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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VerfGG 1953 §87 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des T T in W, vertreten durch Dr. Andreas Frank, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Albertgasse 6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10. April 2019, VGW-011/030/8395/2017-25, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (unter anderem) wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich (unter anderem) wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
2 Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein Beschluss nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
3 Gemäß § 26 Abs. 4 VwGG beginnt die (gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG sechswöchige) Revisionsfrist dann, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes.Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG beginnt die (gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz VwGG sechswöchige) Revisionsfrist dann, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes.
4 Nach der Revision wurde die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das angefochtene Erkenntnis mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2019, E 2191/2019-6, abgelehnt und ihm dieser Beschluss am 27. Dezember 2019 zugestellt. Eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des § 26 Abs. 4 VwGG erfolgte darin nicht.Nach der Revision wurde die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das angefochtene Erkenntnis mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2019, E 2191/2019-6, abgelehnt und ihm dieser Beschluss am 27. Dezember 2019 zugestellt. Eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG erfolgte darin nicht.
5 Die Frist nach § 26 Abs. 4 VwGG hängt von der Zustellung des Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes nach § 87 Abs. 3 VfGG ab. Fehlt es an einem solchen Beschluss, wird der Fristenlauf nicht ausgelöst und diese Frist beginnt nie zu laufen. In diesem Fall ist für die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Revision § 26 Abs. 1 VwGG heranzuziehen (vgl. VwGH 28.5.2015, Ra 2015/07/0039).Die Frist nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG hängt von der Zustellung des Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes nach Paragraph 87, Absatz 3, VfGG ab. Fehlt es an einem solchen Beschluss, wird der Fristenlauf nicht ausgelöst und diese Frist beginnt nie zu laufen. In diesem Fall ist für die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Revision Paragraph 26, Absatz eins, VwGG heranzuziehen vergleiche , VwGH 28.5.2015, Ra 2015/07/0039).
6 Die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses vom 10. April 2019 wurde dem Revisionswerber laut vorliegendem Rückschein am 26. April 2019 (einem Freitag) zugestellt, die sechswöchige Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG endete somit am Freitag, dem 7. Juni 2019.Die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses vom 10. April 2019 wurde dem Revisionswerber laut vorliegendem Rückschein am 26. April 2019 (einem Freitag) zugestellt, die sechswöchige Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG endete somit am Freitag, dem 7. Juni 2019.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß dem ausdrücklichen Wortlaut des § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens die Rechtzeitigkeit der Revision, deren Fehlen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zur Zurückweisung zu führen hat, wahrzunehmen. Aus dem die Aufforderung zur Revisionsbeantwortung regelnden § 36 Abs. 1 VwGG kann für die Frage der Rechtzeitigkeit einer Revision - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers in seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2020 - angesichts dessen nichts gewonnen werden. Das Vorliegen eines Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes hat der Revisionswerber in der genannten Stellungnahme im Übrigen nicht behauptet. Die beim Verwaltungsgericht Wien am 11. Februar 2020 eingelangte Revision ist folglich nicht innerhalb der Revisionsfrist eingebracht worden.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens die Rechtzeitigkeit der Revision, deren Fehlen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zur Zurückweisung zu führen hat, wahrzunehmen. Aus dem die Aufforderung zur Revisionsbeantwortung regelnden Paragraph 36, Absatz eins, VwGG kann für die Frage der Rechtzeitigkeit einer Revision - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers in seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2020 - angesichts dessen nichts gewonnen werden. Das Vorliegen eines Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes hat der Revisionswerber in der genannten Stellungnahme im Übrigen nicht behauptet. Die beim Verwaltungsgericht Wien am 11. Februar 2020 eingelangte Revision ist folglich nicht innerhalb der Revisionsfrist eingebracht worden.
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGG als verspätet zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGG als verspätet zurückzuweisen.
9 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 3. Februar 2021
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050046.L00Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021