TE Vwgh Erkenntnis 2021/1/27 Ra 2020/22/0191

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Veröffentlicht am 27.01.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §293
ASVG §293 Abs1 lita sublitaa
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Juni 2020, VGW-151/074/720/2020-21, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: M K, vertreten durch Dr. Georg Uitz in 1010 Wien, Doblhoffgasse 5/12), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Der Mitbeteiligte, ein ukrainischer Staatsangehöriger, stellte am 18. Juli 2019 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) unter Berufung auf seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Der Mitbeteiligte, ein ukrainischer Staatsangehöriger, stellte am 18. Juli 2019 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) unter Berufung auf seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin.

2        Mit Bescheid vom 11. November 2019 wies der Landeshauptmann von Wien (Behörde) den Antrag des Mitbeteiligten wegen fehlender Unterhaltsmittel gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG ab.Mit Bescheid vom 11. November 2019 wies der Landeshauptmann von Wien (Behörde) den Antrag des Mitbeteiligten wegen fehlender Unterhaltsmittel gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG ab.

3        Mit der angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (VwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der dagegen erhobenen Beschwerde statt, hob den Bescheid auf und erteilte dem Mitbeteiligten gemäß § 47 Abs. 2 NAG den beantragten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die Dauer von zwölf Monaten. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit der angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (VwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der dagegen erhobenen Beschwerde statt, hob den Bescheid auf und erteilte dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG den beantragten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die Dauer von zwölf Monaten. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

Begründend stellte das VwG - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - folgende Unterhaltsmittel fest: die Ehefrau des Revisionswerbers beziehe Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 14,53 täglich bis voraussichtlich 8. Jänner 2021, sowie Beihilfe in Höhe von € 6,06 täglich bis voraussichtlich 28. Oktober 2020. Daraus ergebe sich ein monatliches Einkommen der Ehefrau von derzeit € 617,--. Zusätzlich verfüge die Ehefrau über Ersparnisse in Höhe von € 4.480,-- (Stand 26. Mai 2020) bzw. € 3.990,-- (Stand 4. Juni 2020). Der Revisionswerber habe Ersparnisse in Höhe von € 7.726,-- (Stand 26. Mai 2020) bzw. € 7.525,-- (Stand 4. Juni 2020). Dem stehe ein monatlicher Bedarf von € 1.621,15 [Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG] für den Revisionswerber, seine Ehefrau und die am 11. September 2018 geborene gemeinsame Tochter gegenüber. Die Wohnung werde von der Schwiegermutter des Revisionswerbers kostenlos zur Verfügung gestellt; auch die Betriebskosten würden von dieser getragen.Begründend stellte das VwG - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - folgende Unterhaltsmittel fest: die Ehefrau des Revisionswerbers beziehe Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 14,53 täglich bis voraussichtlich 8. Jänner 2021, sowie Beihilfe in Höhe von € 6,06 täglich bis voraussichtlich 28. Oktober 2020. Daraus ergebe sich ein monatliches Einkommen der Ehefrau von derzeit € 617,--. Zusätzlich verfüge die Ehefrau über Ersparnisse in Höhe von € 4.480,-- (Stand 26. Mai 2020) bzw. € 3.990,-- (Stand 4. Juni 2020). Der Revisionswerber habe Ersparnisse in Höhe von € 7.726,-- (Stand 26. Mai 2020) bzw. € 7.525,-- (Stand 4. Juni 2020). Dem stehe ein monatlicher Bedarf von € 1.621,15 [Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG] für den Revisionswerber, seine Ehefrau und die am 11. September 2018 geborene gemeinsame Tochter gegenüber. Die Wohnung werde von der Schwiegermutter des Revisionswerbers kostenlos zur Verfügung gestellt; auch die Betriebskosten würden von dieser getragen.

Lege man - so das VwG weiter - der Beurteilung den Kontostand der Eheleute vom 26. Mai 2020 (€ 12.206,--) zugrunde, werde „der gesetzliche Richtsatz unter Hinzurechnung des Einkommens der Ehefrau erreicht“. Somit liege der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG nicht vor. Der Kontostand vom 4. Juni 2020 (€ 11.515,--) sei hingegen nicht ausreichend, doch werde der Richtsatz nur geringfügig um € 100,-- unterschritten. Aufgrund der Geringfügigkeit der Unterschreitung und der für Girokonten typischen (Tages)Schwankung sei dieser vernachlässigbar, zumal nur acht Tage zuvor der normierte Richtsatz erreicht und mit den vorgelegten Unterlagen nachgewiesen worden sei.Lege man - so das VwG weiter - der Beurteilung den Kontostand der Eheleute vom 26. Mai 2020 (€ 12.206,--) zugrunde, werde „der gesetzliche Richtsatz unter Hinzurechnung des Einkommens der Ehefrau erreicht“. Somit liege der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit , Absatz 5, NAG nicht vor. Der Kontostand vom 4. Juni 2020 (€ 11.515,--) sei hingegen nicht ausreichend, doch werde der Richtsatz nur geringfügig um € 100,-- unterschritten. Aufgrund der Geringfügigkeit der Unterschreitung und der für Girokonten typischen (Tages)Schwankung sei dieser vernachlässigbar, zumal nur acht Tage zuvor der normierte Richtsatz erreicht und mit den vorgelegten Unterlagen nachgewiesen worden sei.

4        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.

