TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/28 97/10/0055

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Veröffentlicht am 28.04.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des Mag.pharm. M in G, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Umlagenschiedskommission der Österreichischen Apothekerkammer vom 31. August 1995, Zl. 1/14/95, betreffend Kammerumlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Umlagenvorschreibung vom 26. Juni 1995 wurde dem Beschwerdeführer, der Inhaber einer öffentlichen Apotheke ist, die Kammerumlage 1995 vorgeschrieben. Diese Entscheidung beruht auf § 4 Abs. 2 der am 6. Dezember 1952 von der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer beschlossenen, mit Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 29. November 1954, Zl. V-110.831-18/4-1954, genehmigten, in der Österreichischen Apothekerzeitung vom 24. Dezember 1954 kundgemachten "Umlagenordnung der Österreichischen Apothekerkammer" (Umlagenordnung).

Gegen die Vorschreibung erhob der Beschwerdeführer nach § 7 Abs. 1 der Umlagenordnung Rekurs an die gemäß § 7 der Umlagenordnung bei der Österreichischen Apothekerkammer eingerichtete Schiedskommission (Umlagenschiedskommission) und begehrte unter anderem, dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Bescheid vom 31. August 1955 entschied die Umlagenschiedskommission über dieses Rechtsmittel wie folgt:

"1. Der Rekurs (die Berufung) wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Umlagenordnung der Österreichischen Apothekerkammer als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Umlagenvorschreibung für 1995 vollinhaltlich bestätigt.

2. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Umlagenordnung der Österreichischen Apothekerkammer gleichfalls abgewiesen."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

Mit Erkenntnis vom 27. Februar 1997, B 3503/95-12, sprach der Verfassungsgerichtshof aus:

"1. Der Beschwerdeführer ist durch den Punkt 1. des angefochtenen Bescheides weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

In diesem Umfang wird die Beschwerde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheidteil in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

2. Der Beschwerdeführer ist durch Punkt 2. des angefochtenen Bescheides in seinen Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletzt worden.

Der Bescheid wird in diesem Umfang aufgehoben."

Begründend legte der Verfassungsgerichtshof unter anderem dar, er habe mit Erkenntnis vom 26. Februar 1997, V 116/96, § 7 Abs. 1 letzter Satz Umlagenordnung als gesetzwidrig aufgehoben. Der Beschwerdeführer sei somit durch Punkt 2. des Bescheides wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden. Dieser Bescheidteil sei daher aufzuheben gewesen. Zu Punkt 1. des angefochtenen Bescheides legte der Verfassungsgerichtshof (kurz zusammengefaßt) dar, der Beschwerdeführer sehe eine Unsachlichkeit der Umlagenordnung darin, daß diese für die Berechnung der Kammerumlage einen einheitlichen Prozentsatz vom Umsatz vorsehe, gleichgültig, in welchem Bereich dieser erzielt werde. Der undifferenzierte Umlagensatz führe zu einer ungerechtfertigten Belastung jenes Apothekers, der - wie der Beschwerdeführer - einen atypisch hohen Umsatz aus der Belieferung ärztlicher Hausapotheken erziele. Diese Umsätze brächten geringere Verdienstmöglichkeiten als solche mit Letztverbrauchern. Bei den Umsätzen mit ärztlichen Hausapotheken mache die Kammerumlage 15 % des Rohaufschlages aus. Die Umlagenschiedskommission habe in ihrer Gegenschrift glaubwürdig darauf hingewiesen, daß der vorliegende Fall (außergewöhnlich hohe Umsätze im Bereich der hausapothekenführenden Ärzte) ein untypischer sei; die Umlagenordnung gehe von typischen Umsätzen aus. Der Beschwerdeführer gestehe selbst zu, daß er "einen für österreichische Apotheken atypisch hohen Umsatz" erreiche, "welcher ein mehrfaches des Umsatzes von üblichen Apotheken beträgt". Es stehe dem Gesetzgeber und auch dem Verordnungsgeber grundsätzlich frei, von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Die Verordnung knüpfe bei Bemessung der Kammerumlage an die Umsätze an. Dies sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Soweit der Beschwerdeführer meine, die Verordnung hätte danach differenzieren müssen, welche unterschiedlichen Gewinne (je nach dem Kreis der Geschäftspartner) erzielt würden, teile der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, daß infolgedessen eine unsachliche Regelung bestehe, nicht, weil der Apotheker im Rahmen des marktwirtschaftlichen Wettbewerbes - wenn überhaupt, so nur beschränkt durch allfällige Höchstpreisregelungen - frei darüber disponieren könne, welche Geschäftsbeziehungen (insbesondere mit welchem Personenkreis und zu welchen Konditionen) er pflege.

Der Beschwerdeführer legte in seinem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz unter dem Titel "Ausführung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof" folgendes dar:

"1. Sachverhalt, Beschwerdelegitimation und Anfechtungserklärung.

Um unnötige Weitschweifigkeiten zu vermeiden, verweist der Beschwerdeführer hinsichtlich der Anfechtungserklärung, der Sachverhaltsdarstellung und der Beschwerdelegitimation auf die Ausführungen in der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde.

2. Beschwerdepunkte

Durch den angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer

a) in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten gemäß der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde

b) in dem einfachgesetzlich geregelten Recht auf positive Entscheidung seines Rekurses und in seinem Recht auf Erlangung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels verletzt.

3. Begründung

Es kann auf die Begründung der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde verwiesen werden."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen "Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften" beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist im Hinblick auf den Umfang der Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof (nur) Punkt 1. des angefochtenen Bescheides.

Insoweit macht die Beschwerde eine Verletzung in den "verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß der Verfassungsbeschwerde" (Punkt 2.a) des Beschwerdeschriftsatzes) und im "einfachgesetzlich geregelten Recht auf positive Entscheidung des Rekurses (Punkt 2.b) erster Halbsatz) geltend.

Mit dem zu Punkt 2.a) genannten Beschwerdepunkt wird die Verletzung in Rechten geltend gemacht, deren Wahrnehmung nach Art. 133 Z. 1 B-VG nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fällt. Dies führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Zurückweisung der Beschwerde; denn der zu Punkt 2.b) genannte Beschwerdepunkt ist - im Hinblick darauf, daß das mit dem Rekurs verfolgte Verfahrensziel dem Vorbringen der Beschwerde entnommen werden kann - einer Deutung in Richtung der Geltendmachung einer Verletzung in dem Recht zugänglich, daß Apothekenkammerumlage auf der Grundlage der Umlagenordnung nicht vorgeschrieben werde. Eine Verletzung in diesem auf einfach-gesetzlicher Grundlage bestehenden Recht ist denkmöglich.

Es kann jedoch schon der Beschwerde (im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides) entnommen werden, daß eine Verletzung im genannten Recht nicht vorliegt. Unter dem Titel "Beschwerdegründe" begnügt sich die Beschwerde mit dem Verweis auf die Begründung der beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde. Darin wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung und der (nach Auffassung der Beschwerde) daraus resultierenden Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht. Eine fehlerhafte Anwendung der dem Bescheid zugrundeliegenden Regelungen auf einfach-gesetzlicher Ebene wird jedoch nicht behauptet. Ebensowenig ist ersichtlich, daß der angefochtene Bescheid mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit belastet wäre.

Schon anhand des Inhaltes der Beschwerde ist somit zu erkennen, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt. Die Beschwerde war gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100055.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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