TE Vwgh Beschluss 2021/4/22 Ra 2021/09/0005

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Veröffentlicht am 22.04.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §1
AVG §3
B-VG Art133 Abs4
COVID-19-BetriebsbeschränkungsV 2020
COVID-19-MaßnahmenG 2020
EpidemieG 1950
EpidemieG 1950 §20
EpidemieG 1950 §24
EpidemieG 1950 §25
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5 idF 1974/702
EpidemieG 1950 §32 idF 1974/702
EpidemieG 1950 §33 idF 1974/702
Maßnahmen Einreise Nachbarstaaten 2020
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §3 Abs2
VwRallg
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/09/0010 B 22.04.2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer und Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima LL.M., über die außerordentliche Revision der A AG in B, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Universitätsring 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. Oktober 2020, Zl. LVwG-750928/2/KLi/NiF, betreffend Abweisung eines Antrags auf Vergütung von Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Antrag vom 25. Mai 2020 machte die revisionswerbende Partei - ein in Oberösterreich und grenzüberschreitend Dienstleistungen des Schienenpersonenverkehrs erbringendes Unternehmen - die Vergütung ihres Verdienstentganges „im Gebiet des Verkehrsverbundes/Bundesland Oberösterreich“ in Höhe von Euro 3.003.145,46 für den Zeitraum 16. März bis 13. April 2020 nach § 32 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) geltend. Dazu brachte sie vor, dass dieser Verdienstentgang durch die auf Basis des § 25 EpiG vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG) erlassenen Verordnungen, womit einerseits die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 erfolgte (in der Folge: EinstellungsVO) und andererseits die Einreise von Personen aus Nachbarstaaten beschränkt wurde (in der Folge: ReisebeschränkungsVO), die faktisch zu einer Betriebsschließung geführt hätten, bewirkt worden sei.Mit Antrag vom 25. Mai 2020 machte die revisionswerbende Partei - ein in Oberösterreich und grenzüberschreitend Dienstleistungen des Schienenpersonenverkehrs erbringendes Unternehmen - die Vergütung ihres Verdienstentganges „im Gebiet des Verkehrsverbundes/Bundesland Oberösterreich“ in Höhe von Euro 3.003.145,46 für den Zeitraum 16. März bis 13. April 2020 nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) geltend. Dazu brachte sie vor, dass dieser Verdienstentgang durch die auf Basis des Paragraph 25, EpiG vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG) erlassenen Verordnungen, womit einerseits die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 erfolgte (in der Folge: EinstellungsVO) und andererseits die Einreise von Personen aus Nachbarstaaten beschränkt wurde (in der Folge: ReisebeschränkungsVO), die faktisch zu einer Betriebsschließung geführt hätten, bewirkt worden sei.

2        Mit Bescheid vom 18. August 2020 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde diesen Antrag ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass keiner der anspruchsbegründenden Sachverhalte des § 32 Abs. 1 EpiG verwirklicht worden sei; deren Auflistung in den Z 1 bis 7 dieser Bestimmung sei als taxativ anzusehen und lasse keinen Interpretationsspielraum zu.Mit Bescheid vom 18. August 2020 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde diesen Antrag ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass keiner der anspruchsbegründenden Sachverhalte des Paragraph 32, Absatz eins, EpiG verwirklicht worden sei; deren Auflistung in den Ziffer eins, bis 7 dieser Bestimmung sei als taxativ anzusehen und lasse keinen Interpretationsspielraum zu.

3        In der dagegen erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Partei wird dieser Bescheid beschränkt auf den Umfang des „für grenzüberschreitenden Eisenbahnpersonenverkehr zustehenden, mit Euro 1.996.574,30 bezifferten Verdienstentgang“ bekämpft. Dazu wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei den Betriebsbehinderungen „in Wahrheit um Maßnahmen nach § 20 EpiG handelt“ und deshalb bei gebotener verfassungskonformer Interpretation zur Schließung einer planwidrigen nachträglichen Gesetzeslücke ein Ersatzanspruch nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG bestehe.In der dagegen erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Partei wird dieser Bescheid beschränkt auf den Umfang des „für grenzüberschreitenden Eisenbahnpersonenverkehr zustehenden, mit Euro 1.996.574,30 bezifferten Verdienstentgang“ bekämpft. Dazu wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei den Betriebsbehinderungen „in Wahrheit um Maßnahmen nach Paragraph 20, EpiG handelt“ und deshalb bei gebotener verfassungskonformer Interpretation zur Schließung einer planwidrigen nachträglichen Gesetzeslücke ein Ersatzanspruch nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG bestehe.

