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50 GewerberechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z8Leitsatz
Aufhebung der Einbeziehung der land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe in den Geltungsbereich der Gewerbeordnung wegen Verstoßes gegen die verfassungsgesetzliche Kompetenzverteilung; landwirtschaftliche Verarbeitungsnebengewerbe keine Angelegenheiten des Gewerbes im Versteinerungszeitpunkt; kein gewerberechtlicher Ansatzpunkt für eine intrasystematische Fortentwicklung des Kompetenztatbestandes der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; keine Erweiterung bestehender Bundeskompetenzen aufgrund des BVG UmweltschutzSpruch
§2 Abs5 und 6 der Gewerbeordnung 1994, sowie Abs6 der Anlage 2 zur Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird, BGBl. Nr. 194/1994, werden als verfassungswidrig aufgehoben. §2 Abs5 und 6 der Gewerbeordnung 1994, sowie Abs6 der Anlage 2 zur Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Tiroler Landesregierung stellte "auf Grund ihres Beschlusses vom 22. März 1994 nach Art140 Abs1 B-VG in Verbindung mit §62 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953", den Antrag,römisch eins. 1. Die Tiroler Landesregierung stellte "auf Grund ihres Beschlusses vom 22. März 1994 nach Art140 Abs1 B-VG in Verbindung mit §62 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953", den Antrag,
a) "die Abs4a und 4b des §2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993", (- identisch mit §2 Abs5 und 6 Gewerbeordnung 1994, Anlage 1 zur Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird, BGBl. 194/1994, im folgenden: a) "die Abs4a und 4b des §2 der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993", (- identisch mit §2 Abs5 und 6 Gewerbeordnung 1994, Anlage 1 zur Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994,, im folgenden:
Wiederverlautbarungs-Kundmachung), und
b) "den Abs9 des ArtIV der Gewerberechtsnovelle 1992", BGBl. 29/1993, (- welcher nunmehr gemäß ArtIX der Wiederverlautbarungs-Kundmachung in Abs6 der Anlage 2 ("Übergangsrecht") "mit den erforderlichen Modifikationen wiederverlautbart" wurde -), b) "den Abs9 des ArtIV der Gewerberechtsnovelle 1992", Bundesgesetzblatt 29 aus 1993,, (- welcher nunmehr gemäß ArtIX der Wiederverlautbarungs-Kundmachung in Abs6 der Anlage 2 ("Übergangsrecht") "mit den erforderlichen Modifikationen wiederverlautbart" wurde -),
als verfassungswidrig aufzuheben.
1.1. §2 Abs5 und 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:
Abs6 der Anlage 2 ("Übergangsrecht") iVm. ArtIX der Wiederverlautbarungs-Kundmachung lautet: Abs6 der Anlage 2 ("Übergangsrecht") in Verbindung mit ArtIX der Wiederverlautbarungs-Kundmachung lautet:
1.2. Die antragstellende Landesregierung begründet die Zulässigkeit zur Anfechtung von Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der Einbringung des Gesetzesprüfungsantrages noch nicht in Geltung gestanden sind, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 6460/1971 damit, daß ein Bundesgesetz schon mit der Kundmachung "dem Bestand der Rechtsordnung" angehöre.
1.3. Die behauptete Verfassungswidrigkeit begründet die Antragstellerin im einzelnen folgendermaßen:
1.3.1. Es sei davon auszugehen, daß der Bundesgesetzgeber die angefochtenen Bestimmungen kompetenzmäßig auf den Tatbestand des Art10 Abs1 Z8 B-VG stützen wollte, wonach Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Dies deshalb, weil es ein erklärtes Ziel der Gewerberechtsnovelle 1992 gewesen sei, die Regelungen der Anlagen zur Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe in die Systematik des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes einzubeziehen. Dafür spreche in erster Linie der "klare Wortlaut des §2 Abs4a GewO 1973 (§2 Abs5 GewO 1994), mit dem diese Anlagen in das System der GewO 1973 (GewO 1994)" integriert werden sollten, weiters die Ausführungen im Vorblatt zu den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ("Nr. 635 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP, S. 78"), wo vom weiteren "Ausbau des Umweltschutzes insbesondere durch die Einbeziehung von Anlagen zur Ausübung von Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft in das gewerbliche Betriebsanlagenrecht" die Rede ist und schließlich würden auch zahlreiche Wortmeldungen von Abgeordneten im Hohen Haus dieses Ergebnis untermauern ("vgl. dazu die Stenographischen Protokolle über die 69. und 99. Sitzung des Nationalrates, XVII. und XVIII. GP., S. 8003, 8006, 8018 und 11241"). 1.3.1. Es sei davon auszugehen, daß der Bundesgesetzgeber die angefochtenen Bestimmungen kompetenzmäßig auf den Tatbestand des Art10 Abs1 Z8 B-VG stützen wollte, wonach Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Dies deshalb, weil es ein erklärtes Ziel der Gewerberechtsnovelle 1992 gewesen sei, die Regelungen der Anlagen zur Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe in die Systematik des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes einzubeziehen. Dafür spreche in erster Linie der "klare Wortlaut des §2 Abs4a GewO 1973 (§2 Abs5 GewO 1994), mit dem diese Anlagen in das System der GewO 1973 (GewO 1994)" integriert werden sollten, weiters die Ausführungen im Vorblatt zu den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ("Nr. 635 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch achtzehn. GP, Sitzung 78"), wo v