RS Vwgh 2021/1/13 Ra 2020/13/0099

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Veröffentlicht am 13.01.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1
VwGG §26 Abs2
VwGG §38
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die (behauptete; durch einen Zustellmangel ausgelöste) Unwirksamkeit einer das Verfahren abschließenden Erledigung könnte nicht die Wiederaufnahme dieses Verfahrens begründen. Die Unwirksamkeit dieser Erledigung würde hingegen gerade bedeuten, dass jenes Verfahren nicht abgeschlossen ist. Die (behauptete) Unwirksamkeit dieser Erledigung wäre vom Revisionswerber allenfalls mittels Säumnisbehelfen (insbesondere Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG) geltend zu machen. Würde hingegen angenommen, dass die Erledigung zwar wirksam erlassen, aber an eine der Parteien nicht wirksam zugestellt wurde, so könnte einerseits die Zustellung dieser Erledigung beantragt werden oder Revision gegen diese Erledigung erhoben werden (§ 26 Abs. 2 VwGG).Die (behauptete; durch einen Zustellmangel ausgelöste) Unwirksamkeit einer das Verfahren abschließenden Erledigung könnte nicht die Wiederaufnahme dieses Verfahrens begründen. Die Unwirksamkeit dieser Erledigung würde hingegen gerade bedeuten, dass jenes Verfahren nicht abgeschlossen ist. Die (behauptete) Unwirksamkeit dieser Erledigung wäre vom Revisionswerber allenfalls mittels Säumnisbehelfen (insbesondere Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, VwGG) geltend zu machen. Würde hingegen angenommen, dass die Erledigung zwar wirksam erlassen, aber an eine der Parteien nicht wirksam zugestellt wurde, so könnte einerseits die Zustellung dieser Erledigung beantragt werden oder Revision gegen diese Erledigung erhoben werden (Paragraph 26, Absatz 2, VwGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130099.L02

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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