Gbk 2020/6/24 B-GKB II/146/20

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Veröffentlicht am 24.06.2020
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Diskriminierungsgrund

Mehrfachdiskriminierung

Diskriminierungstatbestand

Sonstige Arbeitsbedingungen

Text

Die Gleichbehandlungskommission des Bundes

Senat II

hat in der Sitzung am … über den Antrag von A (= Antragstellerin), in einem Gutachten nach § 23a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. I Nr. 65/2004 i.d.g.F., festzustellen, dass sie im Rahmen ihres Unterrichtspraktikums an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe (HLW) X aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und ihres Alters gemäß § 13 Abs. 1 B-GlBG diskriminiert worden sei und eine Belästigung gemäß § 16 B-GlBG vorliege, folgendes

Gutachten

beschlossen:

Die Beurteilung des Unterrichtspraktikums stellt keine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und des Alters von A gemäß § 13 Abs. 1 B-GlBG dar und es liegt keine Belästigung gemäß § 16 B-GlBG vor.

Begründung

As Antrag vom … an die Gleichbehandlungskommission wurde (inkl. Verbesserungen) am … zuständigkeitshalber der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) abgetreten.

A führte aus, sie beantrage die Prüfung einer Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und des Alters bei der Berufsausbildung sowie durch Belästigung.
Sie sei … Herkunft und habe in … … Jahre lang Mathematik und Chemie an einer Hochschule unterrichtet. Vor … Jahren sei sie aus privaten Gründen nach Österreich gekommen und habe hier das Lehramtsstudium für Mathematik und Chemie erfolgreich abgeschlossen. Im … habe sie am X (HLW) in … mit dem Unterrichtspraktikum für Mathematik (Erstfach) und Chemie (Zweitfach) gemäß dem Unterrichtspraktikumsgesetz (UPG) begonnen. Im Zuge dieses Praktikums sei es zu Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und des Alters und zu einer Belästigung (Mobbing) gekommen. Sie habe darüber ein Tagebuch geführt.

Zusammengefasst ließen sich die Vorfälle wie folgt darstellen:
Zu Beginn sei alles „wunderbar“ gewesen, es habe keine Kritik gegeben, aber ab Ende … sei plötzlich ihre Aussprache als mangelhaft kritisiert worden, und zwar von der Schulleiterin … und ihrer ersten Betreuungslehrerin … (Fach …). Sie spreche nicht akzentfrei Deutsch, weshalb sie auch regelmäßig Sprachtrainings absolviert habe. Ihre Deutschkenntnisse seien aber grammatikalisch und was die Rechtschreibung betreffe ausgezeichnet, weshalb sie auch ihr Studium erfolgreich abschließen habe können.

Die Schülerinnen und Schüler hätten ihrem Unterricht gut folgen können, die Betreuungslehrer hätten nicht eingreifen oder sie unterstützen müssen. In den von ihr betreuten Klassen sei es zu sehr erfreulichen Leistungssteigerungen gekommen. Dennoch sei sie unentwegt der Kritik der Schulleiterin und ihrer Betreuungslehrerin … ausgesetzt gewesen, es habe geheißen, sie spreche nicht gut genug. Aus diesem Grund sei sie auch im Fach Angewandte Mathematik von einer Klasse abgezogen und einer anderen Klasse zugeteilt worden, wobei sie die Klasse in Chemie habe behalten dürfen, was sie als Widerspruch sehe. Die Schülerinnen und Schüler dieser Klasse hätten ihr am Ende des Schuljahres sogar gedankt, indem ihr jede/jeder die Hand gegeben habe.

