TE Bvwg Beschluss 2020/12/9 W253 2146737-1

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Entscheidungsdatum

09.12.2020

Norm

AsylG 2005 §24 Abs1 Z1
AsylG 2005 §24 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W253 2146737-1/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg Clemens Binder als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen, vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger XXXX , stellte am 21.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz bei der Landespolizeidirektion. Am 23.07.2015 wurde der Antrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Am 20.07.2016 wurde der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen vom XXXX , Zl. XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.07.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 17.01.2018 (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.02.2017 Beschwerde.

Am 06.02.2017 langte die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 20.11.2020 wurde der – zu diesem Zeitpunkt noch von der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Rechtsberatung Vorarlberg vertretene – Beschwerdeführer zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2020 geladen. Mit Schreiben vom 03.12.2020 legte die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Rechtsberatung Vorarlberg die Vollmacht zurück.

Im Zuge der Aktensichtung wurde seitens des zur Entscheidung berufenen Richter festgestellt, dass im ZMR keine Meldeadresse für den Beschwerdeführer aufscheint. Eine Einsichtnahme in das GVS-Informationssystem ergaben keine Anhaltspunkte für den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben, noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Eine Entscheidung in gegenständlicher Rechtssache kann ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht erfolgen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts bzw. insbesondere aus der Meldeauskunft des Zentralmelderegisters und dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, beide vom 03.12.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1.1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

1.2. Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.

1.3. Der Beschwerdeführer hat weder seinen aktuellen Aufenthaltsort bekanntgegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Da eine Entscheidung in gegenständlichem Fall nicht ohne Verhandlung getroffen werden kann, war das Beschwerdeverfahren gem. § 24 Abs. 2 AsylG einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Meldepflicht Mitwirkungspflicht Verfahrenseinstellung Verfahrensentziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W253.2146737.1.00

Im RIS seit

09.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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