TE Vwgh Erkenntnis 2021/2/12 Ra 2020/20/0415

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Veröffentlicht am 12.02.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §17
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §2 Abs1 Z14
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
EURallg
FrPolG 2005 §52
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z4
FrPolG 2005 §55
FrPolG 2005 §55 Abs2
FrPolG 2005 §55 Abs3
FrPolG 2005 §55a
VwGG §35 Abs1
VwRallg
32008L0115 Rückführungs-RL Art7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 17 heute
  2. AsylG 2005 § 17 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 35 heute
  2. VwGG § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 35 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 35 gültig von 05.01.1985 bis 28.02.2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und MMag. Ginthör sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, über die Revision des A H in M, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher und Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2020, W168 2129670-2/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen den Ausspruch über die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise richtet, als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschlussrömisch zwei. den Beschluss

gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein im Jänner 1999 geborener afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 7. August 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2        Mit Bescheid vom 31. Mai 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag, soweit damit die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begehrt wurde, ab. Unter einem sprach die Behörde aus, dass dem Revisionswerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis 31. Mai 2017 erteilt werde. Die gegen die Versagung der Gewährung von Asyl erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11. Mai 2017 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 31. Mai 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag, soweit damit die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begehrt wurde, ab. Unter einem sprach die Behörde aus, dass dem Revisionswerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis 31. Mai 2017 erteilt werde. Die gegen die Versagung der Gewährung von Asyl erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11. Mai 2017 als unbegründet abgewiesen.

3        Über Antrag des Revisionswerbers verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 2. Juni 2017 die Gültigkeit der ihm erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung bis 31. Mai 2019.

4        Am 2. April 2019 stellte der Revisionswerber erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Anlässlich dieses Antrages brachte ihm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Ladung vom 24. April 2019 zur Kenntnis, dass geprüft werde, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes vorlägen.

5        Am 7. Mai 2019 langte bei der Behörde ein E-Mail eines Hotelunternehmens ein, in dem ausgeführt wurde, dass der Revisionswerber dort als Lehrling beschäftigt sei und „gerade die Tiroler Fachberuf[s]schule für Tourismus in A“ besuche. Es werde daher um Verschiebung des Termins für seine Vernehmung ersucht.

6        Nach neuerlicher Ladung des Revisionswerbers und seiner am 9. August 2019 erfolgten Vernehmung, in der er ebenfalls auf das Lehrverhältnis hingewiesen und eine Kopie des für ihn von der Tiroler Fachberufsschule für Tourismus A für das Schuljahr 2018/19 ausgestellten Jahreszeugnisses vorgelegt hatte, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 24. Oktober 2019 aus, dass dem Revisionswerber der ihm mit Bescheid vom 31. Mai 2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt, sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 erteilt, gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.Nach neuerlicher Ladung des Revisionswerbers und seiner am 9. August 2019 erfolgten Vernehmung, in der er ebenfalls auf das Lehrverhältnis hingewiesen und eine Kopie des für ihn von der Tiroler Fachberufsschule für Tourismus A für das Schuljahr 2018/19 ausgestellten Jahreszeugnisses vorgelegt hatte, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 24. Oktober 2019 aus, dass dem Revisionswerber der ihm mit Bescheid vom 31. Mai 2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt, sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegen ihn gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

7        Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, der (u.a.) eine Kopie des Lehrvertrages angeschlossen war.

8        Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ohne Durchführung einer Verhandlung mit dem Erkenntnis vom 25. Februar 2020 als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ohne Durchführung einer Verhandlung mit dem Erkenntnis vom 25. Februar 2020 als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

9        Der Verfassungsgerichtshof lehnte - unter Hinweis darauf, dass im vorliegenden Fall spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen gewesen seien - die Behandlung der dagegen an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 22. September 2020, E 1046/2020-10, ab und trat diese über gesonderten Antrag mit Beschluss vom 20. Oktober 2020, E 1046/2020-12, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

10       In der Folge wurde die gegenständliche Revision erhoben, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten erwogen hat:

11       Die Revision erweist sich als teilweise unzulässig. Soweit sie betreffend den Ausspruch über die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise als zulässig anzusehen ist, stellt sie sich als unbegründet dar.

