TE Vwgh Beschluss 1997/4/29 97/05/0029

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache der X-Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Pörtschach am Wörthersee, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Bauverfahren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Gemeinde Pörtschach hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pörtschach vom 28. April 1995 wurde der Beschwerdeführerin die beantragte Baubewilligung für die Errichtung einer Verkaufsstätte auf den Grundstücken Nr. n1, n2 und n3, alle KG Pörtschach, versagt. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung. In der Folge kam es zu mehreren Aufhebungen durch die Vorstellungsbehörde im Hinblick auf jeweils vom Gemeindevorstand ergangene abweisende Berufungsbescheide. Der in der Folge mit Eingabe vom 11. Dezember 1995 wegen Untätigkeit des Gemeindevorstandes in bezug auf die gegen die Versagung der Baubewilligung gerichtete Berufung gestellte Devolutionsantrag wurde vom Gemeinderat mit Bescheid vom 6. März 1996 abgewiesen. In der Folge hob die Vorstellungsbehörde mit Bescheid vom 24. Juni 1996 diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit an die Gemeinde zurück. Da über die Berufung vom 26. Mai 1995 (gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pörtschach vom 28. April 1995) vom Gemeinderat in der Folge nicht innerhalb von 6 Monaten entschieden wurde (der Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 1996 wurde der Beschwerdeführerin am 26. Juni 1996 zugestellt), erhob die Beschwerdeführerin am 29. Jänner 1997 (eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 30. Jänner 1997) die vorliegende Säumnisbeschwerde.

Noch vor Einleitung des Vorverfahrens über diese Säumnisbeschwerde (Einleitungsbeschluß vom 11. Februar 1997, zugestellt im März 1997) erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. Februar 1997, der Beschwerdeführerin zugestellt am 24. Februar 1997, die ausstehende Berufungsentscheidung.

Wird im Falle einer Säumnisbeschwerde der versäumte Bescheid nach Einbringung der Beschwerde, aber vor Einleitung des Vorverfahrens zugestellt, so ist das Verfahren nicht nach § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG, sondern nach § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. den hg. Beschluß vom 18. Mai 1995, Zl. 95/06/0004, m.w.N.).

Aufgrund einer gemäß § 33 Abs. 1 VwGG an die Beschwerdeführerin gerichteten Anfrage zur Klaglosstellung teilte diese mit, daß sie durch den genannten Bescheid klaglosgestellt sei.

Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Die Kostenentscheidung einschließlich der Entscheidung über die Abweisung des Mehrbegehrens gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050029.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten