RS Lvwg 2021/1/25 LVwG-AV-1011/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.01.2021

Norm

AWG 2002 §62 Abs6
UmweltschutzG NÖ 1984 §5

Rechtssatz

In § 62 Abs 6 AWG ist eine Parteistellung von Nachbarn oder anderen Beteiligten nicht vorgesehen (vgl LVwG Tirol, LVwG-2017/15/1236-2). Der Umweltanwalt hat zwar gemäß § 42 Abs 1 Z 8 AWG Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs 1 AWG, in § 62 Abs 6 AWG ist eine Parteistellung des Umweltanwalts aber nicht normiert. Diese erfließt auch nicht aus § 5 des NÖ UmweltschutzG, welcher dem Umweltanwalt nur in behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes eine Parteistellung einräumt, nicht aber in Verfahren der mittelbaren Bundesverwaltung wie etwa nach dem AWG.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; Auflage; Parteistellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1011.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten