RS Vwgh 2021/1/13 Ra 2020/13/0099

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Veröffentlicht am 13.01.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1
VwGG §26 Abs2
VwGG §38

Rechtssatz

Die (behauptete; durch einen Zustellmangel ausgelöste) Unwirksamkeit einer das Verfahren abschließenden Erledigung könnte nicht die Wiederaufnahme dieses Verfahrens begründen. Die Unwirksamkeit dieser Erledigung würde hingegen gerade bedeuten, dass jenes Verfahren nicht abgeschlossen ist. Die (behauptete) Unwirksamkeit dieser Erledigung wäre vom Revisionswerber allenfalls mittels Säumnisbehelfen (insbesondere Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG) geltend zu machen. Würde hingegen angenommen, dass die Erledigung zwar wirksam erlassen, aber an eine der Parteien nicht wirksam zugestellt wurde, so könnte einerseits die Zustellung dieser Erledigung beantragt werden oder Revision gegen diese Erledigung erhoben werden (§ 26 Abs. 2 VwGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130099.L02

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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