RS Lvwg 2021/2/2 LVwG-AV-841/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

02.02.2021

Norm

BAO §4
BauO NÖ 2014 §38
BauO NÖ 2014 §39

Rechtssatz

Ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch auf eine Aufschließungsabgabe steht der Vorschreibung einer neuerlichen Aufschließungsabgabe entgegen, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist (vgl VwGH 2002/17/0334, 2013/17/0257, 2013/17/0786).

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenvorschreibung; Baubewilligung; bebauter Bauplatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.841.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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