Das Verhalten ihrer Betreuungslehrerin …, welche mehrmals vor der gesamten Klasse in abwertender Weise über ihre Aussprache und ihre Unterrichtsmethoden gesprochen habe, habe sie als Belästigung empfunden, die mit ihrer Herkunft in Zusammenhang stehe. Der dadurch entstandene Druck habe auch dazu geführt, dass sie am Weg zur Schule gestürzt sei und sich die Hand gebrochen habe. Niemand habe sie danach gefragt, wie es ihr gehe. Von diesem Mobbing habe sie die Landesschulinspektorin (LSI) … schriftlich informiert und sie um Unterstützung und Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht ersucht. Die LSI habe aber lediglich die Betreuungslehrerin … ausgetauscht.
Sie (die Antragstellerin) habe den Eindruck gehabt, sie werde regelmäßig vorgeführt, vor Eltern, Schülerinnen und Schülern und KollegInnen. Dies sei für sie belastend und verletzend gewesen und habe ein sehr entwürdigendes Arbeitsumfeld geschaffen.

Schlussendlich habe sie eine negative Beurteilung ihres Unterrichtspraktikums erhalten, alle guten Ergebnisse ihrer Klassen seien komplett ignoriert worden. Dagegen habe sie Widerspruch eingelegt, und die Betreuungslehrerinnen und der Betreuungslehrer hätten Stellungnahmen dazu abgegeben. Letztlich habe der (damalige) Landesschulrat (LSR) für X mit Bescheid vom … festgestellt, dass sie den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hätte, wogegen sie Beschwerde erhoben habe. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) habe nach … Jahren ihre Beschwerde abgewiesen, ohne dass die Richterin jemanden einvernommen hätte.

Der Grund für die ablehnende Haltung seitens des schulischen Personals ihr gegenüber sei ihre … Herkunft, und darüber hinaus denke sie, dass auch ihr Alter von … Jahren eine Rolle gespielt habe. Dafür gebe es Indizien: Sie habe vor Jahren von einem Behördenvertreter erfahren, dass bei der Berechnung ihres Gehalts Vordienstzeiten aus ihren Tätigkeiten in … berücksichtigt werden müssten, und damit wäre sie eine teure Lehrerin. Der Trend gehe eher dahin, teure Lehrer/innen „abzubauen“ und durch Billige zu ersetzen. Teilweise würden sogar Studierende ermutigt, sich als Vertragslehrer zu bewerben.

Dem Antrag waren folgende Beilagen (u.a.) angeschlossen: As Mobbingtagebuch; Information von A an die Landesschulinspektorin; Widerspruch von A gegen die negative Beurteilung ihres Unterrichtspraktikums gemäß § 24 UPG sowie ihre Stellungnahme zu den Ausführungen der Betreuungslehrerinnen und des Betreuungslehrers; Bescheid des LSR vom …; Bescheidbeschwerde von A.

Auf Ersuchen der B-GBK übermittelte die Bildungsdirektion X (vormals LSR) mit Schreiben von … eine Stellungnahme zum Antrag, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
A habe im Schuljahr …/… als Unterrichtspraktikantin an der HLW X in … den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen. Gegen den diesbezüglichen Bescheid habe sie Beschwerde erhoben, und das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) habe mit Erkenntnis vom … die Beschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen: A habe grundsätzlich nur in Form des Frontalunterrichts unterrichtet und nicht auch andere Formen der Unterrichtsgestaltung eingesetzt; die Stundenvorbereitungen seien - vom Stoffumfang her - derart umfassend geplant gewesen, dass der Lehrstoff in einer Unterrichtsstunde nicht durchgenommen habe werden können, zudem seien orthographische und fachliche Fehler aufgetreten; das Tafelbild sei unübersichtlich und unstrukturiert gewesen; die mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache habe die Lehrstoffvermittlung erschwert; bei der Aufgabenerstellung und bei Tests seien fachliche Fehler aufgetreten; es seien kaum Stundenwiederholungen eingefordert worden; die Korrekturen der Schülerarbeiten seien fehlerhaft erfolgt (falsche Antworten seien nicht angestrichen worden, Punkteabzüge seien trotz richtiger Antwort erfolgt); die Schüler hätten so gut wie keinen Lernerfolg gezeigt.
Im Zuge des Verwaltungsverfahrens sei vom LSR für X und in der Folge vom BVwG eine Beweiswürdigung der vorliegenden Unterlagen vorzunehmen gewesen, diesbezüglich werde auf die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG (Seiten 7 und 8) verwiesen.
A habe selbst Videosequenzen ihres Unterrichts vorgelegt, aus denen Mängel (im sprachlichen Bereich, beim Tafelbild, ausschließliche Unterrichtsform Frontalvortrag) eindeutig ersichtlich gewesen seien. Bereits im Schuljahr …/… habe sie das im Bereich des damaligen Stadtschulrates für … (SSR) begonnene Unterrichtspraktikum auf Grund der geschilderten Mängel aus eigenem abgebrochen (Zitat aus einem Protokoll des SSR vom …: „Ihr Unterricht ist völlig unzureichend.").

