TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/14 97/07/0055

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
81/01 Wasserrechtsgesetz;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §15 Abs1;
AWG 1990 §15 Abs3;
AWG 1990 §39 Abs1 litc Z4;
GewO 1994 §366 Abs1 Z3;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 21. November 1996, Zl. 31 3590/19-III/1/96-Bu, betreffend Versagung einer Bewilligung nach § 15 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 26. Juni 1995 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Erlaubnis zum Sammeln gefährlicher Abfälle nach § 15 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG) mit der Begründung zurückgewiesen, der Beschwerdeführer habe einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nicht befolgt.

Auf Grund einer Berufung des Beschwerdeführers behob die belangte Behörde diesen Bescheid des LH mit Bescheid vom 31. Oktober 1995 mit der Begründung, die Erstbehörde sei nicht berechtigt gewesen, dem Beschwerdeführer die Vorlage verschiedener Unterlagen im Wege eines auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Verbesserungsauftrages aufzutragen.

Mit Bescheid vom 19. August 1996 wies der LH den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 AWG ab.

Der Beschwerdeführer berief.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. November 1996 wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründet wurde diese Entscheidung damit, der Beschwerdeführer weise nicht die für eine solche Erlaubnis erforderliche Verläßlichkeit auf, weil er laut Verwaltungsstrafenausdruck der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck viermal wegen Übertretung von Gesetzen zum Schutz der Umwelt rechtskräftig bestraft worden sei, nämlich nach § 32 Abs. 2 lit. c des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), nach § 39 Abs. 1 lit. c Z. 4 AWG, nach § 366 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 74 ff der Gewerbeordnung und nach § 366 Abs. 1 Z. 2 (richtig: Z. 3) in Verbindung mit § 74 ff der Gewerbeordnung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, um Übertretungen von Gesetzen zum Schutz der Umwelt handle es sich nur bei jenen nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 und nach § 39 Abs. 1 lit. c Z. 4 AWG. Die Gewerbeordnung enthalte nicht nur umweltrelevante Vorschriften, sodaß in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob eine Bestrafung wegen Übertretung der Gewerbeordnung eine umweltrelevante Vorschrift dieses Gesetzes betroffen habe.

Der Beschwerdeführer habe sich in der Berufung auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1996, 96/07/0013, bezogen. Auch in diesem Erkenntnis werde zum Ausdruck gebracht, daß es eine Sachfrage und nicht eine Rechtsfrage sei, ob durch das Lagern von Fahrzeugen ein umweltgefährdender Tatbestand geschaffen werde. Dies bedeute aber sinngemäß, daß die Übertretungen nach der Gewerbeordnung im Einzelfall daraufhin zu prüfen seien, ob es sich um eine Übertretung einer umweltrelevanten Vorschrift handle.

Sämtliche Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers seien zum 31. Oktober 1995 bereits vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt aber habe die belangte Behörde den den Antrag des Beschwerdeführers zurückweisenden Bescheid des LH aufgehoben und der Erstbehörde die inhaltliche Entscheidung über diesen Antrag aufgetragen. Damit aber sei zum Ausdruck gebracht worden, daß zu diesem Zeitpunkt die Verläßlichkeit nicht verneint worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), bedarf hiefür nach § 15 Abs. 1 AWG einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachgewiesen werden.

Nach § 15 Abs. 3 AWG ist verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, daß sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verläßlich gilt eine Person, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so lange die Verurteilungen nicht getilgt sind, die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 oder des Wasserrechtsgesetzes 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften (§ 42 Abs. 1) bestraft worden ist oder die gemäß der Gewerbeordnung 1973 von der Ausübung der betreffenden Tätigkeit ausgeschlossen ist.

Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß nicht jede Übertretung von Vorschriften der im § 15 Abs. 3 AWG genannten Gesetze von vornherein zwingend eine Übertretung von Bestimmungen zum Schutz der Umwelt beinhaltet. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1996, 96/07/0013, wohl aber aus dem Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, 95/07/0230. In dem zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch zum Ausdruck gebracht, daß Vorschriften der Gewerbeordnung über die Genehmigungspflicht von Betriebsanlagen zu jenen Bestimmungen gehören, die dem Schutz der Umwelt dienen. Der Beschwerdeführer wurde zweimal nach der Gewerbeordnung bestraft, und zwar wegen Betriebes einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung. Er hat damit Vorschriften zum Schutz der Umwelt übertreten. Daß dies auch auf die Bestrafungen wegen § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 und § 39 Abs. 1 lit. c Z. 4 AWG zutrifft, bestreitet der Beschwerdeführer selbst nicht. Es fehlte ihm daher zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides an der für die Erteilung der Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 AWG erforderlichen Verläßlichkeit.

Die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides des LH vom 26. Juni 1995 durch den Bescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 1995 hatte ihren Grund darin, daß nach Auffassung der belangten Behörde der LH nicht berechtigt war, vom Beschwerdeführer die Beibringung von Unterlagen im Wege des § 13 Abs. 3 AVG zu verlangen. Mit der Frage der Verläßlichkeit hat dies nichts zu tun. Aus dem Aufhebungsbescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 1995 kann daher der Beschwerdeführer nicht ableiten, die belangte Behörde habe zum damaligen Zeitpunkt für die Erstbehörde und auch für die belangte Behörde selbst bindend die Verläßlichkeit des Beschwerdeführers bejaht.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die geltend gemachte Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070055.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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