Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EheG §55aBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des J H in T, vertreten durch Dr. Michael Tröthandl und Mag. Christina Maria Juritsch, Rechtsanwälte in 2500 Baden, Theaterplatz 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 8. Jänner 2019, Zl. RV/7102943/2018, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2012 bis 2016, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber machte in seinen Arbeitnehmerveranlagungen 2012 bis 2016 unter anderem außergewöhnliche Belastungen für Besuchsfahrten zu seinem betreuungsbedürftigen Cousin in Deutschland sowie Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehegattin geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Finanzamt in diesen Punkten mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab.
2 Nach Stellung eines Vorlageantrages und Vorlage an das Bundesfinanzgericht gab dieses den Beschwerden in einem hier nicht relevanten Punkt Folge und wies sie im Übrigen als unbegründet ab.
3 Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs führte das Bundesfinanzgericht aus, freiwillige Zuwendungen an Personen ohne gesetzlichen Unterhaltsanspruch sowie Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen seien gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Die vom Revisionswerber geltend gemachten Unterhaltsleistungen seien auch keine Mehraufwendungen, die bei der Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Die Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehegattin des Revisionswerbers seien daher nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs führte das Bundesfinanzgericht aus, freiwillige Zuwendungen an Personen ohne gesetzlichen Unterhaltsanspruch sowie Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen seien gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 nicht abzugsfähig. Die vom Revisionswerber geltend gemachten Unterhaltsleistungen seien auch keine Mehraufwendungen, die bei der Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Die Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehegattin des Revisionswerbers seien daher nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
4 Zu den Besuchsfahrten zum Cousin des Revisionswerbers führte das Bundesfinanzgericht aus, die Voraussetzungen des § 34 EStG 1988 (Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit, Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) müssten gleichzeitig erfüllt sein. Schon das Fehlen einer dieser Voraussetzungen schließe die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus. Eine Belastung erwachse dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könne. Erwachse die Belastung aus der Erfüllung einer Rechtspflicht, so müsse bereits die Übernahme der Rechtspflicht das Merkmal der rechtlichen oder sittlichen Zwangsläufigkeit aufweisen. Ebenso wie die Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen könne eine solche aus sittlichen Gründen nur im Verhältnis zu anderen Personen erwachsen. Freiwillig getätigte Aufwendungen könnten nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen seien, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder die sonst die Folge eines Verhaltens seien, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen habe. Dem Revisionswerber sei laut vorgelegter notarieller Beurkundung eine Generalvollmacht zur Vertretung des Cousins in allen persönlichen Angelegenheiten, in Vermögens- und sonstigen Rechtsangelegenheiten, sowohl bei „Gerichten, Behörden und Beamten“ als auch gegenüber Privatpersonen und juristischen Personen erteilt worden. Die Entscheidung des Revisionswerbers, die Funktion des ehrenamtlichen Betreuers für seinen Cousin zu übernehmen, sei nachvollziehbar und menschlich verständlich. Das ändere aber nichts daran, dass diese Entscheidung auf ein Handeln des Revisionswerbers aus freien Stücken zurückzuführen sei. Es liege daher keine Zwangsläufigkeit der geltend gemachten Aufwendungen vor. Zudem sei von der belangten Behörde zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Betreuung nach der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich unentgeltlich ausgeführt werde. Für Auslagen, welche durch die Wahrnehmung des Amtes als ehrenamtlicher Betreuer entstünden, stehe gemäß § 1835a dBGB eine pauschale Entschädigung in Höhe von € 399 pro Betreuungsjahr zu. Falls die Aufwendungen den Betrag von € 399 überstiegen, könnten anstelle der Pauschale die tatsächlichen Aufwendungen gemäß § 1835 dBGB geltend gemacht werden. Die Aufwendungen müssten detailliert nachgewiesen werden. Bei Fahrten mit dem eigenen PKW würden € 0,30 pro gefahrenen Kilometer erstattet. Fahrten und andere Aufwendungen müssten zur Ausführung der Betreuung notwendig sein. Sei der Betroffene mittellos, würden die Auslagen auf Antrag aus