TE Bvwg Beschluss 2020/12/18 W195 2236961-1

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Veröffentlicht am 18.12.2020
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Entscheidungsdatum

18.12.2020

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z4
VwGVG §17

Spruch


W195 2236961-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 25.02.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX , dem die Teilnahme an der Verhandlung vom 12.02.2020 im Verfahren zur XXXX zu Grunde liegt, beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit

€ 190,90 (exkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 19.12.2019, XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 12.02.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen und in dessen Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte.

2. Am 25.02.2020 brachte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme an der Verhandlung vom 12.02.2020, XXXX , im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein:

 

EURO

Entschädigung Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG

 

2 begonnene Stunde(n) à € 22,70

45,40

Reisekosten gemäß §§ 27,2 28 GebAG

 

44 km à € 0,42

18,48

Aufenthaltskosten gemäß § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAG

 

Die Reise wurde um 10:55 Uhr angetreten und um 16:00 Uhr beendet.

8,50

Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 5 halbe Stunde(n) à € 12,40

62,00

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG

 

Übersetzung Schriftstücke pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 7,60
9000 Zeichen (Anm.: Übersetzung Schriftstücke: Übersetzung der
Zeugenaussagen an den BF (3 Zeugen))

68,40

Übermittlung im Wege des ERV gemäß § 31 Abs. 1a GebAG

12,00

0 % Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UstG

 

Gesamtsumme

239,28

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

239,30

I.4. In Bezug auf die vom Antragsteller verzeichnete Gebühr für Mühewaltung für die Übersetzung eines Schriftstücks iSd § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG im Ausmaß von 9000 Zeichen („Anm.: Übersetzung Schriftstücke: Übersetzung der Zeugenaussagen an den BF (3 Zeugen)“) in Höhe von € 68,40 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller mit Schreiben vom 20.11.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass als Schriftstück im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG nur jene Dokumente zu qualifizieren sind, die bereits vor der Einvernahme oder Verhandlung formuliert und verfasst wurden. Wird jedoch ein solches Dokument erst im Rahmen der Vernehmung bzw. Verhandlung erstellt, handelt es sich um ein „angefertigtes Schriftstück“, bei dem die Gebühr für die Übersetzung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG mit einem Betrag von € 20,00 gedeckelt ist.

I.5. Das Schreiben vom 20.11.2020 wurde mangels Anwesenheit des Antragstellers an der Abgabestelle gemäß § 17 ZustG bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 25.11.2020 hinterlegt.

I.6. In weiterer Folge wurde das Schriftstück nicht behoben und es langte auch keine Stellungnahme des Antragstellers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.12.2019, XXXX , zu der für den 12.02.2020 anberaumten Verhandlung als Dolmetscher geladen wurde und in dessen Rahmen auch als Dolmetscher fungierte. Der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.02.2020, XXXX , ist keine Übersetzung von schriftlichen Schriftstücken iSd § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG zu entnehmen. Der Antragsteller hat (lediglich) die im Rahmen der Verhandlung vom 12.02.2020 mündlich einvernommen Zeugenaussagen dem Beschwerdeführer übersetzt.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren XXXX , beinhaltend insbesondere die Ladung des Dolmetschers zur Verhandlung vom 12.02.2020 und die Niederschrift derselben, die von dem Antragsteller im Weg des ERV übermittelte Honorarnote vom 25.02.2020, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.11.2020 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zur Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG:

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro.

Bei der Verzeichnung einer Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG ist zwischen einem „Schriftstück“ im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz und einem „Schriftstück“ im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz zu unterscheiden:

Als ein Schriftstück im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG ist jenes Dokument zu qualifizieren, welches bereits vor der Einvernahme oder Verhandlung formuliert und verfasst wurde. Wird ein solches Schriftstück während der Verhandlung oder Einvernahme übersetzt, so steht dem Dolmetscher gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG zusätzlich zu der Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG die Hälfte der Gebühr (€ 7,60 pro 1000 Zeichen) für die Übersetzung dieses Schriftstücks zu.

Unter einem „angefertigten Schriftstück“ iSd § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG ist hingegen jenes Dokument zu verstehen, welches erstmals während einer Vernehmung oder Verhandlung angefertigt wurde. Die Gebühr für die Übersetzung dieses im Rahmen der Verhandlung angefertigten Schriftstückes ist gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG mit einem Betrag von € 20,00 gedeckelt.

