TE OGH 2021/4/9 2Nc13/21s

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Veröffentlicht am 09.04.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätinnen Dr. Solé und Mag. Malesich sowie den Hofrat MMag. Sloboda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am ***** geborenen mj H***** P*****, AZ 25 Ps 29/13g des Bezirksgerichts Josefstadt, aufgrund der Befangenheitsanzeige der Hofrätin ***** vom 22. März 2021 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist als Mitglied des ***** Senats im Pflegschaftsverfahren der am ***** geborenen mj H***** P*****

befangen.

Text

Begründung:

[1]            In dem im Kopf genannten Pflegschaftsverfahren hat der Vater gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. 1. 2021, GZ 43 R 519/20x-556, einen außerordentlichen Revisionsrekurs erhoben, über den der ***** Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat.

Hofrätin ***** ist Mitglied dieses Senats.

[2]            Sie zeigt – wie schon im Verfahren ***** (2 Nc 28/20w) – an, dass ihr Ehemann die Mutter der Minderjährigen seit 15 Jahren in verschiedenen Verfahren anwaltlich beraten habe. Sie selbst habe die Mutter vor Jahren bei einer privaten Feier persönlich kennengelernt. Da die Mutter als Rechtsmittelwerberin Partei des Verfahrens sei, fühle sie sich in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeengt; zudem könne auch der Anschein der Befangenheit bestehen.

[3]       Da für sie nicht absehbar sei, dass sich dies ändern werde, rege sie für den Fall, dass der Senat von ihrer Befangenheit ausgehe, an, den Spruch weiter für das gesamte Pflegschaftsverfahren zu fassen. Bei künftigen Rechtsmitteln in diesem Pflegschaftsakt könnten somit neuerliche Stellungnahmen ihrerseits und die weitere Befassung des Ablehnungssenats unterbleiben.

Rechtliche Beurteilung

[4]       Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[5]       Der erkennende Senat hat bereits mit Beschluss vom 7. 9. 2020, 2 Nc 28/20w, im erwähnten Vorverfahren ***** die Befangenheit der Hofrätin im vorliegenden Pflegschaftsverfahren als gegeben erachtet. Auf diese Vorentscheidung wird verwiesen.

[6]       Da im vorliegenden Pflegschaftsverfahren möglicherweise auch in Zukunft Rechtsmittel an den ***** Senat des Obersten Gerichtshofs herangetragen werden und ausgeschlossen ist, dass sich zumindest an den objektiven, den Anschein der Befangenheit begründenden Umständen (Ehemann der Hofrätin als Berater der Mutter; Bekanntschaft zwischen der Mutter und der Hofrätin auf einer privaten Feier) in Zukunft etwas ändern wird, war im Spruch die Befangenheit der Hofrätin für das (gesamte) Pflegschaftsverfahren auszusprechen.

Textnummer

E131211

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0020NC00013.21S.0409.000

Im RIS seit

15.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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