der Landeskasse ersetzt werden. Verfüge der Betroffene über ausreichende Einkünfte oder sei Vermögen vorhanden, könne der Erstattungsbetrag nach Absprache mit dem Betreuungsgericht dem Vermögen des Betroffenen entnommen werden. Aus der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Bescheinigung des Betreuungsgerichtes sei ersichtlich, dass der Revisionswerber für seine Tätigkeit als Betreuer für seinen Cousin keine Aufwandsentschädigung geltend gemacht habe. Da somit vom Revisionswerber auf die Geltendmachung eines Aufwandsersatzanspruches verzichtet worden sei, seien die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Betreuung auch aus diesem Grund wegen fehlender Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.Zu den Besuchsfahrten zum Cousin des Revisionswerbers führte das Bundesfinanzgericht aus, die Voraussetzungen des Paragraph 34, EStG 1988 (Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit, Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) müssten gleichzeitig erfüllt sein. Schon das Fehlen einer dieser Voraussetzungen schließe die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus. Eine Belastung erwachse dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könne. Erwachse die Belastung aus der Erfüllung einer Rechtspflicht, so müsse bereits die Übernahme der Rechtspflicht das Merkmal der rechtlichen oder sittlichen Zwangsläufigkeit aufweisen. Ebenso wie die Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen könne eine solche aus sittlichen Gründen nur im Verhältnis zu anderen Personen erwachsen. Freiwillig getätigte Aufwendungen könnten nach Paragraph 34, EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen seien, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder die sonst die Folge eines Verhaltens seien, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen habe. Dem Revisionswerber sei laut vorgelegter notarieller Beurkundung eine Generalvollmacht zur Vertretung des Cousins in allen persönlichen Angelegenheiten, in Vermögens- und sonstigen Rechtsangelegenheiten, sowohl bei „Gerichten, Behörden und Beamten“ als auch gegenüber Privatpersonen und juristischen Personen erteilt worden. Die Entscheidung des Revisionswerbers, die Funktion des ehrenamtlichen Betreuers für seinen Cousin zu übernehmen, sei nachvollziehbar und menschlich verständlich. Das ändere aber nichts daran, dass diese Entscheidung auf ein Handeln des Revisionswerbers aus freien Stücken zurückzuführen sei. Es liege daher keine Zwangsläufigkeit der geltend gemachten Aufwendungen vor. Zudem sei von der belangten Behörde zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Betreuung nach der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich unentgeltlich ausgeführt werde. Für Auslagen, welche durch die Wahrnehmung des Amtes als ehrenamtlicher Betreuer entstünden, stehe gemäß Paragraph 1835 a, dBGB eine pauschale Entschädigung in Höhe von € 399 pro Betreuungsjahr zu. Falls die Aufwendungen den Betrag von € 399 überstiegen, könnten anstelle der Pauschale die tatsächlichen Aufwendungen gemäß Paragraph 1835, dBGB geltend gemacht werden. Die Aufwendungen müssten detailliert nachgewiesen werden. Bei Fahrten mit dem eigenen PKW würden € 0,30 pro gefahrenen Kilometer erstattet. Fahrten und andere Aufwendungen müssten zur Ausführung der Betreuung notwendig sein. Sei der Betroffene mittellos, würden die Auslagen auf Antrag aus der Landeskasse ersetzt werden. Verfüge der Betroffene über ausreichende Einkünfte oder sei Vermögen vorhanden, könne der Erstattungsbetrag nach Absprache mit dem Betreuungsgericht dem Vermögen des Betroffenen entnommen werden. Aus der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Bescheinigung des Betreuungsgerichtes sei ersichtlich, dass der Revisionswerber für seine Tätigkeit als Betreuer für seinen Cousin keine Aufwandsentschädigung geltend gemacht habe. Da somit vom Revisionswerber auf die Geltendmachung eines Aufwandsersatzanspruches verzichtet worden sei, seien die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Betreuung auch aus diesem Grund wegen fehlender Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Bundesfinanzgericht habe die bestehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu außergewöhnlichen Belastungen unrichtig angewandt. Es bestehe überdies zu der verfahrensgegenständlich wesentlichen Frage, ob als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 auch Fahrtkosten für notwendige Besuche des einzigen Verwandten in Deutschland, bei dem es sich um eine hilfsbedürftige Person handle, geltend gemacht werden könnten, keine Rechtsprechung. Im Revisionsfall lägen außergewöhnliche Umstände vor, weil ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger in Deutschland notwendige und sogar gesetzlich verpflichtende Betreuungsleistungen erbringen müsse. Der Revi