Mit Honorarnote vom 25.02.2020 betreffend die mündliche Verhandlung vom 12.02.2020, XXXX , hat sich der Antragsteller eine Mühewaltungsgebühr iHv € 68,40 für die während der Verhandlung vorgenommene Übersetzung eines „Schriftstückes“ mit 9000 Zeichen verzeichnet.

Im gegenständlichen Fall wurde der Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2020 im Rahmen einer Niederschrift, XXXX , protokolliert.

Dieses Verhandlungsprotokoll ist gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG als ein „in der Verhandlung angefertigtes Schriftstück“ zu qualifizieren. Diesem ist zu entnehmen, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung insgesamt drei Zeugen einvernommen worden sind, ohne dass der Antragsteller – in seiner Funktion als Dolmetscher – diese
(Zeugen-)Aussagen sofort dem Beschwerdeführer übersetzt hat. Vielmehr wurden die Zeugenaussagen nach Beendigung der Befragung für den Beschwerdeführer anhand der bereits erstellten Niederschrift übersetzt.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist daher von der Übersetzung einer Passage eines „während der mündlichen Verhandlung angefertigten Schriftstückes“ auszugehen (§ 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG).

Den Erläuterungen zu der Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2014, ist zu der Änderung des § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG Folgendes zu entnehmen:

„Für die Rückübersetzung des Protokolls (bzw. die Übersetzung eines sonstigen im Rahmen der Vernehmung oder der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks) soll nicht nur die Kürzung auf die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstückes zum Tragen kommen, vielmehr soll der Kostenersatz für solche Übersetzungen insgesamt mit einem Betrag von € 20,00 limitiert werden“ (vgl ErläutRV 53 BlgNR 25. GP 11).

In Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes bzw. der zitierten Erläuterung ist die Berechnung der Gebühr iSd § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG wie folgt vorzunehmen:

Für die Übersetzung von einem „in der Verhandlung angefertigten Schriftstück“ ist pro 1000 Zeichen die Hälfte jener Gebühr, die bei einer schriftlichen vorgenommenen Übersetzung zusteht (€ 15,20) zu verzeichnen, somit € 7,60 pro 1000 Zeichen. Die sich daraus ergebende Formel lautet: ????=??????????????????????????????????????????????1000 ???? € 7,60, wobei der Gesamtbetrag jedenfalls mit € 20,00 limitiert ist.

Für die vom Antragsteller im verfahrensgegenständlichen Fall vorgenommene Übersetzung eines Teiles eines „in der Verhandlung angefertigten Schriftstückes“ kann gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG sohin lediglich der Höchstbetrag von € 20,00 zuerkannt werden.

Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2020) wurde dem Antragsteller mittels
RSb-Brief übermittelt und gemäß § 17 ZustG bei der Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist 25.11.2020 hinterlegt. Über die Hinterlegung des Schriftstücks wurde der Antragsteller schriftlich durch Einlegen der Verständigung in die hiefür vorgesehene Abgabeeinrichtung benachrichtigt.

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist das Dokument, sofern es nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen. Der Empfänger ist dabei schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Im vorliegenden Fall wurde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2020) dem Antragsteller ordnungsgemäß am 25.11.2020 durch Hinterlegung zugestellt.

Der Antragsteller hat auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2020 nicht reagiert bzw. eine korrigierte Honorarnote eingebracht.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

 

EURO

Entschädigung Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG

 

2 begonnene Stunde(n) à € 22,70

45,40

Reisekosten gemäß §§ 27,2 28 GebAG

 

44 km à € 0,42

18,48

Aufenthaltskosten gemäß § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAG

 

Die Reise wurde um 10:55 Uhr angetreten und um 16:00 Uhr beendet.

8,50

Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 5 halbe Stunde(n) à € 12,40

62,00

für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00

20,00

Übermittlung im Wege des ERV gemäß § 31 Abs. 1a GebAG

12,00

0 % Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UstG

 

Gesamtsumme

190,88

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

190,90

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 190,90 (exkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.


Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung Schriftstück Teilstattgebung Übersetzungstätigkeit Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2236961.1.00

Im RIS seit

11.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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