahrungskosten - nach Gegenrechnung mit dem erzielten Verkaufserlös - auf € 24.674,38 reduzierte. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Revisionswerber erachtet die Revision als zulässig, weil „notwendige Rechtsprechung, nämlich ob durch das Anwesend sein und Auskunft geben einer Person sowie das Behilflich sein beim Verladen von abgenommenen Tieren bereits eine Anwendung des § 4 Z 1 TSchG gerechtfertigt [sei] und man durch diese Handlungen Tierhalter [werde]“ fehle.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Revisionswerber erachtet die Revision als zulässig, weil „notwendige Rechtsprechung, nämlich ob durch das Anwesend sein und Auskunft geben einer Person sowie das Behilflich sein beim Verladen von abgenommenen Tieren bereits eine Anwendung des Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG gerechtfertigt [sei] und man durch diese Handlungen Tierhalter [werde]“ fehle.

6        Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall die Eigenschaft des Revisionswerbers als Tierhalter auf die Feststellung stützte, dass der Revisionswerber für die Betreuung der Tiere am Anwesen in H. zuständig gewesen sei. Er sei der Ansprechpartner im Zuge der veterinärmedizinischen Kontrollen vor Ort gewesen und habe sich um die Fütterung der Tiere gekümmert sowie dafür gesorgt, dass Futter vorhanden gewesen sei. Die Betriebsinhaberin G. sei hingegen bereits seit Ende 2017 ortsabwesend gewesen. Von diesen Feststellungen ausgehend hat das Verwaltungsgericht sohin die Haltereigenschaft des Revisionswerbers bejaht.

7        Diesen Feststellungen tritt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen, weshalb es auf die in der Revision geltend gemachte Rechtsfrage nicht ankommt, zumal das Verwaltungsgericht die Eigenschaft des Revisionswerbers als Tierhalter hinreichend begründet hat (vgl. zur Tierhaltereigenschaft etwa VwGH 27.4.2012, 2011/02/0283, mwN).Diesen Feststellungen tritt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen, weshalb es auf die in der Revision geltend gemachte Rechtsfrage nicht ankommt, zumal das Verwaltungsgericht die Eigenschaft des Revisionswerbers als Tierhalter hinreichend begründet hat vergleiche , zur Tierhaltereigenschaft etwa VwGH 27.4.2012, 2011/02/0283, mwN).

8        Weiters bringt der Revisionswerber vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „ob die Äußerung des Revisionswerbers anlässlich der Abnahme [...], dass alle Tiere mitgenommen werden können und ihm kein größerer Gefallen gemacht werden könne, eine Verzichtserklärung darstell[e], sodass bereits zum damaligen Zeitpunkt auf das Eigentum der Tiere rechtswirksam verzichtet [worden sei], sodass diesfalls eine Anwendung der Bestimmungen für den Verfallsausspruch und in weitere[r] Folge der Kostentragung nach § 40 Abs 3 TSchG begründet wäre“.Weiters bringt der Revisionswerber vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „ob die Äußerung des Revisionswerbers anlässlich der Abnahme [...], dass alle Tiere mitgenommen werden können und ihm kein größerer Gefallen gemacht werden könne, eine Verzichtserklärung darstell[e], sodass bereits zum damaligen Zeitpunkt auf das Eigentum der Tiere rechtswirksam verzichtet [worden sei], sodass diesfalls eine Anwendung der Bestimmungen für den Verfallsausspruch und in weitere[r] Folge der Kostentragung nach Paragraph 40, Absatz 3, TSchG begründet wäre“.

9        Dazu ist auszuführen, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach dem Tierschutzgesetz keine Möglichkeit des Verzichts auf das abgenommene Tier besteht, sodass sich der Halter darauf zur Abwendung der Kostentragungspflicht nach § 30 Abs. 3 TSchG nicht berufen kann (vgl. VwGH 4.10.2019, Ro 2019/02/0010, mwN).Dazu ist auszuführen, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach dem Tierschutzgesetz keine Möglichkeit des Verzichts auf das abgenommene Tier besteht, sodass sich der Halter darauf zur Abwendung der Kostentragungspflicht nach Paragraph 30, Absatz 3, TSchG nicht berufen kann vergleiche , VwGH 4.10.2019, Ro 2019/02/0010, mwN).

10       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. April 2021

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020079.L00

Im RIS seit

13.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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