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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/11/0066 E 22. Februar 2018 RS 6Stammrechtssatz
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2014, dass die Berufungsbehörde für den Fall, dass die erstinstanzliche Behörde rechtswidrig, nämlich in Verstoß gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG, eine Gesamtstrafe anstelle von Einzelstrafen pro betroffenem Arbeitnehmer verhängt hat, mehrere Einzelstrafen zu verhängen hat, die Gesamtstrafe insofern also "aufzuteilen" ist (Hinweis VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274; 16.12.2011, 2010/02/0105; 20.5.2009, 2007/07/0110; 6.7.2006, 2004/15/0031; 25.1.2005, 2004/02/0293).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2014, dass die Berufungsbehörde für den Fall, dass die erstinstanzliche Behörde rechtswidrig, nämlich in Verstoß gegen das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG, eine Gesamtstrafe anstelle von Einzelstrafen pro betroffenem Arbeitnehmer verhängt hat, mehrere Einzelstrafen zu verhängen hat, die Gesamtstrafe insofern also "aufzuteilen" ist (Hinweis VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274; 16.12.2011, 2010/02/0105; 20.5.2009, 2007/07/0110; 6.7.2006, 2004/15/0031; 25.1.2005, 2004/02/0293).
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090003.L01Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021