TE Bvwg Beschluss 2020/10/22 I415 2205543-1

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Veröffentlicht am 22.10.2020
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Entscheidungsdatum

22.10.2020

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
VwGG §33 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch


I415 2205543-1/30E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Gambia, geb. XXXX , vertreten durch den VMÖ und RA Mag. Michael SCHUSZTER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 29.06.2018, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2018, Zl. XXXX beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.06.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BFA mittels Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2018 ab. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 03.09.2018.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2019, Zl. I420 2205543-1/6E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.03.2020, Zl. Ra 2019/01/0496-7, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz 2005 richtet, zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (Spruchpunkt II.)

Mit Ladungen vom 30.09.2020 wurde für den 02.11.2020 eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck anberaumt.

Mit FAX seiner Rechtsvertretung vom 21.10.2020 wurde die zuständige Gerichtsabteilung I415 davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (Vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Beschwerdezurückziehung vom 21.10.2020 seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers endgültig rechtskräftig entschieden ist, war die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Rückkehrentscheidung Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I415.2205543.1.00

Im RIS seit

11.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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