As Vorwurf, nämlich sie sei aufgrund ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert worden, werde zurückgewiesen, diesbezüglich würden sich keine Hinweise in den vorliegenden Unterlagen finden. Es sei nicht zu verhehlen, dass eine als fremd angesehene Muttersprache zu Diskriminierungen führen könne, jedoch sei dies bei A nicht der Fall gewesen. Die Tatsache, dass sie - im Schuljahr …/… - nicht akzentfrei Deutsch gesprochen habe, sei sicher für den Unterrichtsertrag nicht förderlich, jedoch stelle dies nur einen Aspekt von mehreren Problembereichen (wie oben geschildert) dar. Sämtliche Anleitungen und Hinweise zur Verbesserung des Unterrichtsertrages seien nicht befolgt worden, die Eigenwahrnehmung der Beschwerdeführerin und die Fremdwahrnehmung (Betreuungslehrkräfte, Schulleitung, Schulaufsichtsorgan) würden diametral auseinandergehen. Im Hinblick auf die behauptete Diskriminierung auf Grund der ethnischen Herkunft sei auch darauf zu verweisen, dass - wenngleich mit unterschiedlichen Betreuungslehrkräften - im selben Schuljahr am selben Schulstandort ein Unterrichtspraktikant … Abstammung das Unterrichtspraktikum positiv absolviert habe.

Zur Behauptung, dass das Alter der Beschwerdeführerin eine Rolle gespielt habe, sei lediglich anzumerken, dass das Alter der Lehrkräfte keine Rolle spiele. Lehrkräfte mit Lehrbefähigung in Mathematik würden aufgrund der Bedarfssituation dringend gesucht. Die Bildungsdirektion für X verwende in begründeten Fällen sogar Lehrpersonen über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus, um im Interesse der Schülerinnen und Schüler den bestmöglichen Unterrichtsertrag sicherzustellen.

Der Stellungnahme war (u. a.) angeschlossen: Die „Beschreibungen der Leistungen“ von A im Unterrichtspraktikum durch die Betreuungslehrkräfte; As Widerspruch und die Stellungnahme der Betreuungslehrkräfte sowie der Direktion der Schule dazu; das Ergebnis der Schulinspektionen; die Ermahnung von A gemäß § 24 UPG vom …; Beschwerden von Schülerinnen und Schülern und Eltern über A; Beurteilung von As Eignung für den Unterricht nach einem Fachdidaktikseminar für Chemie an der Pädagogischen Hochschule (PH) X; Hospitationsprotokolle; die Beurteilung der Unterrichtspraktikantin A durch die Leiterin der Schule; Bescheid das LSR vom …; Erkenntnis des BVwG vom ….

