TE Vwgh Beschluss 1997/4/28 96/10/0135

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Veröffentlicht am 28.04.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, in der Beschwerdesache der ÖBR in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Genehmigung der Verfassung der Beschwerdeführerin, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 6.850,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 1996 erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG. Sie führte aus, die belangte Behörde habe über ihren Antrag auf Genehmigung der vorgelegten abgeänderten Verfassung der Beschwerdeführerin innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nicht entschieden.

Die Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof eine Bescheidabschrift vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, wurde der belangten Behörde laut Rückschein am 11. Oktober 1996 zugestellt.

Die belangte Behörde holte den versäumten Bescheid nach und legte dem Verwaltungsgerichtshof eine Bescheidabschrift vor. Dieser Bescheid ist mit 13. Jänner 1997 datiert; in der Begründung wird u.a. ausgeführt, die Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 36 Abs. 2 VwGG sei der belangten Behörde am 14. Oktober 1996 zugestellt worden.

Die an die belangte Behörde gerichtete Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, den Zustellnachweis betreffend den nachgeholten Bescheid vorzulegen, blieb unbeantwortet. Laut Mitteilung der Beschwerdeführerin wurde ihr der Bescheid am 16. Jänner 1997 zugestellt.

Selbst wenn die Aufforderung gemäß § 36 Abs. 2 VwGG der belangten Behörde - gemäß den Ausführungen in der Begründung ihres Bescheides und entgegen den Angaben im Rückschein - am 14. Oktober 1996 zugestellt worden sein sollte, so wurde der nachgeholte Bescheid dennoch erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist erlassen; der Fall der Einstellung gemäß § 36 Abs. 2 VwGG liegt daher nicht vor. Vielmehr war die Säumnisbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 24. April 1995, Zl. 94/10/0120).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 55 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 zweiter Fall der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Stempelgebühren betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Mehraufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war, das übrige Mehrbegehren deshalb, weil mit dem zuerkannten Pauschbetrag sämtliche mit der Erhebung der Säumnisbeschwerde verbundenen Aufwendungen abgegolten sind.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100135.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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