TE Vfgh Beschluss 2020/12/7 A88/2020

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Veröffentlicht am 07.12.2020
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / notwendiger Unterhalt
VfGG §7 Abs2, §20 Abs2, §35 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Spruch

Der Antrag des ***************************, ***** *******************, **********, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage gegen den Bund wegen € 1.166,45 wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage gegen den Bund wegen € 1.166,45. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als Pensionist ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.586,– bezieht, Eigentümer eines bebauten Grundstückes ist, über € 240,– Bargeld verfügt, Einzelunternehmer ist bzw Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung besitzt und zwei Bankkonten einen Stand von insgesamt € 187,– aufweisen. Er hat Schulden in der Höhe von insgesamt € 145.000,– sowie eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau in der Höhe von € 524,– monatlich.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04, und 7.6.2018, E1995/2018).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher gemäß §20 Abs2 VfGG abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:A88.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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