RS Vwgh 2020/12/31 Ra 2020/13/0084

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Veröffentlicht am 31.12.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1
BAO §9 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0051 E 16. Dezember 1999 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung gem § 80 Abs 1 BAO trifft die Vertreter in jenem

Zeitraum, in welchem sie die Vertreterstellung innehaben. Nur in

diesem Zeitraum können sie eine nach § 9 Abs 1 BAO relevante

Pflichtverletzung begehen und den Haftungstatbestand verwirklichen.

Die Erlassung eines Haftungsbescheides nach § 224 BAO ist aber nach

Verwirklichung des Haftungstatbestandes auch jederzeit nach

Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Funktion - allerdings nur

vor Ablauf der Einhebungsverjährung - zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130084.L04

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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