TE Bvwg Beschluss 2020/8/10 G313 2205611-1

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Veröffentlicht am 10.08.2020
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Entscheidungsdatum

10.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs3
FPG §70 Abs3
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch


G313 2205611-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Polen, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 14.08.2018, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots beschlossen:

A)             In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die   Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für    Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)             Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründet wurde das Aufenthaltsverbot mit der strafrechtlichen Verurteilung in Österreich sowie den insgesamt sechs einschlägigen Vorstrafen in Polen. Mangels familiärer Bindungen könne nicht von einer verfahrensrelevanten sozialen Integration gesprochen werden.

Der am XXXX in XXXX geborene BF ist polnischer Staatsangehöriger, ledig und in Österreich zuletzt ohne Beschäftigung. Er verfügt weder über ein Einkommen noch über Vermögen und hat keine finanziellen Verpflichtungen. In Polen wurde der BF sechs Mal wegen der Begehung von Vermögensdelikten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2017, Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in Dauer von 8 (acht) Jahren verurteilt. Als mildernd wurden die die objektive Schadensgutmachung sowie der teilweise Versuch gewertet, als erschwerend die sechs einschlägigen Vorstrafen in Polen.

Dem Versicherungsdatenauszug ist zu entnehmen, dass der BF in der Zeit von 25.07.2016 bis 23.12.2016 als Arbeiter beschäftigt war.

Der BF ist in Österreich seit XXXX .2016 mit Unterbrechungen in Österreich nach dem Meldegesetz gemeldet. Für den Zeitraum von 11.01.2017 bis 08.03.2017 ist keine Meldung nach dem Meldegesetz gegeben. Von XXXX .2017 bis XXXX .2018 befand sich der BF in der Justizanstalt XXXX . Seit XXXX .2018 befindet sich der BF in der Justizanstalt XXXX .

Mit Schreiben vom 30.03.2017 informierte das BFA den BF im Rahmen der „Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme“ über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes.

Der BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nicht niederschriftlich einvernommen. Das BFA traf in der Bescheidbegründung negative Feststellungen zur familiären und privaten Situation des BF in Österreich.

Gegen den oben angeführten Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der angefochtene Bescheid ohne vorhergehende Einvernahme des BF erlassen worden sei. Aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse habe der BF in der Haft keine Möglichkeit gehabt zum Schreiben des BFA Stellung zu nehmen und seine privaten Bindungen zu Österreich darzulegen. Seine Mutter, Bruder Schwester und seine Lebensgefährtin würden teils bereits seit Jahrzehnten legal in Österreich leben und arbeiten. Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes stünde in keiner Relation zum persönlichen Verhalten des BF. In Polen hingegen habe der BF keine Verwandtschaft.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 11.09.2018 vom BFA vorgelegt.

Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 24.09.2018, G313 2205611-1/2Z, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung von Amts wegen nicht zuerkannt.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben angeführte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Aktenbestandteile sowie aus den vom BVwG durchgeführten Abfragen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), ZMR, dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und Strafregister.

Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor, sodass sich eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wie die vorliegende dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Von der Möglichkeit einer Zurückverweisung kann nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm 13), wie sie hier vorliegen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das BVwG nicht vor. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch würde seine Feststellung durch das Gericht die Prozessökonomie fördern, zumal gravierende Ermittlungslücken vorliegen.

Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Das BFA wird ergänzende Ermittlungen zum Privatleben des BF nach den Kriterien des § 9 Abs 2 BFA-VG vorzunehmen haben. In diesem Zusammenhang fehlen insbesondere Informationen zur Schutzwürdigkeit seines Privatlebens (z.B. Kontakte zu Angehörigen, zu denen keine besondere Abhängigkeit besteht, Freundschaften, Vereinsmitgliedschaften etc.), der Grad der Integration (z.B. Schulabschlüsse, Ausbildungen, Deutschkenntnisse, Erwerbstätigkeit, soziales Engagement etc.) und die Bindungen zu seinem Heimatstaat (z.B. Bezugspersonen, Kenntnisse der Landessprache, Wohnmöglichkeit, Möglichkeit zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr).

Es ist unverständlich, wie das BFA auf Basis der bisherigen Erhebungen zu dem Schluss kommen kann, es bestünde keinerlei Integration des BF, war dieser doch in der Zeit von 25.07.2016 bis 23.12.2016 als Arbeiter im Bundesgebiet beschäftigt.

