RS Vfgh 2020/12/7 A88/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / notwendiger Unterhalt
VfGG §7 Abs2, §20 Abs2, §35 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Rechtssatz

Der (in Tschechien wohnhafte) Antragsteller bezieht als Pensionist ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.586,-, ist Eigentümer eines bebauten Grundstückes, verfügt über € 240,- Bargeld, ist Einzelunternehmer bzw besitzt Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und zwei Bankkonten, die einen Stand von insgesamt € 187,- aufweisen. Er hat Schulden in der Höhe von insgesamt € 145.000,- sowie eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau in der Höhe von € 524,- monatlich.

Die Voraussetzung (des notwendigen Unterhalts zur einfachen Lebensführung) liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor.

Entscheidungstexte

  • A88/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.12.2020 A88/2020

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:A88.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten