TE Vwgh Beschluss 2021/2/15 Ra 2019/17/0048

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Veröffentlicht am 15.02.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des A C in Z, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. November 2018, LVwG-S-2709/001-2017, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 16. Oktober 2017 wurde der Revisionswerber der zweifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall Glücksspielgesetz - GSpG schuldig erkannt. Es wurden über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er im Zeitraum vom 31. Jänner 2017 bis 15. Februar 2017 verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe, indem zwei Glücksspielgeräte in einem Nebenraum seines Lokals aufgestellt und damit Spieler zugänglich gemacht worden seien.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 16. Oktober 2017 wurde der Revisionswerber der zweifachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall Glücksspielgesetz - GSpG schuldig erkannt. Es wurden über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er im Zeitraum vom 31. Jänner 2017 bis 15. Februar 2017 verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe, indem zwei Glücksspielgeräte in einem Nebenraum seines Lokals aufgestellt und damit Spieler zugänglich gemacht worden seien.

2        Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) gab - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern statt, als es die Geldstrafen auf jeweils EUR 1.000,-- (sowie die Ersatzfreiheitsstrafen) herabsetzte (Spruchpunkt 1.). Das LVwG bestimmte die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit EUR 200,-- neu und sprach aus, dass der Revisionswerber keine Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen habe (Spruchpunkt 2.). Weiters sprach es aus, dass der Revisionswerber die Strafbeträge sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu bezahlen habe (Spruchpunkt 3.). Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nicht zulässig (Spruchpunkt 4.).

3        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 25. Februar 2019, E 115/2019-5, deren Behandlung ablehnte und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

4        Der Revisionswerber erhob in der Folge vorliegende außerordentliche Revision.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8        Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst vor, das LVwG habe keine Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum getroffen und auch sonst nicht begründet, warum es der Bestrafung den Tatzeitraum vom 31. Jänner 2017 bis zum 15. Februar 2017 (Tag der Kontrolle) zugrunde gelegt hat.

9        Werden Verfahrensmängel - wie hier Feststellungs- und Begründungsmängel - für die Zulassung der Revision ins Treffen geführt, so muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 1.3.2019, Ra 2018/17/0232, mwN). Eine solche Darlegung enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht. Insbesondere behauptet der Revisionswerber nicht, dass in seinem Lokal in den 15 Tagen vor dem Tag der Kontrolle keine verbotenen Ausspielungen stattgefunden hätten. Mangels Darstellung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wird mit dem genannten Vorbringen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt.Werden Verfahrensmängel - wie hier Feststellungs- und Begründungsmängel - für die Zulassung der Revision ins Treffen geführt, so muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 1.3.2019, Ra 2018/17/0232, mwN). Eine solche Darlegung enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht. Insbesondere behauptet der Revisionswerber nicht, dass in seinem Lokal in den 15 Tagen vor dem Tag der Kontrolle keine verbotenen Ausspielungen stattgefunden hätten. Mangels Darstellung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wird mit dem genannten Vorbringen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt.

10       Dasselbe gilt auch für das weitere Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers, das LVwG habe keine Kohärenzprüfung durchgeführt und keine Feststellungen zur Frage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht getroffen. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass das LVwG solche Feststellungen getroffen hat, sowie zum anderen, dass auch in diesem Zusammenhang eine Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne der hg. Rechtsprechung nicht aufgezeigt wird (vgl. VwGH 3.4.2019, Ra 2019/17/0021). Damit wirft die Revision auch in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Dasselbe gilt auch für das weitere Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers, das LVwG habe keine Kohärenzprüfung durchgeführt und keine Feststellungen zur Frage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht getroffen. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass das LVwG solche Feststellungen getroffen hat, sowie zum anderen, dass auch in diesem Zusammenhang eine Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne der hg. Rechtsprechung nicht aufgezeigt wird vergleiche , VwGH 3.4.2019, Ra 2019/17/0021). Damit wirft die Revision auch in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

11       Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.Die vorliegende Revision war daher nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 15. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170048.L00

Im RIS seit

07.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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