Die Beurteilung des Unterrichtspraktikums von A durch die Schulleiterin basierte auf den Beschreibungen der Betreuungslehrerinnen (Erstfach Mathematik) und des Betreuungslehrers (Zweitfach Chemie), auf der Mitteilung des zuständigen Abteilungsleiters der PH nach dem Fachdidaktikseminar für Chemie und auf den Ergebnissen der Schulinspektionen. Die Schulleiterin hielt Folgendes fest: Aufgrund der Mitteilungen der Betreuungslehrkräfte habe der Unterricht von A überdurchschnittlich oft hospitiert werden müssen. Trotz zahlreicher Beratungsgespräche sei keine Verbesserung der Unterrichtstätigkeit feststellbar gewesen, weshalb folgende Maßnahmen gesetzt worden seien: Schriftliche Ermahnung durch die Schulleitung; zeitlich begrenztes Zurückversetzen in die Beobachterrolle; Wechsel der zugeteilten Klassen; Reduktion der Unterrichtsführung auf genau definierte und zeitlich eingeschränkte Bereiche. Auch diese Maßnahmen hätten keine Verbesserung herbeigeführt, sodass die Schulleiterin zu dem Ergebnis gekommen sei, dass A eine eigenständige und selbstverantwortliche Unterrichtsführung, die den Qualitätskriterien einer BHMS entspreche, nicht erbringen könne.

Mit Bescheid vom … stellte der LSR für X – der Beurteilung der Schulleiterin folgend – fest, dass A im Unterrichtspraktikum den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen habe. Die rechtliche Grundlage hierfür war bzw. ist das Bundesgesetz über das Unterrichtspraktikum (UPG). Gemäß § 24 (1) UPG haben am Ende des Unterrichtspraktikums die BetreuungslehrerInnen die Leistungen des/der Unterrichtspraktikanten/-in unter Bedachtnahme auf folgende Punkte zu beschreiben:
1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze;
2. erzieherisches Wirken;
3. die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern/Lehrerinnen sowie mit den Erziehungsberechtigten;
4. Erfüllung der administrativen Aufgaben.
Das zuständige Organ der PH hat den Erfolg der Beteiligung des Unterrichtspraktikanten/der -praktikantin am Lehrgang der PH dem/der Vorgesetzten des Praktikanten/der Praktikantin mitzuteilen. Ebenso hat das Schulaufsichtsorgan dem/der Vorgesetzten die Ergebnisse der Schulinspektion mitzuteilen.
Der Unterrichtspraktikant/die -praktikantin hat das Recht auf Einsichtnahme in die Beschreibungen und Mitteilungen sowie das Recht auf Abgabe einer Stellungnahme.
Der/die Vorgesetzte hatte aufgrund all dieser Unterlagen sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen festzustellen, ob der Unterrichtspraktikant/die -praktikantin den zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten, aufgewiesen oder trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Darüber ist ein Zeugnis auszustellen.

