TE Vwgh Erkenntnis 2021/2/15 Ra 2019/17/0079

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Veröffentlicht am 15.02.2021
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Index

29/09 Auslieferung Rechtshilfe in Strafsachen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

RHStRÜbk Eur 2005 Art5 Abs3
VStG §32 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Perg gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 13. Juni 2019, LVwG-413358/4/Gf/RoK, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (mitbeteiligte Partei: M D in U), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Am 3. Februar 2017 führten Organe der Finanzpolizei in einem Lokal in P eine Kontrolle durch, bei der vier Glücksspielgeräte betriebsbereit vorgefunden wurden.

2        Aufgrund einer Anzeige der Abgabenbehörde erging an den Mitbeteiligten an seine Anschrift in Tschechien eine ausschließlich in deutscher Sprache abgefasste Aufforderung zur Rechtfertigung.

3        Mit dem ebenfalls ausschließlich in deutscher Sprache abgefassten Straferkenntnis der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft vom 1. Oktober 2018 wurde der Mitbeteiligte der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild Glücksspielgesetz - GSpG schuldig erkannt. Es wurden über ihn vier Geldstrafen (samt Ersatzfreiheitsstrafen) mit der Begründung verhängt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher genannten Gesellschaft zu verantworten, dass diese Gesellschaft sich vom 1. Februar 2017 bis zum 3. Februar 2017 in dem genannten Lokal an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch beteiligt habe, indem diese vier Glücksspielgeräte gegen Entgelt zur Verfügung gestellt habe. Dieses Straferkenntnis wurde der Abgabenbehörde sowie dem Mitbeteiligten (an seine Adresse in Tschechien) ausschließlich in deutscher Sprache übermittelt.

4        Mit Beschluss vom 14. Dezember 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten als unzulässig zurück, weil das Straferkenntnis mangels Übersetzung in eine dem Mitbeteiligten verständliche Sprache rechtlich nicht existent geworden sei, sodass es an einem Beschwerdegegenstand fehle.

5        Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft vom 14. März 2019 wurde der Mitbeteiligte wegen der oben genannten Tat der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild GSpG schuldig erkannt. Dieses Straferkenntnis wurde ihm mit einer Übersetzung seines wesentlichen Inhaltes in die tschechische Sprache an seine Anschrift in der Tschechischen Republik zugestellt.

6        In seiner dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Mitbeteiligte (u.a.) vor, dass die Tat bereits verjährt sei, weil dieses Straferkenntnis als erste wirksame Verfolgungshandlung mehr als zwei Jahre nach dem Ende des Tatzeitraumes erlassen worden sei.

7        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das LVwG dieser Beschwerde statt, hob das Straferkenntnis vom 14. März 2019 auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG ein. Im Übrigen sprach es aus, dass der Mitbeteiligte weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren zu leisten habe und dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

8        Begründend führte das LVwG (u.a.) aus, es sei bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 14. Dezember 2018 festgestellt worden, dass der Mitbeteiligte der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Dieser in Rechtskraft erwachsene Beschluss entfalte auch für das gegenständliche Verfahren Bindungswirkung.

9        Die als Verfolgungshandlungen zu wertenden Schreiben an den Mitbeteiligten vom 2. März 2017 (Aufforderung zur Rechtfertigung) und vom 1. Oktober 2018 (Straferkenntnis) seien nicht in die tschechische Sprache übersetzt worden und daher gemäß Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005 idF BGBl. III Nr. 75/2018, nicht wirksam zugestellt worden. Somit bilde erst das dem Mitbeteiligten am 1. April 2019 (nochmals) zugestellte und - zumindest teilweise - in die tschechische Sprache übersetzte Straferkenntnis vom 1. Oktober 2018 die erste wirksame Verfolgungshandlung. Diese sei jedoch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 erster Satz VStG ergangen. Wenngleich es offensichtlich sei, dass der Mitbeteiligte die ihm angelastete Übertretung begangen habe, könne er deswegen dafür nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden.

10       Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde. Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11       Die Revision erweist sich mit dem Vorbringen, das LVwG sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach es für das Vorliegen einer tauglichen Verfolgungshandlung ausreichend sei, wenn die gegen eine bestimmte Person gerichtete Amtshandlung die behördliche Sphäre verlassen habe, als zulässig. Sie ist auch berechtigt.

12       Das LVwG beurteilte die an den Mitbeteiligten gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2. März 2017 und das ebenfalls an ihn gerichtete Straferkenntnis vom 1. Oktober 2018 nicht als Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG, weil diese dem Mitbeteiligten ohne Übersetzung in die tschechische Sprache übermittelt und daher im Sinne des Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005 idF BGBl. III Nr. 75/2018, nicht wirksam zugestellt worden seien.

13       Gemäß § 32 Abs. 2 VStG kommt es für die Wirksamkeit einer Verfolgungshandlung nicht darauf an, dass die Amtshandlung ihr Ziel erreicht hat oder dass der Beschuldigte davon Kenntnis erlangt.

14       Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. Jänner 2021, Ra 2020/17/0021, ausgesprochen hat, kommt es auch im Zusammenhang mit der Pflicht zur Übersetzung von Verfahrensurkunden nach Art. 5 Abs. 3 Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, für die Qualifikation einer behördlichen Handlung als taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG nur darauf an, dass der behördliche Wille nach außen tritt, und nicht darauf, dass (auch) eine ordnungsgemäße Zustellung (behördlicher Erledigungen) innerhalb der Verjährungsfrist stattfindet.

15       Das LVwG hat im Revisionsfall die Aufforderung zur Rechtfertigung und das Straferkenntnis vom 1. Oktober 2018 wegen deren nicht wirksamer Zustellung an die mitbeteiligte Partei nicht als Verfolgungshandlung zur Wahrung der Frist des § 31 Abs. 1 VStG beurteilt. Damit hat es die Rechtslage verkannt und ist es zu Unrecht vom Eintritt der Verfolgungsverjährung ausgegangen. Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.

Wien, am 15. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170079.L00

Im RIS seit

07.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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