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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/15/0051 E 16. Dezember 1999 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Verpflichtung gem § 80 Abs 1 BAO trifft die Vertreter in jenemDie Verpflichtung gem Paragraph 80, Absatz eins, BAO trifft die Vertreter in jenem
Zeitraum, in welchem sie die Vertreterstellung innehaben. Nur in
diesem Zeitraum können sie eine nach § 9 Abs 1 BAO relevantediesem Zeitraum können sie eine nach Paragraph 9, Absatz eins, BAO relevante
Pflichtverletzung begehen und den Haftungstatbestand verwirklichen.
Die Erlassung eines Haftungsbescheides nach § 224 BAO ist aber nachDie Erlassung eines Haftungsbescheides nach Paragraph 224, BAO ist aber nach
Verwirklichung des Haftungstatbestandes auch jederzeit nach
Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Funktion - allerdings nur
vor Ablauf der Einhebungsverjährung - zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130084.L04Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021