Das aufgrund von As Widerspruch vom LSR durchgeführte Überprüfungsverfahren führte – zusammengefasst – zu folgendem Ergebnis: Die Unterrichtserteilung sei in beiden Fächern in Form des Frontalunterrichts erfolgt, alternative methodische Formen der Unterrichtsgestaltung wie z.B. Gruppenarbeiten seien nicht zur Anwendung gekommen. Eine Änderung im Unterrichtsverhalten sei auch nach der Ermahnung nicht erfolgt. In den schriftlich erstellten Stundenvorbereitungen sei regelmäßig zu viel Lehrstoff für eine Unterrichtsstunde angeführt gewesen. Darüber hinaus hätten die Vorbereitungen orthographische und fachliche Fehler aufgewiesen. Das Tafelbild sei über das ganze Unterrichtsjahr gesehen unübersichtlich gestaltet gewesen und habe orthographische Fehler aufgewiesen. Skizzen an der Tafel seien ohne Lineal angefertigt worden, was zu Ungenauigkeiten bei der Skalierung im Koordinatensystem geführt habe. Aufgrund der mangelhaften Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der Aussprache sei A nicht in der Lage, Inhalte kurz und prägnant darzubieten. Es fehle weiters die notwendige sprachliche Gewandtheit für eine alternative Erklärung bei Nachfragen. Die eingesetzten Arbeitsblätter seien einerseits weit über den Unterrichtsstoff hinausgegangen (Chemie), andererseits seien sie (wegen ungeeigneter Überschriften bzw. Nummerierung) für die Schüler nur schwer zu verwalten gewesen. In Angewandter Mathematik seien Fehler wie die nicht gleichwertige Aufgabenstellungen für zwei Gruppen für Tests und Schularbeiten, aber auch bei der Erstellung von Prüfungsangaben vorgekommen. Bei der Korrektur der Schularbeit und des 4. Tests seien Fehler unterlaufen (waren aufgezählt). Im Unterrichtsgeschehen seien diverse fachdidaktische Fehler festzustellen gewesen (waren aufgezählt). Ein ähnliches Bild habe sich in Chemie im Zuge eines Probetests Anfang … sowie bei der Testverbesserung im … ergeben. Es seien Fehler übersehen worden und trotz richtiger Antworten Punkteabzüge erfolgt. Aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten sei oft Unruhe unter den Schülern/Schülerinnen entstanden und A sei nicht in der Lage gewesen - aufgrund der mangelnden Sprachkompetenz und auch der mangelnden Kenntnis der Namen der Schüler/Schülerinnen - wieder für ein ruhiges Lernklima zu sorgen. Sie habe nicht mit anderen Lehrkräften (von den BetreuungslehrerInnen abgesehen) zusammengearbeitet, eine Bereitschaft zur Kommunikation mit Erziehungsberechtigten habe es auch nicht gegeben. In Chemie seien kaum Stundenwiederholungen oder sonstige schriftliche zur Mitarbeit zu zählende Leistungen von den Schülern/Schülerinnen eingefordert worden, was dazu geführt habe, dass Mitarbeitsaufzeichnungen vom Betreuungslehrer/der -lehrerin nicht bzw. kaum nachvollziehbar gewesen seien. Dies sowohl in Chemie als auch in Angewandter Mathematik.


Die Grundlage dieser Feststellungen seien die Leistungsbeschreibungen der Betreuungslehrerinnen (für Mathematik) und des Betreuungslehrers (für Chemie), die Stellungnahme zur Beurteilung der Unterrichtspraktikantin durch die Landesschulinspektorin (LSI) samt Analyse der von A vorgelegten Videos, (fünf) Hospitationsberichte der LSI und die Aktenvermerke der Betreuungslehrerinnen und des -lehrers gewesen. Die Schilderungen der Betreuungslehrkräfte sowie die Darstellung der LSI seien nachvollziehbar und glaubhaft gewesen, sie hätten sich inhaltlich gedeckt. Die Einschau in das von A vorgelegte Video hätten die Ausführungen der Lehrkräfte und der LSI untermauert. Eine Voreingenommenheit der Betreuungslehrkräfte, der LSI oder der Schulleiterin sei aus dem Verwaltungsakt nicht ableitbar. Die Betreuungslehrkräfte seien langjährig erfahren und hätten noch nie Anlass zu Kritik gegeben.

Wie bereits festgehalten, erhob A Beschwerde gegen den Bescheid des LSR beim BVwG. Das BVwG bestätigte den Bescheid des LSR, mit der Begründung, dass aus dem Verwaltungsakt keine Voreingenommenheit der Betreuungslehrer, der Schulleiterin oder der LSI der Beschwerdeführerin gegenüber ableitbar sei, weshalb es auch keinen Grund gäbe, an deren Darstellungen und Ausführungen zu zweifeln. Die Schilderungen der Betreuungslehrerinnen und des Betreuungslehrers und der LSI seien nachvollziehbar und glaubwürdiger als die Ausführungen der Beschwerdeführerin. Dies u.a. deshalb, weil sich die Schilderungen der Betreuungslehrkräfte und der LSI inhaltlich gedeckt und ein schlüssiges Bild der Leistungen der Beschwerdeführerin ergeben hätten, das die Beschwerdeführerin nicht entkräften habe können. Vielmehr habe die Einschau in die von A selbst vorgelegten Videos die Ausführungen der Betreuungslehrkräfte und der LSI bestätigt. Weiters wies das BVwG darauf hin, dass A im Rahmen ihres Unterrichtspraktikums an einer anderen Schule im Jahr … aufgrund derselben Mängel zum Abbruch des Unterrichtspraktikums geraten worden sei.

