RS Lvwg 2020/12/23 LVwG-AV-598/001-2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.12.2020

Norm

BStG 1971 §17
BStG 1971 §18 Abs1
BStG 1971 §21 Abs1
BStG 1971 §21 Abs2
BStG 1971 §21 Abs3

Rechtssatz

Es liegt in der Natur von Großprojekten, dass eine exakte Planung auf den Quadratmeter genau unmöglich ist und daher geringfügige Abweichungen an der Identität des Projektes nichts ändern.

Schlagworte

Infrastruktur und Technik; eisenbahnrechtliche Enteignung; Entschädigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.598.001.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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