4        Diese Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

5        In seiner Entscheidungsbegründung hielt das Verwaltungsgericht zusammengefasst dem Beschwerdeeinwand, dass die die anspruchsbegründende Betriebsbehinderung verfügenden Verordnungen des BMSGPK gemäß § 2 Z 1 COVID-19-MG (nämlich die EinstellungsVO und die ReisebeschränkungsVO) nicht nur auf Basis von § 25 EpiG, sondern auch auf Grundlage von § 20 leg. cit. erlassen worden bzw. zu erlassen gewesen wären, entgegen, dass sich aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 EpiG klar ergebe, dass Betriebsschließungen bzw. -beschränkungen gemäß § 20 EpiG nur individuell mittels Bescheid verfügt werden könnten, da dort auf den „Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte“ abgestellt werde. Folglich könnten die mittels Einstellungs- bzw. ReisebeschränkungsVO generell angeordneten Einschränkungen nicht als solche Schließungen bzw. Beschränkungen nach § 20 EpiG qualifiziert werden, weshalb Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG ausgeschlossen seien (Hinweis auf VfGH 14.7.2020, G 202/2020, V 408/2020, u.a., Rn 94). Der Verfassungsgerichtshof habe ferner (unter Hinweis auf andere näher dargestellte finanzielle Ausgleichsmaßnahmen) ausgesprochen, dass eine durch §§ 1 und 4 Abs. 2 COVID-19-MG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 bewirkte Entschädigungslosigkeit nicht verfassungswidrig sei. Es bestehe daher kein Anspruch der revisionswerbenden Partei auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG.In seiner Entscheidungsbegründung hielt das Verwaltungsgericht zusammengefasst dem Beschwerdeeinwand, dass die die anspruchsbegründende Betriebsbehinderung verfügenden Verordnungen des BMSGPK gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, COVID-19-MG (nämlich die EinstellungsVO und die ReisebeschränkungsVO) nicht nur auf Basis von Paragraph 25, EpiG, sondern auch auf Grundlage von Paragraph 20, leg. cit. erlassen worden bzw. zu erlassen gewesen wären, entgegen, dass sich aus dem Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 2, EpiG klar ergebe, dass Betriebsschließungen bzw. -beschränkungen gemäß Paragraph 20, EpiG nur individuell mittels Bescheid verfügt werden könnten, da dort auf den „Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte“ abgestellt werde. Folglich könnten die mittels Einstellungs- bzw. ReisebeschränkungsVO generell angeordneten Einschränkungen nicht als solche Schließungen bzw. Beschränkungen nach Paragraph 20, EpiG qualifiziert werden, weshalb Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentganges nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG ausgeschlossen seien (Hinweis auf VfGH 14.7.2020, G 202/2020, V 408/2020, u.a., Rn 94). Der Verfassungsgerichtshof habe ferner (unter Hinweis auf andere näher dargestellte finanzielle Ausgleichsmaßnahmen) ausgesprochen, dass eine durch Paragraphen eins, und 4 Absatz 2, COVID-19-MG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, bewirkte Entschädigungslosigkeit nicht verfassungswidrig sei. Es bestehe daher kein Anspruch der revisionswerbenden Partei auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß Paragraph 32, EpiG.

6        Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass zwar zur Frage der Vergütung für den Verdienstentgang in Zusammenhang mit COVID-19 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, dies aber nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig und durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juli 2020, G 202/2020, V 408/2020, klargestellt sei. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege deshalb nicht (mehr) vor (Hinweis auf VwGH 26.4.2017, Ro 2015/10/0052, Rn 11).

7        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

8        Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (WV), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 62/2020 (EpiG), lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (WV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2020, (EpiG), lauten (auszugsweise):

„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.

§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. ...Paragraph 20, (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. ...

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.“(4) Inwieweit die in den Absatz eins bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.“

[Anmerkung: Diese Bestimmung ist unverändert seit der Stammfassung (WV) BGBl. Nr. 186/1950.][Anmerkung: Diese Bestimmung ist unverändert seit der Stammfassung (WV) Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,.]

„Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Auslande.

§ 25. Durch Verordnung wird auf Grund der bestehenden Gesetze und Staatsverträge bestimmt, welchen Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung einer Krankheit aus dem Auslande der Einlaß von Seeschiffen sowie anderer dem Personen- oder Frachtverkehre dienenden Fahrzeuge, die Ein- und Durchfuhr von Waren und Gebrauchsgegenständen, endlich der Eintritt und die Beförderung von Personen unterworfen werden.“Paragraph 25, Durch Verordnung wird auf Grund der bestehenden Gesetze und Staatsverträge bestimmt, welchen Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung einer Krankheit aus dem Auslande der Einlaß von Seeschiffen sowie anderer dem Personen- oder Frachtverkehre dienenden Fahrzeuge, die Ein- und Durchfuhr von Waren und Gebrauchsgegenständen, endlich der Eintritt und die Beförderung von Personen unterworfen werden.“

[Anmerkung: Diese Bestimmung ist unverändert seit der Stammfassung (WV) BGBl. Nr. 186/1950.][Anmerkung: Diese Bestimmung ist unverändert seit der Stammfassung (WV) Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,.]

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweitParagraph 32, (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1.   sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, odersie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind, oder

2.   ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oderihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß Paragraph 11, untersagt worden ist, oder

3.   ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oderihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, untersagt worden ist, oder

4.   sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, odersie in einem gemäß Paragraph 20, im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5.   sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, odersie ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6.   sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, odersie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß Paragraph 22, angeordnet worden ist, oder

7.   sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, verhängt worden sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Absatz eins, genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß Paragraph 21, des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

...“

[Anmerkung: Diese Bestimmung ist mit der Novelle BGBl. Nr. 702/1974 in Kraft getreten und seither unverändert.][Anmerkung: Diese Bestimmung ist mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1974, in Kraft getreten und seither unverändert.]

„Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“Paragraph 33, Der Anspruch auf Entschädigung gemäß Paragraph 29, ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“

[Anmerkung: Diese Bestimmung ist mit der Novelle BGBl. Nr. 702/1974 in Kraft getreten und seither unverändert.][Anmerkung: Diese Bestimmung ist mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1974, in Kraft getreten und seither unverändert.]

„Behördliche Kompetenzen.

§ 43. (1) ...Paragraph 43, (1) ...

(4) Die Einleitung, Durchführung und Sicherstellung sämtlicher in diesem Gesetze vorgeschriebener Erhebungen und Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten beziehungsweise die Überwachung und Förderung der in erster Linie von den zuständigen Sanitätsorganen getroffenen Vorkehrungen sind Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde.

(4a) Soweit in diesem Bundesgesetz eine Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen ist, sind Verordnungen, deren Anwendungsbereich sich auf mehrere politische Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstreckt, vom Landeshauptmann zu erlassen. Einer Verordnung des Landeshauptmanns entgegenstehende Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde treten mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmanns außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist. Erstreckt sich der Anwendungsbereich auf das gesamte Bundesgebiet, so sind Verordnungen vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen. Eine entgegenstehende Verordnung des Landeshauptmanns oder einer Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Bundesministers außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist.“

[Anmerkung: Abs. 4a wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 23/2020, in Kraft seit 5. April 2020, eingefügt, dessen Satz 3 und 4 durch die Novelle BGBl. I Nr. 43/2020, in Kraft seit 15. Mai 2020, ergänzt.][Anmerkung: Absatz 4 a, wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, in Kraft seit 5. April 2020, eingefügt, dessen Satz 3 und 4 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2020,, in Kraft seit 15. Mai 2020, ergänzt.]

