TE Vfgh Erkenntnis 2020/11/24 E1741/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.11.2020
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; keine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten des EASO zu Personen, die lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Glaubens. Er wurde am 5. Februar 1998 im Iran geboren, wo er bis zu seiner Ausreise lebte, und gab an, noch nie in Afghanistan gewesen zu sein und dort keine Angehörigen zu haben. Er stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 31. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 24. Juli 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ab; ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen und gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß §46 FPG zulässig sei. Gleichzeitig wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 12. Februar 2019 bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab, erkannte dem Beschwerdeführer aber gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu, erteilte ihm gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung und behob die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos.

4. Auf Grund einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhobenen Amtsrevision hob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 13. Februar 2020, Ra 2019/19/0426, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit zusammenhängenden Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Revisionsfall in den für seine Erledigung maßgeblichen Punkten jenem gleiche, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. September 2019, Ra 2019/14/0160, entschieden habe. Die in den rechtlichen Erwägungen zum Ausdruck gebrachte Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes sei mit den Feststellungen zur Lage der Hazara in Afghanistan und zur Lage von im Iran aufgewachsenen afghanischen Staatsangehörigen im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan nicht in Einklang zu bringen. Darauf, dass der Beschwerdeführer über keine detaillierten Ortskenntnisse betreffend die afghanischen Großstädte verfüge, komme es nicht an. Insoweit unterscheide sich seine Situation nicht maßgeblich von jener, in der sich afghanische Staatsangehörige befänden, die sich Zeit ihres Lebens in Afghanistan aufgehalten hätten und solche Kenntnisse gleichfalls nicht aufweisen würden (mit Hinweis auf VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0282).

5. Im zweiten Rechtsgang wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sodann mit Erkenntnis vom 11. Mai 2020 (auch) bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorlägen. Dem Beschwerdeführer stehe eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif zur Verfügung. Zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers führt das Bundesverwaltungsgericht aus:

"Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig, verfügt über eine achtjährige Schulbildung und zweijährige Berufserfahrung als Verkäufer und ist im erwerbsfähigen Alter. Dadurch, dass der Beschwerdeführer seine bisherigen Lebensjahre – wenn auch im Iran – im afghanischen Familienverband verbrachte, ist er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Selbst unter der Annahme, dass er keine Unterstützung durch seine Familie im Iran erhalten würde, hätte er aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit die Möglichkeit, sich beispielsweise mit Hilfstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Im Übrigen könnte er sich ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten aufgrund der Vertrautheit mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates ohne große Schwierigkeiten aneignen. Zudem kann der Beschwerdeführer in einer der Landessprachen Afghanistans kommunizieren. Darüber hinaus verfügt er über Sprachkenntnisse in Farsi und Deutsch."

Daran anknüpfend kommt das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen sei, dass er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedlung in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden:

"Auch der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem rezenten Erkenntnis vom 30. Dezember 2019, Ra 2019/18/0241-13, neuerlich aus, dass weder EASO noch UNHCR von der Notwendigkeit der Existenz eines sozialen Netzwerkes in Mazar-e Sharif für einen alleinstehenden, gesunden, erwachsenen Mann ohne besondere Vulnerabilität für die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgehen. Es entspricht zudem der – auch zu dieser Berichtslage ergangenen – Rechtsprechung des VwGH, dass allein die Tatsache, dass ein Asylwerber in seinem Herkunftsstaat über keine familiären Kontakte verfüge, die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht hindere, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist (vgl VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0160, Rn. 40 ff, mwN; 17.12.2019, Ra 2019/18/0398, Rn. 15)."

6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.

II. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht verweist im Rahmen seiner Feststellungen auf das "aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation", auf die "von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan" und auf die "aktuellen EASO-Richtlinien".

3.2. Aus der EASO-Country Guidance Afghanistan von Juni 2018 (die mittlerweile aktuellere Fassung von Juni 2019 enthält keine hier relevanten Neuerungen), geht hervor, dass für jene Gruppe von Rückkehrern nach Afghanistan, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, eine innerstaatliche Fluchtalternative dann nicht in Betracht komme, wenn am Zielort der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein Unterstützungsnetzwerk für die konkrete Person vorhanden sei, das sie bei der Befriedigung grundlegender existenzieller Bedürfnisse unterstützen könne, und dass es einer Beurteilung im Einzelfall unter Heranziehung der folgenden Kriterien bedürfe: Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person bzw Verbindungen zu Afghanistan sowie sozialer und wirtschaftlicher Hintergrund, insbesondere Bildungs- und Berufserfahrung einschließlich Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans (vgl VfGH 12.12.2019, E3369/2019).