Die B-GBK hat erwogen:

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 13 Abs. 1 B-GlBG liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis aufgrund (u.a.) der ethnischen Zugehörigkeit und des Alters unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wird.

Nach den Materialien zu § 13 B-GlBG 1993 idF BGBl. I Nr. 65/2004 (RV 285 BlgNR XXII. GP, 10 f) umfasst der auf europarechtlicher Ebene nicht definierte Begriff der Ethnie „imaginierte Gemeinschaften“, die durch Bekenntnis oder Fremdzuschreibung entstehen können und sich nicht allein auf biologische oder sonstige tatsächliche Unterscheidungen stützen können. Ethnie bezieht sich auf Gemeinsamkeiten von Menschen, die sich aufgrund ihrer Hautfarbe, Herkunft, Religion, Sprache, Kultur oder Sitten ergeben.

Nach § 16 Abs. 1 B-GlBG („Belästigung“) liegt eine Diskriminierung nach § 13 B-GlBG auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird (Z 1), durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen (Z 2) oder durch Dritte belästigt wird (Z 3).

Gemäß § 16 Abs. 2 B-GlBG liegt eine Belästigung vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 13 in Zusammenhang steht (im vorliegenden Fall mit der ethnischen Zugehörigkeit und dem Alter von A) gesetzt wird,

1.

die die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt,

2.

die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

3.

die eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.

Zur Belästigung wird in den Materialien zu § 16 B-GlBG (RV 285 BlgNR XXII. GP, 13) festgehalten, dass entsprechende Verhaltensweisen verschiedene Formen annehmen können, angefangen bei sprachlichen Äußerungen und Gesten bis hin zum Verfassen, Zeigen und Verbreiten von schriftlichen Äußerungen, Bildern oder sonstigem Material. Diese müssen schwerwiegend sein und insgesamt eine störende oder feindselige Arbeitsumgebung bewirken.

Gemäß § 25 Abs. 2 B-GlBG hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung lediglich glaubhaft zu machen. Die Vertreterin oder der Vertreter der für die Ausbildung zuständigen Behörde hat bei Berufung auf § 13 Abs. 1 B-GlBG dann darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass ein anderes von ihr oder ihm glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war.

Bei Berufung auf § 16 B-GlBG hat die Vertreterin oder der Vertreter der für die Ausbildung zuständigen Behörde gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 B-GlBG darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass die von ihr oder ihm glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

Bezüglich der vorgebrachten Belästigung aufgrund der … Herkunft gemäß § 16 B-GlBG gelang der Antragstellerin die Glaubhaftmachung gemäß § 25 Abs. 2 B-GlBG nicht. Das Vorbringen, eine Betreuungslehrerin habe „mehrmals“ vor der gesamten Klasse in abwertender Weise über ihre Aussprache und ihre Unterrichtsmethoden gesprochen, ist zu vage, um glaubhaft erscheinen zu lassen, dass allfällige Äußerungen der Betreuungslehrerin derart schwerwiegend gewesen seien, dass sie eine für A einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumgebung bewirkt hätten. Zu bemerken ist, dass der LSR jedenfalls auf As Beschwerde reagierte, indem die Betreuungslehrerin ausgetauscht wurde.

