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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Nach ständiger Judikatur des VwGH liegt für den Abbruchsbescheid, geschweige denn für die bloße Androhung, kein "besonders wichtiger Grund" vor, der nach § 24 Abs 1 AVG für Anordnung der Zustellung zu eigenen Handen verpflichtet (Hinweis E 12.2.1982 3269/80).Nach ständiger Judikatur des VwGH liegt für den Abbruchsbescheid, geschweige denn für die bloße Androhung, kein "besonders wichtiger Grund" vor, der nach Paragraph 24, Absatz eins, AVG für Anordnung der Zustellung zu eigenen Handen verpflichtet (Hinweis E 12.2.1982 3269/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980003083.X02Im RIS seit
09.03.2021Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021