RS Lvwg 2020/12/22 LVwG-AV-1467/001-2020, LVwG-AV-1469/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

22.12.2020

Norm

GewO 1994 §13 Abs3
GewO 1994 §85 Z2
GewO 1994 §91 Abs2

Rechtssatz

Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts, kann der Zweck des § 91 Abs 2 GewO auch durch die Entfernung der betreffenden natürlichen Person von der Position, die ihr den maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb sichert, erreicht werden, ohne dass eine Entziehung der Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Durch die Aufforderung zur Entfernung einer natürlichen Person von einer derartigen Position wird somit dem Gewerbetreibenden die Gelegenheit eingeräumt, die Entziehung der Gewerbeberechtigung abzuwenden.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Ausschlussgrund; Geschäftsführer; Insolvenzverfahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1467.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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