Derartigen Länderberichten, wie insbesondere auch den Richtlinien des UNHCR, ist bei der Beurteilung der Situation im Rückkehrstaat bei der Prüfung, ob einem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, besondere Beachtung zu schenken (vgl VfGH 12.12.2019, E3369/2019; 12.12.2019, E2692/2019; 4.3.2020, E4399/2019, jeweils mwN; vgl auch VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 17.12.2019, Ra 2019/18/0278 ua). Das bedeutet insbesondere, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit den aus diesen Länderberichten hervorgehenden Problemstellungen im Hinblick auf eine Rückkehr eines Beschwerdeführers nach Afghanistan, und zwar in Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers, auseinanderzusetzen hat.

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht im vorliegenden Fall (in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof) im Wesentlichen davon aus, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann im erwerbsfähigen Alter handle, der die Landessprachen auf muttersprachlichem Niveau spreche und eine achtjährige Schulbildung im Iran erhalten habe. Er sei weiters auf Grund der Sozialisierung in einem afghanischen Familienverband mit den kulturellen Gepflogenheiten des Landes vertraut.

Das Bundesverwaltungsgericht verweist sodann bloß darauf, dass der Beschwerdeführer "über zweijährige Berufserfahrung als Verkäufer" verfüge. Es unterlässt es aber, insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer diese Erfahrung wesentlich im Kindesalter erworben haben muss, zu prüfen, inwieweit dieser damit über eine solche Berufserfahrung verfügt, die begründet vermuten lässt, dass er sich in seiner konkreten Rückkehrsituation selbst erhalten wird können.

Wenn das Bundesverwaltungsgericht auf dieser Basis den Schluss zieht, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif in zumutbarer Weise zur Verfügung stehe und daran die Herausforderungen bei einer Rückkehr von Menschen, die nie in Afghanistan gelebt haben, insbesondere im Zusammenhang mit fehlenden sozialen Netzwerken, nichts ändern würden, nimmt es eine so qualifiziert fehlerhafte Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes, insbesondere der EASO-Country Guidance Afghanistan von Juni 2018 vor, dass der Fehler in die Verfassungssphäre reicht:

Nach der maßgeblichen Berichtslage müssen nämlich zu den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Umständen (wie sie für alleinstehende, gesunde Männer im erwerbsfähigen Alter, die in Afghanistan aufgewachsen sind oder längere Zeit dort gelebt haben, eine innerstaatliche Fluchtalternative ua in Mazar-e Sharif zumutbar erscheinen lassen) für Rückkehrer wie den Beschwerdeführer, der sich Zeit seines Lebens außerhalb Afghanistans aufgehalten hat, qualifizierte Umstände, insbesondere im Hinblick auf Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person sowie Bildungs- und Berufserfahrung einschließlich Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans, hinzutreten, um von einer im Hinblick auf Art2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation ausgehen zu können (vgl jüngst VfGH 6.10.2020, E2795/2019 mit umfassenden Judikaturnachweisen). Rückkehrer, die nie, nur im Kleinkindalter oder nur sehr kurze Zeit in Afghanistan gelebt haben, stehen nämlich gegenüber solchen, die in Afghanistan aufgewachsen sind, bei der Sicherung ihrer grundlegenden existenziellen Bedürfnisse vor besonderen Herausforderungen, mit denen sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht auseinanderzusetzen haben (der Verfassungsgerichtshof sieht sich daher auch angesichts anderslautender Einzelfallentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes – wie im ersten Rechtsgang VwGH 13.2.2020, Ra 2019/19/0426 – nicht dazu veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen).

Solche qualifizierte Umstände liegen im Hinblick auf den Beschwerdeführer, der weder über ein Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan noch über eine besondere Ausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung verfügt, die seine Selbsterhaltungsfähigkeit nahelegen, aber nach den Feststellungen und Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr von einem Personenprofil des Beschwerdeführers aus, das sich auf alleinstehende, gesunde Männer im erwerbsfähigen Alter bezieht, die in Afghanistan aufgewachsen sind, und lässt dieses auch für die maßgebliche Situation des Beschwerdeführers, der allerdings im Iran geboren und aufgewachsen ist, ausreichen. Damit verkennt es aber die spezifische Situation, wie sie sich für den Beschwerdeführer als Rückkehrer nach Afghanistan in den für ihn unbekannten Gebieten Herat oder Mazar-e Sharif ergibt, in qualifizierter Weise.

3.4. Indem das Bundesverwaltungsgericht somit die maßgeblichen Anforderungen, die das Personenprofil des Beschwerdeführers nach der Länderberichtslage erfüllen muss, um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif ausgehen zu können, grundsätzlich verkennt, belastet es sein Erkenntnis mit Willkür.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E1741.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten