TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/16 W167 2237628-1

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Veröffentlicht am 16.12.2020
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Entscheidungsdatum

16.12.2020

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W167 2237627-1/3E
W167 2237628-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , mit dem der Antrag auf Zulassung des BF1 als Fachkraft in Mangelberufen (§ 12a AuslBG) bei der BF2 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer eine Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 41 NAG (Fachkraft in Mangelberufen). Die zuständige Niederlassungsbehörde ersuchte die belangte Behörde um schriftliche Mitteilung über das Vorliegen der für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels maßgeblichen Kriterien im Sinn des § 12a AuslBG (Fachkräfte in Mangelberufen).

2. Die belangte Behörde wies diesen Antrag ab. Begründend führte sie zusammen gefasst im Wesentlichen aus, dass die Mindestpunkteanzahl nicht erreicht wurde.

3. Dagegen erhoben der vertretene BF1 rechtzeitig Beschwerde. In dieser brachte er im Wesentlichen vor, er habe seit dem Abschluss seiner Ausbildung fast ununterbrochen als Schlosser gearbeitet, weshalb ihm die maximal zulässige Punkteanzahl anzurechnen sei. Zudem lege er eine Sprachprüfung des Niveaus A2 ab, womit die erforderliche Punkteanzahl auch auf diesem Weg nachgewiesen werden könne.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Zusammengefasst führe die belangte Behörde aus, BF1 die Mindestpunkteanzahl nicht erfüllt. und dass die vorgesehene Entlohnung nicht der angegebenen Berufserfahrung entspreche

5. Im Vorlageantrag verwiesen BF1 und BF2 lediglich darauf, dass Unterlagen nachgereicht werden und machten Ausführungen zur kollektivvertraglichen Einstufung.

6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

BF1 war im Zeitpunkt der Antragstellung XXXX alt. Er hat in seinem Heimatstaat eine Fachschule XXXX mit Diplom (Abiturprüfung) abgeschlossen. Die belangte Behörde ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen von 5 vollen Jahre Berufserfahrung als Schlosser im Ausland ausgegangen, weitere Arbeitszeiten als Schlosser hat BF1 nicht belegt. Der Beschwerdeführer hat ein Zertifikat Deutsch A1 aus dem Jahr 2020 vorgelegt.

Laut Arbeitgebererklärung soll der Beschwerdeführer als Schlosser für ein Bruttogehalt von EUR 2.260,31 tätig werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Vor der Beschwerdevorentscheidung informierte die belangte Behörde den Rechtsvertreter im Rahmen des Parteiengehörs insbesondere darüber, dass lediglich fünf Jahre, drei Monate und acht Tage eindeutig zuordenbare [ausbildungsadäquate ausländische] Beschäftigungszeiten seien und welche Beschäftigungszeiten aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht eindeutig zuordenbar bzw. nicht belegt seien. Betreffend die angekündigte A2-Prüfung wurde angefragt, bis wann die Prüfung erfolgen werde und wann das Sprachzertifikat nachgereicht werden könne. Auch betreffend die aus Sicht der belangten Behörde falsche kollektivvertragliche Einstufung des Beschwerdeführers (in Lohngruppe 3 statt Lohngruppe 2 [qualifizierter Facharbeiter] des KV für Arbeiter im Eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe) wurde eine Stellungnahme bzw. Übermittlung einer geänderten Arbeitnehmererklärung freigestellt. Dazu erfolgte keine Stellungnahme und es wurden auch keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Daher erfolgte die Beschwerdevorentscheidung aufgrund der Aktenlage und die Beschwerde wurde mangels Erreichen der Mindestpunkteanzahl abgewiesen.

Wie unten in der rechtlichen Beurteilung ersichtlich, erreicht der BF1 aufgrund der vorgelegten Unterlagen keinesfalls die erforderliche Mindestpunktzahl. Aus der Bestätigung des ausländischen Arbeitsamtes ergibt sich, dass der BF jedenfalls sieben Monate als Bauarbeiter und einen Tag als Hilfsarbeiter gearbeitet hat, was nicht als ausbildungsadäquate Berufserfahrung als Schlosser gewertet werden kann. Im fremdsprachigen Dokument ist ersichtlich, dass für die vom BF1 als Schlossertätigkeiten angegebenen Beschäftigungen unterschiedliche Formulierungen gebraucht wurden. Der Aufforderung der belangten Behörde weitere Belege für die nicht zuordenbaren Tätigkeiten vorzulegen, ist der BF1 weder im Parteiengehör noch im Vorlageantrag nachgekommen. Da aus Sicht der belangten Behörde lediglich fünf volle Jahre Berufstätigkeit als Schlosser belegt sind und angerechnet wurden, ohne die Mindestpunkteanzahl zu erreichen, und darüber hinaus trotz Aufforderung der belangten Behörde keine Unterlagen vorgelegt wurden, konnten Feststellungen dazu, ob und wie viel Jahre der Berufserfahrung ausbildungsadäquat waren unterbleiben.

Eine Verhandlung wurde nicht beantragt und war aufgrund der eindeutigen Aktenlage auch nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz:

Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Jahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2

4

 

 

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

15

 

 

Sprachkenntnisse Englisch

maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

90

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

Gemäß § 1 Absatz 1 Ziffer 13 Fachkräfteverordnung 2020 werden für das Jahr 2020 folgende Mangelberufe, in denen AusländerInnen als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt: Schlosser/innen.

3.1.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Der Beschwerdeführer vertrat in der Beschwerde die Ansicht, dass er die Mindestpunkteanzahl erfülle, legte aber keine weiteren Unterlagen vor.

Gemäß Anlage B beträgt die erforderliche Mindestpunkteanzahl für Fachkräfte in Mangelberufen 55 Punkte. Diese Mindestpunkteanzahl erreicht der Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht (40 Punkte wie folgt: Anrechnung von 25 Punkten für die allgemeine Universitätsreife, 10 Punkten für das Alter im Zeitpunkt der Antragstellung und 5 Punkte für Deutschkenntnisse A1, zu den Erfordernissen betreffend den Nachweis von Sprachkenntnissen, siehe Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz2, §§ 12 bis 13 sowie VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032), selbst bei Anrechnung von 10 Punkten für ausbildungsadäquate Berufserfahrung im Ausland.

Da der Beschwerdeführer die Mindestpunkteanzahl nicht erreicht, war die Beschwerde schon aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berufserfahrung Fachkräfteverordnung Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2237628.1.00

Im RIS seit

09.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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