TE Bvwg Beschluss 2020/12/16 L507 2100202-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.12.2020

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §46a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8 Abs1

Spruch


L507 2100202-2/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beschlossen:

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Am 21.03.2016 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines vormaligen rechtsfreundlichen Vertreters beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 49 FPG.

2. Infolge Untätigkeit des BFA erhob der vormalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 13.01.2017 eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG iVm § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG.

Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA am 18.04.2017 in Vorlage gebracht.

3. Im Zuge der hg. Verhandlung am 10.12.2020 wurde der Antrag vom 21.03.2016 auf Ausstellung einer Duldungskarte vom Beschwerdeführer zurückgezogen.

II. Rechtlich folgt:

1. Zu Spruchteil A):

1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

1.2. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Durch die Zurückziehung des Antrages auf Ausstellung einer Duldungskarte vom 21.03.2016 durch den Beschwerdeführer in der hg. Verhandlung am 10.12.2020 ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen.

Aufgrund der Zurückziehung des Antrages war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.

2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen
(§ 25a Abs. 1 VwGG).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtschutzinteresses Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L507.2100202.2.00

Im RIS seit

05.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten