RS Lvwg 2021/1/15 LVwG-AV-1092/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.01.2021

Norm

WRG 1959 §21a
WRG 1959 §138 Abs1
WRG 1959 §138 Abs2

Rechtssatz

Anordnungen nach § 21a Abs 1 WRG kann die Wasserrechtsbehörde nur treffen, wenn trotz Einhaltung des wasserrechtlichen Konsenses öffentliche Interessen nicht ausreichend geschützt sind. Ist der mangelnde Schutz öffentlicher Interessen auf ein konsenswidriges Verhalten des Bewilligungsinhabers zurückzuführen, dann ist nicht nach § 21a WRG vorzugehen, sondern durch einen Auftrag nach § 138 WRG oder durch Vollstreckung einer vorgeschriebenen, aber nicht eingehaltenen Auflage (vgl VwGH 92/07/0145; 96/07/0006).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Anpassungsauftrag; öffentliches Interesse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1092.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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