9        Mit der auf § 20 Abs. 4 EpiG gestützten Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) vom 28. Februar 2020, BGBl. II Nr. 74/2020, wurde angeordnet, dass die in § 20 Abs. 1 bis 3 EpiG genannten Vorkehrungen auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 getroffen werden können.Mit der auf Paragraph 20, Absatz 4, EpiG gestützten Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) vom 28. Februar 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2020,, wurde angeordnet, dass die in Paragraph 20, Absatz eins, bis 3 EpiG genannten Vorkehrungen auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 getroffen werden können.

10       Die §§ 1, 2 und 4 des am 16. März 2020 in Kraft getretenen Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MaßnahmenG - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (abgelöst durch die am 26. September 2020 in Kraft getretene Novelle BGBl. I Nr. 104/2020), lauteten (auszugsweise):Die Paragraphen eins, 2 und 4 des am 16. März 2020 in Kraft getretenen Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MaßnahmenG - COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, (abgelöst durch die am 26. September 2020 in Kraft getretene Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,), lauteten (auszugsweise):

„Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen sowie Arbeitsorte

§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.“Paragraph eins, Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.“

[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl. I Nr. 16/2020 war die Überschrift zu § 1 neu gefasst und in § 1 die Wortfolge „oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ eingefügt worden. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 23/2020 war der letzte Satz des § 1 eingefügt worden.][Anmerkung: Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, war die Überschrift zu Paragraph eins, neu gefasst und in Paragraph eins, die Wortfolge „oder Arbeitsorte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ eingefügt worden. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, war der letzte Satz des Paragraph eins, eingefügt worden.]

„Betreten von bestimmten Orten

§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung istParagraph 2, Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1.   vom Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2.   vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3.   von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.“

[Anmerkung: Der letzte Satz des § 2 war mit der Novelle BGBl. I Nr. 23/2020 angefügt worden.][Anmerkung: Der letzte Satz des Paragraph 2, war mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, angefügt worden.]

Inkrafttreten

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezembers 2020 außer Kraft.Paragraph 4, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezembers 2020 außer Kraft.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.(1a) Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.(2) Hat der Bundesminister gemäß Paragraph eins, eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

(5) §§ 1, 2 und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“(5) Paragraphen eins, 2 und Paragraph 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl. I Nr. 16/2020 war § 4 Abs. 2 durch Einfügung der Wortfolge „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ neu gefasst und der Abs. 1a eingefügt worden. Abs. 5 war mit der Novelle BGBl. I Nr. 23/2020 eingefügt worden.][Anmerkung: Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, war Paragraph 4, Absatz 2, durch Einfügung der Wortfolge „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ neu gefasst und der Absatz eins a, eingefügt worden. Absatz 5, war mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, eingefügt worden.]

11       Gestützt auf § 25 EpiG hat der BMSGPK am 10. März 2020 die Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs aus Italien aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 86/2020, erlassen (EinstellungsVO). Deren §§ 1 und 2 lauteten:Gestützt auf Paragraph 25, EpiG hat der BMSGPK am 10. März 2020 die Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs aus Italien aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2020,, erlassen (EinstellungsVO). Deren Paragraphen eins und 2 lauteten:

„§ 1. Der Schienenverkehr aus Italien wird eingestellt.

§ 2. Dies Verordnung gilt nicht für den Güterverkehr und für Züge ohne kommerziellen Halt in Österreich.“Paragraph 2, Dies Verordnung gilt nicht für den Güterverkehr und für Züge ohne kommerziellen Halt in Österreich.“

12       Ebenso gestützt auf § 25 EpiG hat der BMSGPK am selben Tag die Verordnung über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, BGBl. II Nr. 87/2020, erlassen (ReisebeschränkungsVO). Nach deren § 1 haben Personen, die von Italien nach Österreich einreisen wollen, ein näher beschriebenes ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, andernfalls die Einreise zu verweigern ist. Die §§ 2 bis 5 diese Verordnung normieren Ausnahmen für bestimmte Personengruppen, für die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp sowie u.a. den Pendler-Berufsverkehr.Ebenso gestützt auf Paragraph 25, EpiG hat der BMSGPK am selben Tag die Verordnung über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2020,, erlassen (ReisebeschränkungsVO). Nach deren Paragraph eins, haben Personen, die von Italien nach Österreich einreisen wollen, ein näher beschriebenes ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, andernfalls die Einreise zu verweigern ist. Die Paragraphen 2, bis 5 diese Verordnung normieren Ausnahmen für bestimmte Personengruppen, für die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp sowie u.a. den Pendler-Berufsverkehr.

