RS Lvwg 2021/1/22 LVwG-AV-547/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.01.2021

Norm

GewO 1994 §360 Abs5
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §31 Abs1

Rechtssatz

Grund für die Unzulässigkeit einer Beschwerde und damit Anlass für das Verwaltungsgericht, einen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen, kann insbesondere sein, wenn es sich bei der angefochtenen Erledigung um keinen Bescheid handelt. Ebenso ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsmittel gegen einen schon ex lege außer Kraft getretenen Bescheid jedenfalls zurückzuweisen (vgl VwGH 99/16/0151, Slg 2699/77).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Zwangs- und Sicherungsmaßnahme; Schließung; Verfahrensrecht; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.547.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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