Die Prüfung des Senates beschränkte sich daher auf die Klärung der Frage, ob die negative Beurteilung ihres Unterrichtspraktikums sachlich gerechtfertigt war, oder ob die Antragstellerin dadurch aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und/oder des Alters diskriminiert worden ist. Diese Prüfung erfolgte im Rahmen eines Aktenverfahrens auf Grundlage der schriftlichen Eingaben der Antragstellerin (inklusive Beilagen) und der Bildungsdirektion X (inklusive Beilagen). Aufgrund der umfangreichen Unterlagen, mit denen die Vorkommnisse gut dokumentiert worden waren, verzichtete der Senat auf eine mündliche Befragung der beteiligten Personen, da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich davon ausgegangen werden konnte, dass eine Befragung nichts Neues in Bezug auf die Feststellungen der Betreuungslehrkräfte und der Schuldirektorin ergeben hätte.

Zur Beurteilung der Leistungen der Antragstellerin hält der Senat Folgendes fest:
Gemäß § 24 UPG ist am Ende des Unterrichtspraktikums die Leistung von UnterrichtspraktikantInnen zu beurteilen. Diese Beurteilung erfolgte durch die Leiterin der Schule Ende des Schuljahres … (nachdem bereits am … eine Ermahnung gemäß § 24 UPG erfolgt war) auf der Basis der Beschreibungen der Leistungen von A durch die Betreuungslehrerinnen für Mathematik und den Betreuungslehrer für Chemie, der Beurteilung von As Eignung für den Unterricht durch den Leiter des Fachdidaktik-Seminars für Chemie an der PH X, der Inspektionen durch die LSI, der Hospitationen durch die Schulleiterin und der Beschwerden von Eltern und Schülerinnen und Schülern. Es wurden diverse Mängel festgestellt, nämlich Frontalunterricht anstatt alternativer Unterrichtsmethoden, zu viel Lehrstoff für eine Unterrichtsstunde, orthografische und fachliche Fehler, mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache, daher Schwierigkeiten bei der Vermittlung des Lehrstoffs und Unruhe unter den Schülerinnen und Schülern, fachliche Fehler bei der Erstellung der Aufgaben für Tests und Schularbeiten, kaum nachvollziehbare Mitarbeitsaufzeichnungen, Fehler bei der Korrektur der Arbeiten usw. (Näheres siehe Seite 6 und 7).
Diese negativen Feststellungen waren für den Senat aus folgenden Gründen glaubwürdig: Die Beschreibungen der Betreuungslehrerinnen und des Betreuungslehrers waren sehr ausführlich und schlüssig und stimmten insgesamt überein. Auch ergab sich aus den gesamten Unterlagen kein Hinweis darauf, dass die Anmerkung der Bildungsdirektion X, nämlich die Betreuungslehrkräfte seien langjährig erfahren und hätten noch nie Anlass zu Kritik gegeben, zu bezweifeln wären.
Die diversen Defizite von A in Bezug auf eine Lehrtätigkeit wurden nicht nur vom Unterrichtspersonal der HLW X festgestellt, sondern auch vom Leiter des Fachdidaktik-Seminars an der PH X, vom Schulaufsichtsorgan im Rahmen von Inspektionen und von der Schulleiterin im Rahmen von Hospitationen. Eine etwaige Voreingenommenheit der involvierten Personen gegenüber der Antragstellerin aufgrund ihrer … Herkunft und ihres Alters war aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass laut der Stellungnahmen der Bildungsdirektion im selben Schuljahr am selben Schulstandort ein Unterrichtspraktikant … Abstammung - mit anderen Betreuungslehrkräften - das Unterrichtspraktikum positiv absolvierte.

Auch in Bezug auf den von der Antragstellerin vorgebrachten Diskriminierungsgrund Alter konnte die Bildungsdirektion den Senat überzeugen, und zwar mit dem Vorbringen, dass Lehrkräfte für Mathematik dringend gesucht würden (was allgemein bekannt ist) und sogar Lehrpersonen über das 65. Lebensjahr hinaus beschäftigt würden.

Der Senat stellt daher zusammenfassend fest, dass die negative Beurteilung des Unterrichtspraktikums von A keine Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und ihres Alters gemäß § 13 Abs. 1 B-GlBG darstellt sowie keine Belästigung gemäß § 16 B-GlBG vorliegt.

Wien, Juni 2020

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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