13       Spätere - im hier relevanten Anspruchszeitraum geltende - Änderungen dieser Verordnungen zu BGBl. II Nr. 92/2020, Nr. 94/2020, Nr. 104/2020, Nr. 111/2020, Nr. 124/2020, Nr. 129/2020, Nr. 141/2020 und Nr. 149/2020 (ebenfalls) jeweils auf § 25 EpiG gestützt betrafen neben dem zeitlichen Geltungsbereich einerseits die Ausweitung der Einstellung auf den Schienenverkehr zur Schweiz und Liechtenstein und andererseits die Ausweitung der Reisebeschränkungen bei der Einreise aus (allen) Nachbarstaaten.Spätere - im hier relevanten Anspruchszeitraum geltende - Änderungen dieser Verordnungen zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2020,, Nr. 94/2020, Nr. 104/2020, Nr. 111/2020, Nr. 124/2020, Nr. 129/2020, Nr. 141/2020 und Nr. 149/2020 (ebenfalls) jeweils auf Paragraph 25, EpiG gestützt betrafen neben dem zeitlichen Geltungsbereich einerseits die Ausweitung der Einstellung auf den Schienenverkehr zur Schweiz und Liechtenstein und andererseits die Ausweitung der Reisebeschränkungen bei der Einreise aus (allen) Nachbarstaaten.

14       Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

15       Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Art. 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Artikel 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

16       Dementsprechend erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Auf Vorbringen zur Revisionsbegründung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist nicht einzugehen, selbst wenn es als Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision bezeichnet ist (vgl. dazu z.B. VwGH 29.9.2016, Ra 2016/05/0083, und VwGH 27.2.2015, Ra 2014/06/0050).Dementsprechend erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Auf Vorbringen zur Revisionsbegründung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist nicht einzugehen, selbst wenn es als Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision bezeichnet ist vergleiche , dazu z.B. VwGH 29.9.2016, Ra 2016/05/0083, und VwGH 27.2.2015, Ra 2014/06/0050).

17       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (siehe etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124, je mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (siehe etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124, je mwN).

18       Im Zulässigkeitsvorbringen wird (erstmals im Verfahren) die Zuständigkeit der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht bestritten und dazu ausgeführt, die geltend gemachten Ansprüche beruhten auf bundesweit geltenden Verordnungen, die nicht standortgebundene Verkehrsdienstleistungen betreffen, dass zur Zuständigkeit zur Entscheidung „bislang jegliche Rechtsprechung fehle“ und dass anhand der „anwendbaren Normen (§ 33 EpiG und § 3 AVG) ... die Lösung dieser Fragen auch keineswegs klar und eindeutig auf der Hand“ liege.Im Zulässigkeitsvorbringen wird (erstmals im Verfahren) die Zuständigkeit der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht bestritten und dazu ausgeführt, die geltend gemachten Ansprüche beruhten auf bundesweit geltenden Verordnungen, die nicht standortgebundene Verkehrsdienstleistungen betreffen, dass zur Zuständigkeit zur Entscheidung „bislang jegliche Rechtsprechung fehle“ und dass anhand der „anwendbaren Normen (Paragraph 33, EpiG und Paragraph 3, AVG) ... die Lösung dieser Fragen auch keineswegs klar und eindeutig auf der Hand“ liege.

19       Mit diesem Vorbringen wird eine grundsätzliche Rechtsfrage iS des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt:Mit diesem Vorbringen wird eine grundsätzliche Rechtsfrage iS des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt:

20       Nach dem klaren Wortlaut des § 3 AVG ist dieser im Verhältnis zu den in den Verwaltungsvorschriften getroffenen Regelungen bloß subsidiär anzuwenden; § 3 AVG ist daher angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 33 EpiG hinsichtlich der Zuständigkeit für Ansprüche nach § 32 EpiG nicht anwendbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der nach §&n

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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