RS Vwgh 2020/12/31 Ra 2020/13/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.12.2020
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0051 E 16. Dezember 1999 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung gem § 80 Abs 1 BAO trifft die Vertreter in jenemDie Verpflichtung gem Paragraph 80, Absatz eins, BAO trifft die Vertreter in jenem

Zeitraum, in welchem sie die Vertreterstellung innehaben. Nur in

diesem Zeitraum können sie eine nach § 9 Abs 1 BAO relevantediesem Zeitraum können sie eine nach Paragraph 9, Absatz eins, BAO relevante

Pflichtverletzung begehen und den Haftungstatbestand verwirklichen.

Die Erlassung eines Haftungsbescheides nach § 224 BAO ist aber nachDie Erlassung eines Haftungsbescheides nach Paragraph 224, BAO ist aber nach

Verwirklichung des Haftungstatbestandes auch jederzeit nach

Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Funktion - allerdings nur

vor Ablauf der Einhebungsverjährung - zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130084.L04

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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