12       Zur teilweisen Zurückweisung der Revision:

13       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

14       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

15       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

16       Soweit sich der Revisionswerber gegen die Aberkennung des ihm früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten wendet, macht er geltend, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung hätten sich die dafür maßgeblichen Umstände nicht wesentlich geändert. Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichte seien veraltet gewesen. Insoweit sei dem Verwaltungsgericht auch eine Verletzung des Parteiengehörs sowie eine Verletzung der Verhandlungspflicht vorzuwerfen. Es habe sich mit den in der Beschwerde vorgebrachten Umständen, die eine Verfolgung aus politischen und religiösen Gründen und somit auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Afghanistan nahelegten - wie der Abkehr des Revisionswerbers von einer strengen Islamauslegung - nicht ausreichend auseinandergesetzt. Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat in Bezug auf die Covid-19-Pandemie seien nicht getroffen worden.Soweit sich der Revisionswerber gegen die Aberkennung des ihm früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten wendet, macht er geltend, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung hätten sich die dafür maßgeblichen Umstände nicht wesentlich geändert. Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichte seien veraltet gewesen. Insoweit sei dem Verwaltungsgericht auch eine Verletzung des Parteiengehörs sowie eine Verletzung der Verhandlungspflicht vorzuwerfen. Es habe sich mit den in der Beschwerde vorgebrachten Umständen, die eine Verfolgung aus politischen und religiösen Gründen und somit auch eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bei einer Rückkehr nach Afghanistan nahelegten - wie der Abkehr des Revisionswerbers von einer strengen Islamauslegung - nicht ausreichend auseinandergesetzt. Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat in Bezug auf die Covid-19-Pandemie seien nicht getroffen worden.

17       Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

18       Die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 iVm Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. VwGH 18.3.2020, Ra 2019/20/0590, mwN).Die Heranziehung des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche , VwGH 18.3.2020, Ra 2019/20/0590, mwN).

19       Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen. Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (vgl. zu den Voraussetzungen für die Aberkennung von subsidiärem Schutz nach der genannten Bestimmung ausführlich VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen. Bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben vergleiche , zu den Voraussetzungen für die Aberkennung von subsidiärem Schutz nach der genannten Bestimmung ausführlich VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).

20       Der Revisionswerber war im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten minderjährig. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging zu dieser Zeit nach den Erwägungen im Bescheid vom 31. Mai 2016 davon aus, dass für ihn die Rückkehr in jene Provinz (Ghazni), aus der er stammt, aufgrund der damals dort gegebenen Sicherheitslage nicht möglich wäre. Da die Eltern des Revisionswerbers zu dieser Zeit bereits verstorben gewesen seien, er keinen Kontakt zu seinem Bruder gehabt habe und nicht „sichergestellt“ habe werden können, dass der Onkel den Revisionswerber „mitzutragen vermag“, sei vom Fehlen eines familiären Netzwerks im Heimatland auszugehen gewesen. Infolgedessen wäre es dem dort auf sich allein gestellten Revisionswerber „fast nicht möglich“ gewesen, die Versorgung mit Wohnraum und Nahrung sicherzustellen.

21       In der Begründung des Bescheides vom 2. Juni 2017, mit dem die befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert wurde, führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die Angaben des Revisionswerbers in seinem Antrag, wonach die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes maßgeblichen Gründe weiterhin bestünden, seien unter Bedachtnahme auf die Lage im Herkunftsstaat als glaubwürdig anzusehen.

22       Das Bundesverwaltungsgericht, das im angefochtenen Erkenntnis davon ausgeht, dem Revisionswerber sei weiterhin die Rückkehr in seine Heimatprovinz wegen der dort herrschenden Sicherheitslage nicht möglich, legt seiner Ansicht, dass ihm allerdings nunmehr die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative (in Herat und Mazar-e Sharif) möglich und zumutbar sei, tragend zugrunde, dass seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eine wesentliche Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Revisionswerbers eingetreten sei. Der Revisionswerber habe - infolge näher beschriebener Ausbildungen und Tätigkeiten - Berufserfahrung gesammelt. Er sei mittlerweile nicht nur volljährig und älter, sondern auch erfahrener und selbständig geworden. Es lägen wesentliche und nachhaltige persönliche Veränderungen vor, die es dem Revisionswerber nunmehr ermöglichten, im Heimatland seine Existenz zu sichern. Dass der Revisionswerber, dem auch Rückkehrhilfe zuteil werden könne, dort in eine ausweglose Situation geraten werde, sei jetzt nicht mehr anzunehmen.

23       Entgegen dem Vorbringen in der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Leitlinien nicht verlassen. Die von diesem Gericht anhand der Umstände des Einzelfalls erfolgte Beurteilung stellt sich auch nicht als mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet dar. Das Bundesverwaltungsgericht nahm nicht bloß darauf Bezug, dass der Revisionswerber nicht mehr minderjährig sei, sondern rückte in den Vordergrund, dass er im Lauf des fortschreitenden Lebensalters in maßgeblicher Weise Erfahrungen in diversen Lebensbereichen hinzugewonnen habe, die ihm als erwachsenen jungen Mann ein selbstbestimmtes Leben ermöglichten, ohne auf Hilfe anderer Personen angewiesen zu sein. Dass der Revisionswerber im Zeitpunkt der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung das 18. Lebensjahr bereits - etwa um ein halbes Jahr - überschritten gehabt hatte, stellt sich sohin im vorliegenden Fall am Boden der oben dargestellten Judikatur nicht als entscheidungswesentlich dar.

24       Soweit der Revisionswerber geltend macht, die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichte seien veraltet gewesen, beruft er sich auf einen

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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