In Österreich leben laut Beschwerdevorbringen seine Mutter, seine Geschwister und seine Lebensgefährtin. Dem BVwG liegen die für eine Sachentscheidung notwendigen Ermittlungsergebnisse nicht vollständig vor. Ohne nähere Informationen zu den in Österreich bestehenden privaten und familiären Bindungen des BF (insbesondere zu seiner Mutter und seinen Geschwistern sowie seiner Lebensgefährtin) kann nicht beurteilt werden, ob die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots notwendig ist und den privaten und familiären Verhältnissen des BF entspricht.

Auf Grundlage der bisherigen Ermittlungen des BFA ist für das Bundesverwaltungsgericht noch keine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts möglich; dieser ist vielmehr in wesentlichen Teilen ergänzungsbedürftig.

Hinsichtlich der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA hat eine Befragung dahingehend zu erfolgen, wo der BF sich in den Zeiträumen, für die keine Wohnsitzmeldung vorliegt, aufgehalten hat. Dabei ist zu beachten, dass kurzfristige Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr gemäß § 53a Abs 2 Z 1 NAG die Kontinuität eines Aufenthalts nicht unterbrechen wie auch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf Monaten aus wichtigen Gründen nach § 53a Abs. 2 Z 3 NAG.

Das BFA hat im fortgesetzten Verfahren nach Tätigung der entsprechenden Ermittlungsschritte hinsichtlich der familiären und privaten Bindungen in Österreich basierend auf dem heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab eine entsprechende aktuelle Gefährdungsprognose zu treffen. Insbesondere wird es die Unbefristung des Aufenthaltsverbotes neu zu würdigen haben.

Den vorliegenden Akten kann nicht entnommen werden, dass die belangte Behörde angemessene Ermittlungsschritte zur Erhebung der vom BF vorgebrachten familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich gesetzt hätte. Die belangte Behörde unterließ es, nähere Fragen zur Beziehung des BF zu seinen Verwandten in Österreich zu stellen. Es hätte einer genaueren Ermittlung der konkreten Ausgestaltung der vom BF aufgezeigten Beziehungen im Bundesgebiet bedurft.

Da das BFA somit noch keine geeigneten Schritte zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts gesetzt hat, kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt werden muss. Auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungen ist noch keine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts möglich; dieser ist vielmehr in wesentlichen Teilen ergänzungsbedürftig.

Im Rahmen dieser Ermittlungen wird sich das BFA daher unter Bedachtnahme auf das Vorbringen in der Beschwerde mit dem schützenswerten Privat- und Familienleben des BF im Inland auseinanderzusetzen haben.

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039, Punkt 2.1. der

Text


Entscheidungsgründe, mwN, und daran anschließend die Erkenntnisse VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052, Punkt 2. der Entscheidungsgründe, und VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots können drei verschiedene Gefährdungsmaßstäbe maßgeblich sein: der in § 67 Abs 1 Satz 2 bis 4 FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der erhöhte Gefährdungsmaßstab gemäß § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG für Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben (was gemäß § 53 a Abs 1 NAG auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet abstellt) und der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs 1 Satz 5 FPG.

Das BFA die ließ die beiden Milderungsgründe (die objektive Schadensgutmachung sowie der teilweise Versuch) des Strafurteils gänzlich unberücksichtigt. Auch erfolgte keine Auseinandersetzung mit den sechs einschlägigen Vorstrafen in Polen, es fehlen die Tat- und Urteils-zeitpunkte sowie die Strafausmaße und Strafzumessungsgründe. Im Rahmen einer nachvollziehbaren Gefährdungsprognose wird die belangte Behörde anhand entsprechender konkreter Feststellungen eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose (unter Angabe des anzuwendenden Gefährdungsmaßstabs) und eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, vornehmen müssen. Die Ausführungen in der Stellungnahme zur Beschwerde können weder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren noch entsprechende Feststellungen im angefochtenen Bescheid ersetzen.

Da zu tragenden Sachverhaltselementen noch keine Beweisergebnisse vorliegen, zur Klärung des relevanten Sachverhalts zusätzliche Ermittlungen notwendig sein werden und dadurch bedingte Weiterungen des Verfahrens nicht ausgeschlossen werden können, führt es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung, wenn das BVwG die Erhebungen selbst durchführt.

Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen (siehe z.B. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Gefährdungsprognose Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G313.2205611.1.00

Im RIS seit

11.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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