TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/4 W266 2226796-1

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Veröffentlicht am 04.12.2020
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Entscheidungsdatum

04.12.2020

Norm

AlVG §10
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W266 2226796-1/6E

W266 2226796-2/4E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 03.12.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 17.10.2019 und 4.11.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 4.12.2019, GZ: XXXX , betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.10.2019 bis 17.10.2019 und der Notstandshilfe für die Zeit von 18.10.2019 bis 25.11.2019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass deren Spruch wie folgt lautet:

„Ihre Beschwerden vom 12.11.2019 gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 17.10.2019 und vom 04.11.2019 betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.10.2019 bis 17.10.2019 und der Notstandshilfe für die Zeit von 18.10.2019 bis 25.11.2019 gemäß §§ 38 und 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl.Nr. 609/1977 - AlVG) in geltender Fassung, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, werden im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. NR. 609/1977-AlVG) in geltender Fassung, abgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG durch die hierzu Berechtigten ausdrücklich auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie auf eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.

Schlagworte

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W266.2226796.1.00

Im RIS seit

10.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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