5        Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

6        Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber im Wesentlichen vor, das VwG habe dem Verfahren einen falschen Richtsatz zugrunde gelegt; für das Jahr 2020 betrage dieser für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar und ein minderjähriges Kind € 1.674,14 statt der vom VwG angenommenen € 1.621,15. Zusätzlich sei das VwG von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unterhaltsberechnung abgewichen, indem es die der zusammenführenden Ehefrau für die Tochter gewährte Familienbeihilfe bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel berücksichtigt habe. Das VwG hätte auch die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung und somit den Kontostand per 4. Juni 2020 berücksichtigen müssen, zumal keine Anhaltspunkte dafür festgestellt worden seien, dass in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen sein werde. Letztlich seien auch keine Ausführungen getroffen worden, dass dem Revisionswerber aufgrund von Art. 8 EMRK ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre.Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber im Wesentlichen vor, das VwG habe dem Verfahren einen falschen Richtsatz zugrunde gelegt; für das Jahr 2020 betrage dieser für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar und ein minderjähriges Kind € 1.674,14 statt der vom VwG angenommenen € 1.621,15. Zusätzlich sei das VwG von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unterhaltsberechnung abgewichen, indem es die der zusammenführenden Ehefrau für die Tochter gewährte Familienbeihilfe bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel berücksichtigt habe. Das VwG hätte auch die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung und somit den Kontostand per 4. Juni 2020 berücksichtigen müssen, zumal keine Anhaltspunkte dafür festgestellt worden seien, dass in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen sein werde. Letztlich seien auch keine Ausführungen getroffen worden, dass dem Revisionswerber aufgrund von Artikel 8, EMRK ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre.

7        Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig und begründet.

8        Die maßgeblichen Vorschriften des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, lauten auszugsweise: Die maßgeblichen Vorschriften des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, lauten auszugsweise:

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) ...Paragraph 11, (1) ...

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.   ...

4.   der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.   ...

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ und ‚Niederlassungsbewilligung - Angehöriger‘

§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.Paragraph 47, (1) Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) ...“

9        Das VwG verkannte die Rechtslage betreffend die Berechnung der Unterhaltsmittel in mehrfacher Weise.

Zunächst trifft es zu, dass der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG unter Berücksichtigung des § 727 Abs. 2 ASVG idF BGBl. I Nr. 21/2020 im Jahr 2020 für ein im gleichen Haushalt lebendes Ehepaar und ein minderjähriges Kind € 1.674,14 betrug.Zunächst trifft es zu, dass der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG unter Berücksichtigung des Paragraph 727, Absatz 2, ASVG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2020, im Jahr 2020 für ein im gleichen Haushalt lebendes Ehepaar und ein minderjähriges Kind € 1.674,14 betrug.

Darüber hinaus sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt aus, dass die Familienbeihilfe bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für einen Fremden nicht zu berücksichtigen ist (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/22/0151, Rn. 12, mwN).Darüber hinaus sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt aus, dass die Familienbeihilfe bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für einen Fremden nicht zu berücksichtigen ist vergleiche , etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/22/0151, Rn. 12, mwN).

Das VwG stellte auch keine nachvollziehbare Prognose betreffend das Vorhandensein ausreichender Unterhaltsmittel während der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels an. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung verbietet sich ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (vgl. dazu etwa VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203, Rn. 10, mwN). Gleichermaßen ist ein einmaliges Erreichen der Richtsätze in der Vergangenheit kein geeigneter Nachweis dafür, dass der Aufenthalt des Fremden während der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sofern nicht Umstände festgestellt werden, aufgrund derer künftig von einer Änderung der Einkommensverhältnisse auszugehen ist. Derartige Feststellungen sind dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht zu entnehmen.Das VwG stellte auch keine nachvollziehbare Prognose betreffend das Vorhandensein ausreichender Unterhaltsmittel während der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels an. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung verbietet sich ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist vergleiche , dazu etwa VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203, Rn. 10, mwN). Gleichermaßen ist ein einmaliges Erreichen der Richtsätze in der Vergangenheit kein geeigneter Nachweis dafür, dass der Aufenthalt des Fremden während der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sofern nicht Umstände festgestellt werden, aufgrund derer künftig von einer Änderung der Einkommensverhältnisse auszugehen ist. Derartige Feststellungen sind dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht zu entnehmen.

Das VwG ist insoweit von einer verfehlten Rechtsauffassung ausgegangen.

10       Das angefochtene Erkenntnis lässt sich aber auch nicht auf eine aus der Rechtsprechung des EuGH abgeleitete Überlegung stützen. Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 2003/86/EG (vgl. EuGH 4.3.2010, Chakroun, C-578/08, Rn. 48) darf die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben, sondern macht eine individuelle Prüfung erforderlich, um das Vorliegen der betreffenden Erteilungsvoraussetzung beurteilen zu können (vgl. dazu nochmals VwGH Ra 2019/22/0151, Rn. 16, mwN). Eine solche individuelle Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreiten der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert sei, ist dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht zu entnehmen.Das angefochtene Erkenntnis lässt sich aber auch nicht auf eine aus der Rechtsprechung des EuGH abgeleitete Überlegung stützen. Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 2003/86/EG vergleiche , EuGH 4.3.2010, Chakroun, C-578/08, Rn. 48) darf die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben, sondern macht eine individuelle Prüfung erforderlich, um das Vorliegen der betreffenden Erteilungsvoraussetzung beurteilen zu können vergleiche , dazu nochmals VwGH Ra 2019/22/0151, Rn. 16, mwN). Eine solche individuelle Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreiten der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert sei, ist dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht zu entnehmen.

11       Das Verwaltungsgericht belastete die angefochtene Erkenntnis daher mit Rechtswidrigkeit, indem es auf Grund einer in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommenen Berechnung der Unterhaltsmittel von der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG ausging.Das Verwaltungsgericht belastete die angefochtene Erkenntnis daher mit Rechtswidrigkeit, indem es auf Grund einer in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommenen Berechnung der Unterhaltsmittel von der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG ausging.

12       Die angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Die angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 27. Jänner 2021

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220191.L00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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