TE Vwgh Beschluss 2021/4/23 Fr 2021/12/0011

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Veröffentlicht am 23.04.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGG §38 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über den Fristsetzungsantrag des DI MMag. F G in W, vertreten durch Dr. Thomas E. Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 28/4. Stock, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht iA Besetzung einer Leitungsfunktion an einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Antragsteller brachte beim Bundesverwaltungsgericht am 11. Februar 2021 einen Fristsetzungsantrag ein und beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist für die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses in dem Verfahren betreffend seine Beschwerde gegen einen näher bezeichneten Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 5. Juni 2018 setzen. Er führte dazu aus, das Verwaltungsgericht habe das Erkenntnis in der Verhandlung am 25. Juni 2020 mündlich verkündet, mit dieser Entscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und im Anschluss an die Verhandlung dem Antragsteller die Verhandlungsschrift ausgefolgt. Am 7. Juli 2020 habe der Antragsteller die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt. Das Verwaltungsgericht habe seither keine Ausfertigung übermittelt und auch keine sonstigen Schritte gesetzt.

2        Mit Beschluss vom 23. März 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurück. Begründend hielt es zusammengefasst fest, es habe im Hinblick auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses in der Verhandlung am 25. Juni 2020 zum Zeitpunkt der Erhebung des Fristsetzungsantrages keine Säumnis des Verwaltungsgerichts bestanden.

3        Der Antragsteller beantragte gemäß § 30b Abs. 1 VwGG die Vorlage seines Fristsetzungsantrags an den Verwaltungsgerichtshof.

4        Das Verwaltungsgericht legte diesen Vorlageantrag samt Fristsetzungsantrag und Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof mit Bericht vom 12. April 2021 vor. Es teilte mit, dass die schriftliche Ausfertigung des am 25. Juni 2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses am 24. März 2021 erfolgt und dem Vertreter des Antragstellers am 25. März 2021 zugestellt worden sei.

Der Fristsetzungsantrag erweist sich als nicht zulässig:

5        Ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG ist dann unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung bis zum Einlangen des Fristsetzungsantrags bei ihm bereits erlassen hat (vgl. VwGH 15.1.2021, Fr 2020/22/0014; 13.10.2015, Fr 2015/03/0007 [= Slg.Nr. 19216/A]; mwN).

6        Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung der Entscheidung die mündliche Verkündung gleichzuhalten (vgl. neuerlich VwGH Fr 2015/03/0007). Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts - unabhängig von der in § 29 Abs. 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung - rechtlich existent und kann auch bekämpft werden. Da vor diesem Hintergrund eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung bereits im Wege ihrer Verkündung erlassen wird, ist mit dieser Form der Erlassung der Entscheidung auch die verwaltungsgerichtliche Entscheidungspflicht erfüllt (vgl. dazu VwGH 14.11.2016, Fr 2016/08/0011; abermals VwGH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007).

7        Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet war, bereits im Wege der unstrittigen mündlichen Verkündung in der Verhandlung am 25. Juni 2020 rechtswirksam erlassen. Das Verwaltungsgericht hat schon auf diese Weise unabhängig von der erforderlichen schriftlichen Ausfertigung und Zustellung seiner Entscheidungspflicht Genüge getan. Folglich wurde der Fristsetzungsantrag vom 11. Februar 2021 zu einem Zeitpunkt gestellt, in dem keine Säumnis des Bundesverwaltungsgerichts bestand, selbst wenn die schriftliche Ausfertigung damals noch nicht erfolgt war (siehe zu einer insofern vergleichbaren Konstellation auch VwGH 15.1.2021, Fr 2020/22/0014).

8        Der Fristsetzungsantrag erweist sich somit als unzulässig. Dieser war gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG mit Beschluss zurückzuweisen, weil seiner Behandlung der Mangel der Berechtigung zu seiner Erhebung entgegenstand (vgl. VwGH 12.11.2014, Fr 2014/20/0028 [= Slg.Nr. 18964/A]). Die vorliegende, auf Grund des Vorlageantrags des Antragstellers ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2021 (vgl. VwGH 14.11.2019, Fr 2019/22/0012, mwN).

Wien, am 23. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021120011.F00

Im RIS seit

13.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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