TE Vwgh Beschluss 2021/2/12 Ra 2020/02/0077

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Veröffentlicht am 12.02.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §14 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGG §61

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2020, Ra 2020/02/0077-7, gerichtete, als Beschwerde bezeichnete Eingabe des P in G, iA Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2020, Ra 2020/02/0077-7, wurde der Antrag des Einschreiters vom 24. April 2020 auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2020, LVwG 30.13-2928/2019-5, abgewiesen.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende, als Beschwerde bezeichnete Eingabe, in welcher der Einschreiter sich zusammengefasst gegen den genannten abweislichen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahrenshilfeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wendet und auf eine genaue Begründung durch die ihm seiner Ansicht nach zustehende und daher zu gewährende Verfahrenshilfe verweist. Ausgehend davon war diese Eingabe als Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Versagung der Verfahrenshilfe vom 24. November 2020 zu werten.

3        Das Gesetz räumt gegen den - gemäß § 14 Abs. 2 VwGG durch den Berichter zu fassenden - Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel nicht ein.

4        Das mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 erhobene Rechtsmittel war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.6.2019, Ra 2019/02/0096-5, mwN).

5        Da gegen den Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel unzulässig ist, erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag.

Wien, am 12. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020077.L00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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