RS Lvwg 2021/1/21 LVwG-AV-101/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.01.2021

Norm

GewO 1994 §13 Abs3
GewO 1994 §26
GewO 1994 §333 Abs1
GewO 1994 §339 Abs3
GewO 1994 §340 Abs3

Rechtssatz

Wenn das Vermögen eines Schuldners nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens abzudecken, soll er grundsätzlich von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sein (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 2013; § 13 Rz 36). Dieser Ausschlussgrund besteht, solange Einsicht in den Insolvenzfall in der Insolvenzdatei gewährt wird.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Gewerbeanmeldung; Untersagung; Insolvenzverfahren; Ausschlussgrund;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.101.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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